Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer. nichtunternehmerische Nutzung eines Pkw
Leitsatz (redaktionell)
1. Es bestehen weder dem Grundsatz noch der Höhe nach Bedenken gegen die Berücksichtigung einer unentgeltlichen Wertabgabe, die das FA nach der so genannten 1 %-Regelung vorgenommen hat. Es hat sich erkennbar im zulässigen Rahmen einer Schätzung gehalten und eines von insgesamt vier dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugen als Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung verwendet.
2. Da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten, die ihm nach § 90 AO obliegen, nicht nachgekommen ist, muss er es gegen sich gelten lassen, dass auch nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden (BFH v. 17.3.1997, I B 123/95, BFH/NV 1997, 730).
Normenkette
AO § 162 Abs. 2 S. 1, § 146 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht eine Umsatzerhöhung aufgrund ungeklärter Kontozugänge vornehmen durfte sowie eine unentgeltliche Wertabgabe für einen Pkw nach der so genannten 1% Regelung bei der Festsetzung der Umsatzsteuer berücksichtigen durfte.
Der Kläger betreibt als geschäftsführender Inhaber eine Unternehmensberatung und ist insoweit unternehmerisch tätig.
Da der Kläger für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung eingereicht hatte, setzte das FA die Umsatzsteuer im Schätzungswege mit Bescheid vom 6. Juli 2006 auf 1.000 EUR fest. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg, mit Entscheidung vom 23. Mai 2007 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
In seiner beim FA eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 setzte der Kläger Umsätze in Höhe von 25.798 EUR an und errechnete eine negative Umsatzsteuer von 273,05 EUR.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das FA ungeklärte Kontozugänge in Höhe von 72.414 EUR fest (Bericht vom 16. Oktober 2008). Darüber hinaus berücksichtigte es eine unentgeltliche Wertabgabe für einen Pkw der Marke Volvo nach der so genannten 1 % Regelung in Höhe von 4.200 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer 2004 auf 11.313,19 EUR fest.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das FA die Umsatzsteuer für das Streitjahr unzutreffend festgesetzt habe. Am 21. Juni 2002 habe er unter anderem drei Fahrzeuge des Typs Volvo erworben, um unternehmerisch zu expandieren. Im Jahr 2003 sei ein Fahrzeug des Typs Mercedes A-Klasse neun Monate lang einem Subunternehmer zur Verfügung gestellt worden, danach sei es von seiner ehemaligen Ehefrau genutzt worden.
Die Zugänge auf dem Konto Nr. 627682 stammten in Höhe von 1.750 EUR aus einer Ratenzahlungsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Verkauf der XYZ GmbH sowie im Übrigen aus dem Verkauf von Grundbesitz. Insoweit habe der Notar auf Anweisung des Klägers teilweise auf das Konto seines in M lebenden Bruders sowie auf das Konto Nr. 123123 des Klägers Teilbeträge überwiesen. Der Kläger habe entsprechende Umbuchungen von seinem Privatkonto auf das Konto der Unternehmensberatung vorgenommen, um dieses auszugleichen bzw. die laufenden Kosten der Unternehmensberatung zu finanzieren. Darüber hinaus dienten die Barabhebungen auch zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids 2004 vom 6. Juli 2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. Oktober 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2007 die Umsatzsteuer 2004 auf einen Negativbetrag von 273,05 EUR festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass der Kläger Nachweise, mit denen er seine Erklärung der Kontozuflüsse belegen könne, nicht vorgelegt habe. Im Rahmen der Außenprüfung sei die Privatnutzung für lediglich ein betrieblich genutztes Fahrzeug der Marke Volvo nach der so genannten 1 % Regelung, ausgehend von einem Bruttolistenpreis von 35.000 EUR mit 4.200 EUR der Umsatzsteuer unterworfen worden. Es sei unklar, wie das Fahrzeug des Typs Mercedes A-Klasse und die drei im Jahr 2002 angeschafften Fahrzeuge des Typs Volvo im Jahr 2004 genutzt worden seien. Insbesondere sei nach Ausführungen des Betriebsprüfers kein Fahrtenbuch geführt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2004 im Bescheid vom 30. Oktober 2008, der gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens geworden ist, bestehen keine Bedenken.
1. Die vom Finanzamt vorgenommen Umsatzschätzungen in Höhe von 72.414 EUR wegen ungeklärter Kontozugänge sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu ...