rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung ist schon dann zu prüfen, wenn sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten wird, und zwar unabhängig davon, ob von diesem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

2. Der typisierend zugrunde zu legende Prognosezeitraum von 30 Jahren findet auch im Fall der Vermietung einer Ferienwohnung Anwendung, die Teil einer Hotelanlage ist.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.06.2010; Aktenzeichen IX B 25/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, inwieweit Verluste aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 (Streitjahre) abziehbar sind. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In den Streitjahren erzielten sie u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit notariellem Vertrag vom 25. August 1986 (Urkunden-Rolle Nr. 212/1986 des Notars W M in B) erwarben sie je zur Hälfte als Eigentümer das Appartement Nr. 70 mit einer Größe von 34,59 qm im F S, K. Die Errichtung des Objekts erfolgte im Rahmen der Bauherrengemeinschaft T in K in den Jahren 1986-1987. Die Gesamtbaukosten für das Appartement Nr. 70 im „Sporthotel und Ferienpark T” betrugen … DM. Das Appartement Nr. 70 war mit einem Inventar im Gesamt-Nettowert von … DM ausgestattet. Auf die bei den Einkommensteuerakten 1987 befindliche Baukostenaufstellung und Inventarliste wird insoweit Bezug genommen. Die Bauherrengemeinschaft T endete am 01.01.1988 und ab 02.01.1988 wurde der gesamte Hotelkomplex von den Eigentümern der Eigentümergemeinschaft an einen Betreiber vermietet. Dies war bis zum 30.09.2003 die zwischenzeitlich insolvente F S GmbH & Co.KG und ab diesem Zeitpunkt die Firma S-Hotel K GmbH i.G.

Der Mietvertrag wurde am 03.08.1987 geschlossen und am 10.12.1987, sowie am 18.07.1997 ergänzt. In der Ergänzung wird die Miete aus 34,59 qm Nutzfläche (gesamt: 5.274,15 qm Nutzfläche) berechnet. Dieser Mietvertrag hatte bis zur Insolvenz der F S GmbH & Co.KG bis zum 30.09.2003 Gültigkeit.

Er lautet auszugsweise wie folgt:

„Mietvertrag

zwischen den einzelnen Eigentümern der Eigentümergemeinschaft des „Ferienpark und Sporthotel T” gem. beiliegender Anlage,

vertreten durch den Treuhänder, der R & S Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, H-Straße 8, 1000 B 12

– im folgenden Vermieter genannt –

und

F-S

Betriebsgesellschaft mbH

Hotelgesellschaft T KG

Geschäftsführer H F

B-Straße 1, … W

– im folgenden Mieter genannt –

§ 1 – Mietgegenstand

1. Die Vermieter sind Eigentümer von Appartements bzw. Ferienwohnungen nebst Miteigentum an der Gesamtanlage, die sich auf dem Grundstück in K/Schwarzwald Flurstück 143/3 befinden. Dieses Grundstück ist auf der Grundlage der Teilungserklärung der bisherigen Eigentümer vom 17. 04.1986 – UR-Nr. …/1986 des Notars H T, B, – geteilt worden. Die den einzelnen Eigentümern gehörenden Appartements bzw. Ferienwohnungen werden in der Anlage nebst Miteigentum benannt.

2. Die für die Eigentümergemeinschaft geltende Teilungserklärung vom 17.04.1986 ist Anlage I dieses Vertrages. Aufgrund der in der Teilungserklärung befindlichen Gemeinschaftsordnung sind die Eigentümer verpflichtet, die Appartements einheitlich durch eine Hotelbetriebsgesellschaft nutzen zu lassen. Die Nutzung von Teilen der Anlage für Kur- und Klinikzwecke ist zusätzlich zulässig.

Die Vermieter verpflichten sich, während der Dauer dieses Mietverhältnisses den Mietgegenstand auch dann nicht anderweitig gewerblich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wenn dies durch die Gemeinschaftsordnung und/oder Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft im Einzelfalle möglich sein sollte.

Den Vermietern stehen jedoch während der Dauer dieses Mietverhältnisses ein ausschließlich privates Nutzungsrecht an den Mieträumen, die sich in seinem Sondereigentum befinden, nach Maßgabe von § 4 dieses Mietvertrages zu.

3. Gegenstand des Mietverhältnisses ist auch die komplette Einrichtung gemäß Baubeschreibung nach den Normen und Feststellungen des Mieters der Hotelappartements, welche in einer gesonderten Inventarliste aufgeführt ist sowie die betriebsbereite Einrichtung des Hotel-, Restaurations-, Sport- und Erholungsbereiches. Während der Dauer dieses Vertrages ist den Vermietern eine Änderung der Möblierung der Hotelappartements und der sonstigen Einrichtungen nicht gestattet.

4. Den Vermietern und dem Mieter ist bekannt, daß der Mietgegenstand mit einer Grunddienstbarkeit zur ausschließlichen hotelmässigen Nutzung zugunsten der Gemeinde K belastet wurde.

§ 2 – Mietzeit

1. Nutzungsbeginn:

Die Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter beginnt am 1. des jeweiligen Monats, welcher auf den Zeitpunkt der gemeinsam festgestellten und tatsächlichen Bezugsfertigkeit des Gebäudes und aller wesentlichen Einrichtungen folgt. Der Miet...

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