rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte Verlustfeststellung nach § 2a EStG für Zwecke des Progressionsvorbehalts. Ablauf der Feststellungsfrist gem. § 2a Abs. 1 S. 5, 2. HS i. V. m. § 10d Abs. 4 S. 6, 1. HS EStG. Berücksichtigung von positiven außerordentlichen Einkünften im Rahmen der Berechnung des festzustellenden Verlustes in voller Höhe und nicht mit einem Fünftel entsprechend § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung über die gesonderte Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte gem. § 2a Abs. 1 S. 5 EStG findet auch Anwendung auf die nach DBA steuerfreien, unter § 2a Abs. 1 EStG fallenden Einkünfte, die nicht bei der Ermittlung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage, sondern nur gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG im Wege des sog. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind.

2. Für die gesonderte Feststellung nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG besteht gem. § 181 Abs. 2 S. 1 AO eine Erklärungspflicht. Damit beginnt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Einkommensteuererklärung, in deren beigefügter Anlage AUS – mangels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks hinsichtlich der gesonderten Feststellung nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG – auch die nach DBA steuerfreien negativen und positiven Einkünfte gewerblichen Einkünfte aus einem Drittstaat erklärt werden.

3. Endet die reguläre Frist für die Feststellungen nach § 2a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2000 am 31.12.2006, tritt die mit dem am 19.12.2006 in Kraft tretenden JStG 2007 geltende besondere Ablaufhemmung des § 10d Abs. 4 S. 6 i.V.m. § 52 Abs. 25 S. 5 EStG ein.

4. Die Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 AO wirkt sich nicht aus, wenn die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid bei Ergehen des Grundlagenbescheids noch länger als zwei Jahre läuft. In diesem Fall verbleibt dem FA für die Auswertung des Grundlagenbescheids ein entsprechend längerer Zeitraum.

5. Bei der Ermittlung der negativen Einkünfte gem. § 2a Abs. 1 EStG sind, unabhängig davon, dass dies im Hinblick auf den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr.3 EStG erfolgt, die nach einem DBA steuerfreien, außerordentlichen Einkünfte des Steuerpflichtigen in voller Höhe anzusetzen. Erst bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes gem. § 32b EStG im Einkommensteuerbescheid sind die außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 1 Sätze 5, 1 Nr. 2, § 10d Abs. 4 S. 6, § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10, 3-4, § 169 Abs. 2 Nr. 2; DBA USA Art. 7 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2014; Aktenzeichen I R 84/13)

BFH (Urteil vom 25.11.2014; Aktenzeichen I R 84/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird hinsichtlich des Verfahrens betreffend die gesonderte Feststellung nach § 2a EStG zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2002 zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) für Zwecke des Progressionsvorbehalts gesondert festzustellenden negativen, gewerblichen Einkünfte aus dem Staat USA zum Schluss der Veranlagungszeiträume 2000, 2001 und 2002.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau in den Streitjahren 2000 bis 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte neben seinen steuerpflichtigen Einkünften verschiedene, nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie Einkünfte aus Drittstaaten gemäß § 2a Abs. 1 EStG. Zu den gewerblichen, nach Art. 7 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3a DBA USA steuerfreien Einkünften aus dem Staat USA gehörten u.a. die in den Streitjahren positiven Einkünfte des Klägers aus der Beteiligung an der X Group, deren Berücksichtigung (Streitjahre 2000 und 2001) bzw. deren Höhe (Streitjahr 2002) im Rahmen der gesonderten Feststellung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 EStG für Zwecke des Progressionsvorbehalts streitig ist.

Die positiven, nach DBA USA steuerfreien Einkünfte des Klägers aus der Beteiligung an der X Group stellte das Finanzamt Z mit Feststellungsbescheid für 2000 vom 10. Oktober 2001 in Höhe von 2.660.795 DM, geändert durch Feststellungsbescheid für 2000 vom 23. Dezember 2003 in Höhe von 2.713.900 DM, mit Feststellungsbescheid für 2001 vom 23. Dezember 2003 in Höhe von 2.463.638 DM und mit Feststellungsbescheid für 2002 vom 30. September 2005 in Höhe von 8.610.478 EUR, davon laufende Einkünfte in Höhe von 12.157 EUR und außerordentliche Einkünfte in Höhe von 8.598.321 EUR, gesondert und einheitlich fest.

Trotz der in den Einkommensteuerklärungen für 2000, 2001 und 2002 – eingegangen beim Finanzamt am 24. Mai 2002 (2000), am 28. Februar 2003 (2001) und am 20. Februar 2004 (2002) – auf der Anlage AUS erklärten, nach DBA steuerfreien negativen gewerblichen Einkünfte...

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