Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer eines Pfarrers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen eines Pfarrers für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur beschränkt abzugsfähig, wenn er Kraft seiner Entscheidungsbefugnis über die Nutzung der Räumlichkeiten im Pfarrhaus die Möglichkeit gehabt hätte, sich dort ein Zimmer zur alleinigen Nutzung als Arbeitszimmer zu reservieren. Verzichtet er darauf zugunsten anderer Personen, so ändert das nichts daran, dass ihm ein „anderer Arbeitsplatz” im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zur Verfügung stand.

 

Normenkette

EStG 1997 § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.02.2004; Aktenzeichen VI B 167/02)

BFH (Beschluss vom 25.02.2004; Aktenzeichen VI B 167/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) erzielt als katholischer Geistlicher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 (Streitjahr) machte er als Werbungskosten u. a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2.382 DM geltend. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) versagte insoweit den steuerlichen Abzug, da der Kl von seinem Arbeitgeber ein Amtszimmer zur Verfügung gestellt bekomme (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 08.02.2001). Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30.04.2001).

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage, mit der sich der Kl auf den im Klageverfahren Az. 6 K 1813/00 vorgelegten Plan des Pfarrhauses in E. bezieht, wird im Wesentlichen vorgetragen: Dem Kl stehe kein anderer Arbeitsplatz i. S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Verfügung. Der Amtsraum werde nicht nur vom Kl genutzt. Während der Bürozeiten werde er immer wieder für den Parteiverkehr benötigt. Alle Arten von Besprechungen und Versammlungen fänden dort statt, so z. B. Versammlungen von ehrenamtlichen Mitarbeitern, des Kirchen Vorstands, des Pfarrgemeinderats, von Arbeitskreisen und sonstigen Gruppen. Das Arbeitszimmer in der Wohnung des Kl werde für dessen dienstliche Obliegenheiten benötigt, z. B. für Vorbereitungstätigkeiten und Seelsorgegespräche. Die übrigen Zimmer im Pfarrhaus seien durch andere Mitarbeiter belegt.

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2001 zu ändern und die Einkommensteuer 1999 unter Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 12.786 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 22.10.2002 hat in der Streitsache der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu Recht nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer u. a. dann bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 DM als Werbungskosten abgezogen werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Dem Kl steht zumindest ein Raum im Erdgeschoss des Pfarrhauses als Arbeitsplatz zur Verfügung. Er kann über die Nutzung der einzelnen Räume entscheiden und hätte somit die Möglichkeit, ein Zimmer für sich zu reservieren, das er allein als Arbeitszimmer nutzen kann. In der jetzigen Situation ist der Kl offensichtlich der einzige entgeltlich beschäftigte Mitarbeiter, der über kein eigenes Arbeitszimmer verfügt. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb z. B. die in Teilzeit beschäftigte Buchhalterin ihren Schreibtisch nicht in dem ca. 25 qm großen Sekretariat haben sollte. Für einen etwaigen Zivildienstleistenden könnte im Kopierraum ein Schreibtisch aufgestellt werden. Das damit frei werdende Büro stünde als Arbeitszimmer zur Verfügung. Notfalls könnte der Kl selbst das als Kopierraum bezeichnete Zimmer nutzen, nachdem die Kopiergeräte in das Pfarrbüro oder in das Amtszimmer gebracht worden sind. Im Übrigen könnte der Kl die Raumeinteilung vermutlich so koordinieren, dass er das Amtszimmer als Arbeitszimmer weitgehend ungestört nutzen könnte. Er ist nicht gehalten, dieses Zimmer den verschiedenen Arbeitskreisen und Gremien, die dort Besprechungen abhalten, zur Verfügung zu stellen, zumal im benachbarten Pfarrgemeindehaus mehrere Räume für kirchennahe Gruppen vorhanden sind. Wenn der Kl zugunsten der übrigen Mitarbeiter und anderer Personen darauf verzichtete, einen Raum im Erdgeschoss als Arbeitszimmer zu nutzen, so ändert dies nichts daran, dass ihm ein „anderer Arbeitsplatz” i. S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zur Verfügung stand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 876297

EFG 2003, 383

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge