rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertberichtigung einer Forderung. für die Frage der Überschuldung des Schuldners sind auch stille Reserven und Geschäftschancen zu berücksichtigen. Beschwer durch Festsetzung einer Körperschaftsteuer auf Null infolge eines Verlustvortrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Frage, ob ein Schuldner überschuldet und daher der Gläubiger eine gegen diesen gerichtete Forderung wertberichtigen darf, ist nicht allein auf die Höhe der Bilanzwerte des Schuldners abzustellen, sondern es sind auch stille Reserven und Geschäftschancen zu berücksichtigen.
2. Eine Klage gegen einen auf Null lautenden Körperschaftsteuerbescheid ist zulässig, wenn das positive zu versteuernde Einkommen durch einen Verlustvortrag auf Null gemindert wurde. Denn die Entscheidung im Verlustvortragsjahr über den Umfang des Verlustabzugs nach § 10d Abs. 2 EStG setzt eine Entscheidung zur Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vortragsjahres voraus.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 10d Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin war eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens war u.a. die Vornahme von Leasinggeschäften aller Art, Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen. Am 29.01.2015 ist sie, nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts M vom …2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, im Handelsregister gelöscht worden.
Mit Datum vom 21.04.2009 erließ das beklagte Finanzamt Steuerbescheide u.a. über Körperschaftsteuer 2006, Gewerbesteuermessbetrag 2006 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006. Die Klägerin erhob dagegen Einspruch und reichte zur Begründung berichtigte Steuererklärungen für 2006 einschließlich Bilanz und GuV-Rechnung ein, in denen eine Wertberichtigung in Höhe von 250.000 EUR auf die Forderung gegenüber der A-KG in Höhe von 502.820,01 EUR vorgenommen wurde. Begründet wurde diese Wertberichtigung damit, dass die KG ihr einziges Anlagevermögen, ein Luftfahrzeug, welches an eine Luftfahrtgesellschaft vermietet worden sei, im September 2007 verkauft habe und der Verkaufserlös nicht ausgereicht habe, um den bestehenden Darlehensrest aus der Anschaffung des Luftfahrzeugs abzulösen. Es sei ein unbezahlter Darlehensrest von 929.903 US-$ verblieben, für welches der Darlehensgeber zwischenzeitlich ein rechtskräftiges Vorbehaltsurteil erwirkt habe. Die KG habe daher ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin nicht zahlen können, weitere Vermögenswerte seien nicht vorhanden gewesen. Ihre Tätigkeit sei zum 30.09.2007 eingestellt worden; sie habe im Oktober 2008 die eidesstattliche Versicherung geleistet.
Das Finanzamt lehnte die Forderungsabschreibung zum Bilanzstichtag 31.12.2006 ab und wies die Einsprüche unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 04.05.2012).
Dagegen richtet sich die Klage, die die Klägerin damit begründet, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Bonität der KG ausschließlich davon abhing, in welcher Weise sich der Wert ihres einzigen Anlagevermögens, des von ihr vermieteten Luftfahrzeugs des Typs … entwickelte. Zum Stichtag 31.12.2006 habe der Marktwert des Flugzeugs ca. 5,2 Millionen US-$ betragen. Für dieses Luftfahrzeug sei bereits Ende des Jahres 2006 nach den gesetzlichen Vorschriften für Luftfahrzeuge dieser Art eine zusätzliche technische Ausstattung zur Modifizierung der Navigationseinrichtungen vorgeschrieben gewesen, welche mit einem Kostenaufwand von 240.700 EUR (ca. 317.700 US-$ zum 31.12.2006) verbunden gewesen sei. Die KG habe zwar eine Ausnahmegenehmigung erwirken können, diese Umrüstung erst zum 31.03.2007 vornehmen zu müssen, dennoch sei der vorgenannte Kostenaufwand wertmindernd bereits zum Stichtag 31.12.2006 zu berücksichtigen, da auch ein fremder Dritter den Wert des Luftfahrzeugs von 5,2 Millionen US-$ um diesen unmittelbar anstehenden Aufwand reduziert hätte. Der tatsächliche Marktwert des Luftfahrzeugs zum 31.12.2006 habe daher nur 4.882.300 US-$ betragen. Zu diesem Zeitpunkt habe die KG bereits die Entscheidung getroffen, das Luftfahrzeug zu verkaufen. Den Wertansatz des Luftfahrzeugs von 4.882.300 US-$ habe zum 31.12.2006 eine Verbindlichkeit aus der Finanzierung des Luftfahrzeugs in Höhe von 5.539.000 US-$ gegenüber gestanden. Daher sei die KG zum 31.12.2006 bereits in Höhe von 657.000 US-$ überschuldet gewesen. Dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen, da der Geschäftsführer der Klägerin auch der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG gewesen sei. Die Klägerin habe vor diesem Hintergrund mit einem Forderungsausfall in voller Höhe rechnen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 2006, den Gewerbesteuermessbescheid 2006 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006, jeweils vom 21.04.2009, in Gestalt der Einspruchsentscheidung v...