rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustbringende Vermietung zweier Wohnmobile als Liebhaberei. Fluglehrertätigkeit als Liebhaberei. Feststellung privater Gründe und Neigungen. Einkommensteuer 1991, 1992, 1994, 1995

 

Leitsatz (amtlich)

1. Endigt die Vermietung zweier Wohnmobile nach Ablauf von 8 Jahren mit einem Gesamtverlust von 126.071 DM und lassen sich private Gründe und Neigungen (insbes. der Steuerersparnis) für die Aufrechterhaltung der verlustbringenden Tätigkeit feststellen, ist sie als Liebhaberei einzustufen.

2. Eine 7-jährige Tätigkeit als Fluglehrer mit einem Gesamtverlust von 66.847 DM stellt bei Vorliegen privater Neigungen (Passion für den Flugsport) eine Liebhaberei dar.

 

Normenkette

EStG §§ 2, 15, 18

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wurde für die Streitjahre 1991, 1992, 1994 und 1995 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er war hauptberuflich als Programmierer bei einem Versicherungsunternehmen nichtselbständig tätig.

In den ESt-Erklärungen ab 1988 erklärte er gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung von zwei Wohnmobilen, ab 1989 auch aus der Tätigkeit als Fluglehrer. Im Einzelnen wurden folgende Betriebseinnahmen (netto, ohne Nutzungsentnahmen) und Betriebsergebnisse geltend gemacht:

Wohnmobilvermietung

Fluglehrer

Betriebseinnahmen

Betriebsergebnisse

Betriebseinnahmen

Betriebsergebnisse

1988

7.208,11

./. 10.213,04

0,00

0,00

1989

21.550,30

./. 33.472,80

0,00

./. 30.054,02

1990

23.955,22

./. 34.474,54

0,00

./. 15.997,87

1991

20.669,88

./. 48.484,67

1.680,35

./. 12.490,21

1992

36.343,86

./. 8.377,55

2.212,04

./. 4.577,23

1993

20.098,57

+ 925,11

10.128,00

+ 3.398,91

1994

15.490,45

+ 841,70

13.054,81

./. 6.461,99

1995

20.479,88

+ 7.184,09

16.768,50

./. 664,74

1996

0,00

0,00

0,00

0,00

1997

0,00

0,00

0,00

0,00

./. 126.071,09

./. 66.847,15

In 1991 lagen die Einnahmen aus der Wohnmobilvermietung unter der AfA für beide Wohnmobile (27.518 DM), deren Nutzungsdauer auf jeweils vier Jahre veranschlagt wurde. Es fielen außerdem Kosten für eine Großreparatur von 12.222 DM an. Die Vermietung erfolgte teils per Anzeige in der AZ (s. die Aufstellung von 1991, Bl. 43 – 46 ESt-Akte 1991), teils durch die Einschaltung der MI-GmbH (s. die Vermittlungsprovisionsabrechnung vom 3. September 1991, Bl. 39 a.a.O.). Dies verhielt sich auch in den übrigen Streitjahren so.

Ein eigenes Büro unterhielt der Kläger für den aus beiden Betätigungen anfallenden Verwaltungsaufwand nicht.

Obwohl in 1992 die Einnahmen aus der Wohnmobilvermietung auf 36.343 DM gesteigert werden konnten und die AfA sich auf 19.988 DM verminderte, schloss der Kläger auch dieses Jahr noch mit einem Verlust ab. Es fielen folgende laufende Kfz-Betriebskosten an: 2.527,61 DM (1991), 1.939,59 DM (1992), 3.058,95 DM (1993), 386,54 DM (1994) und 244,01 DM (1995).

Der Kläger ist Inhaber eines Luftfahrscheins für Privatluftfahrzeugführer und für Berufsluftfahrzeugführer (Bl. 24 FG-Akte). Zum Erwerb der Berufspilotenlizenz sind 100 Flugstunden und der Lehrberechtigung weitere 300 Flugstunden erforderlich.

Im Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer vom 26. September 1996 ist angegeben, dass er mehr als 18 Stunden Flugzeit – davon mehr als 10 Stunden Überlandflüge – absolviert und „u. a.” drei namentlich genannte Flugschüler ausgebildet bzw. Flugschüler eingewiesen hat (Bl. 30 FG-Akte). Im Schreiben vom 1. Februar 1997 bestätigte die Flugschule, für die der Kläger tätig gewesen ist, dass seit Schließung des Münchner Flughafens die Anzahl der Flugschüler um mehr als die Hälfte zurückging (Bl. 41 ESt-Akte 1994). Diese Entwicklung war seit 1996 absehbar.

Mit Schreiben vom 3. September 1997 an das zuständige Gewerbeamt (Bl. 19 ESt-Akte 1995) hat der Kläger beide Betätigungen zum 31. August 1997 eingestellt. Die Prozessbevollmächtigte gab hierzu im Schreiben vom 3. September 1997 an (Bl. 18 a.a.O.), die „Gewerbe” seien wegen Unrentabilität abgemeldet worden, weil es unmöglich sei, die Verluste aus den Anfangsjahren, welche durch hohe Anfangskosten entstanden seien, in den nächsten Jahren auszugleichen. Mit einem Totalgewinn könne nicht mehr gerechnet werden.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ließ in den Änderungsbescheiden für 1991 und 1992 sowie in den Erstbescheiden für 1994 und 1995 die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb – positive wie negative – außer Ansatz, da es die Auffassung vertrat, dass es sich bei beiden Betätigungen um eine sog. Liebhaberei handle.

Die Prozessbevollmächtigte wandte dagegen ein: Der Totalverlust aus der Wohnmobilvermietung ergebe sich hauptsächlich aus den sehr hohen Abschreibungen für die beiden Wohnmobile. Die Anschaffung von zwei Wohnmobilen, die beide „so gut wie gar nicht privat” genutzt würden, spreche für eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht. Wenn der Kläger vorgehabt hätte, „seine privaten Urlaube über ein Gewerbe zu finanzieren”, hätte er nur ein Wohnmobil gekauft. Die Verluste in den vergangenen Jahren seien auße...

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