rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

EDV-Berater als Freiberufler. Beratender Betriebswirt. EDV-Berater als Freiberufler i.S.d. § 18 Abs.1 Nr.1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein selbstständiger EDV-Berater mit hochschulmäßigem Abschluss eines Diplom-Betriebswirtes (FH), der unter Einsatz seiner Kenntnisse auf einem der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre (Unternehmensführung, Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungswesen, Rechnungswesen sowie Personalwesen) qualifizierte Anwendersoftware entwickelt, übt als beratender Betriebswirt eine freiberufliche Tätigkeit aus.

 

Normenkette

EStG 1990 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 S. 1; EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG 1991 § 2 Abs. 1; GewStG 1999 § 2 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Gewerbesteuermessbescheide für 1996 – 1999 vom 21. August 2001 und der Gewerbesteuermessbescheid 2000 vom 17. Oktober 2001, die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ab dem Jahr 2002 vom 21. August 2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. November 2002 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren freiberuflich oder gewerblich tätig war, das Finanzamt zu Recht Gewerbesteuermessbeträge 1996 – 2000 festgesetzt und den Kläger für den angenommenen Gewerbebetrieb zur Führung von Büchern ab 2002 gemäß § 141 der Abgabenordnung aufgefordert hat.

Der Kläger ist Dipl.-Betriebswirt (FH). Das Diplom erwarb er im Studiengang „Organisation, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik”. Nach seinen Erläuterungen unter 1. in den jeweiligen Einkommensteuer-Erklärungen war er beratend auf dem EDV-Sektor (bis 1999) bzw. Standard-Softwarebereich (2000) tätig. Dies geschah nach Angaben des Klägers durch Beratung von Unternehmen bei den Systemeinstellungen der SAP-Standardsoftware (Formulierung bis 1999) bzw. bei Softwareentscheidungen und betriebswirtschaftlichen Entscheidungen (2000) und wurde ergänzt durch Schulungstätigkeiten. So war der Kläger in den Streitjahren als freier Mitarbeiter für die Firmen „S Consult”, „B GmbH”, „d GmbH für Bürokommunikation und Computertechnik”, L „, „a GmbH”, „K + Partner GmbH” sowie die „C GmbH” tätig. Seine Betriebsergebnisse ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und setzte sie in den Einkommensteuer-ESt-Erklärungen als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit an.

Nach den dem Gericht vorliegenden Rechnungen des Klägers in den Streitjahren ergibt sich hinsichtlich seiner Betätigung folgendes Bild:

Streitjahr 1996

Die in die Gewinnermittlung des Klägers für das Jahr 1996 eingegangenen Rechnungen (Rechnungen 1017 – 1027) betrafen Abrechnungen für die Tätigkeiten des Klägers in Erfüllung

  • der Dienstleistungsverträge mit der Firma „S Consult” vom 31.3.1995 und 10.5.1996 sowie
  • des Projektvertrags mit der Firma „K + Partner” vom 1./3.6.1996.

Laut Vertrag mit der Firma S Consult vom 31.3.1995 war Gegenstand der Dienstleistung des Klägers die Beratung der Firma T-Chemie, im Bereich SAP R3 FI/AM für die Konzeption der Finanzbuchhaltung und Anlagenbuchhaltung (Rechnungen 1017 – 1023). Der Vertrag vom 10.5.1996 betraf die Beratung der Firma L, im Bereich SAP R3 FI für die Konzeption der Finanzbuchhaltung (Rechnungen 1024, 1026, 1027). Nach dem Vertrag mit der Firma K + Partner vom 1./3.6.1996 war der Kläger bei der Firma K + B in B im Rahmen eines dort zu bearbeitenden Projektes mit der SAP-Fi Treasury Unterstützung befasst (Rechnung 1025).

Streitjahr 1997

Die in die Gewinnermittlung des Klägers für das Jahr 1997 eingegangenen Rechnungen (Rechnungen 1028 – 1030, 1032 – 1043) betrafen Abrechnungen für die Tätigkeiten des Klägers in Erfüllung

  • des Dienstleistungsvertrags mit der Firma „S Consult” 10.5.1996 (siehe Streitjahr 1996) sowie
  • des Vertrags mit der Firma „B.” vom 12.2.1997.

Der Vertrag mit der Firma B. betraf die Beratung im Bereich kaufmännisches Rechnungswesen für die Abteilung der Generaldirektion der D AG in D durch den Kläger, lt. Profildarstellung des Klägers unter Einsatz von SAP-Fi 3.0.

Streitjahr 1998

Die in die Gewinnermittlung des Klägers für das Jahr 1998 eingegangenen Rechnungen (Rechnungen 1044 – 1069) betrafen Abrechnungen für die Tätigkeiten des Klägers in Erfüllung

  • des Vertrags mit der Firma „B.” vom 12.2.1997 (siehe Streitjahr 1997),
  • des Projektvertrags mit der Firma „d” vom 21./22.1.1998 betreffend die Beratung und Erstellung eines Workflow Prototypen unter SAP-Business-Workflow für den BR (Rechnungen 1045 – 1049, 1052, 1055, 1058, 1061, 1064, 1066 und 1067 – wohl für Leistungen beim HR aufgrund eines gleich gelagerten Vertrags mit der „d”),
  • einer mündlichen Vereinbarung mit der Firma „L Systems”, H, über Schulungen anlässlich der Einführung des elektronischen Kontoauszugs über Multicash (Rechnungen 1050, 1...

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