rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Termingeschäfte. Abzug von Aufwendungen einer Firma, die laufend Auslandsgeschäfte in größerem Umfang tätigt, für Währungsswaps als Betriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
1. Tätigt eine Firma laufend Auslandsgeschäfte in größerem Umfang, so genügt ein nur pauschaler Vortrag von Zahlungspflichten in ausländischer Währung nicht, um das Abzugsverbot für Termingeschäfte entfallen zu lassen. Notwendig ist ein konkreter Vortrag zu den Fremdwährungsgeschäften und den zu erwartenden Risiken sowie zur Geeignetheit von Swapverträgen, die behaupteten Risiken abzusichern.
2. Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG bezieht sich nicht auf ein negatives Ergebnis eines einzelnen Geschäfts, vielmehr ist auf den Saldo sämtlicher Termingeschäfte im Wirtschaftsjahr abzustellen.
3. Termingeschäfte sind Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind (zeitliches Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft) und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 4 S. 3, § 15 Ab S. 4
Tatbestand
I.
Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012, in wieweit Aufwendungen aus verschiedenen Währungsswaps als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Die Klägerin ist eine GmbH. In der Zeit vom … bis zum …. fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Hierbei wurde über alle Prüfungsfeststellungen mit Ausnahme der „Swap-Geschäfte” Einigung erzielt. Den streitigen Feststellungen der Betriebsprüfung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist weltweit tätig und führte vor dem Prüfungszeitraum und im Prüfungszeitraum weltweit Warenlieferungen an verschiedene Kunden aus. Die Klägerin stellte nach den Feststellungen der Betriebsprüfung ihre Rechnungen (mit Zahlungsziel 90 Tage) grundsätzlich in Euro aus, mit Ausnahme der Lieferungen an die X-Firmen in Kanada und USA (US-Dollar) sowie in Großbritannien (GB Pfund). Dagegen trägt die Klägerin vor, sie habe besonders in Schweizer Franken hohe Beträge an Vertragspartner liefern müssen. Zum Nachweis hierfür und auch für Aufträge aus Tschechien und Ungarn hat die Klägerin das Anlagenkonvolut X vorgelegt.
Die Abrechnungen für die Geschäfte in US-Dollar und in Großbritannien wickelte die Klägerin über Fremdwährungskonten in US-Dollar und britischen Pfund ab. Die Umrechnungen der Zahlungen erfolgten zum jeweiligen Kurswert am Tag der Zahlung. Aus den Währungsumrechnungen ergaben sich Kursdifferenzen, die in der Buchhaltung wie folgt erfasst wurden:
2006: |
- 251.710,32 EUR |
2007: |
- 935.789,53 EUR |
2008: |
- 583.503,16 EUR |
2009: |
- 287.210,43 EUR |
2010: |
+ 70.185,09 EUR |
2011: |
- 116.823,13 EUR |
2012: |
+ 410.478,58 EUR |
Die Klägerin schloss folgende Swap-Geschäfte ab:
1. Currencv related Swap (In-Arrears-Zinssatzswap)
Vorbehaltlich einer Aufrechnung nach Nr. 3 Abs. 3 des Rahmenvertrags waren nach dem im März 2007 abgeschlossenen und bis zum 30.06.2017 laufenden Vertrag zweimal im Jahr (zum 30. Juni und zum 31. Dezember) Zahlungen der Bank und der Klägerin fällig. Bezugsbetrag der Zahlungen waren 5.000.000 EUR. Die Klägerin hatte einen Basiszinssatz in Höhe der „6-Monats-EUR-Euribor-Telerate” ggf. zuzüglich eines vom Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken abhängigen Aufschlags zu zahlen (Berechnungsformel: Basissatz + [(1,435 – aktueller Kurs)/aktueller Kurs] × 100). Der Wechselkursaufschlag war (nur) zu zahlen, wenn der Kurs Euro/Schweizer Franken kleiner als 1,435 war. Die Bank musste den denselben Basiszinssatz zuzüglich 1,07 % zahlen. Bei negativen Zinssätzen veränderten sich die Zahlungspflichten.
Beim „6-Monats EUR-Euribor-Telerate” handelt es sich um den von Reuters festgestellten Referenzzinssatz, für den Termingelder in Euro im Interbankengeschäft vergeben werden.
Der Swap wurde im April 2012 durch Zahlung der Klägerin in Höhe von ca. 6 Mio EUR an die Bank aufgelöst. Im März 2007 belief sich der durchschnittliche Wechselkurs Euro/Schweizer Franken auf 1,61, am 12. April 2012 belief sich der Wechselkurs auf 1,2027 (Quelle: Deutsche Bundesbank Devisenkursstatistik Mai 2012, Seite 11). Hieraus errechnet sich – bei im Jahr 2012 positivem Euribor – ein von der Klägerin zu zahlender Zinsaufschlag in Höhe von etwa 19,3 %. Abzüglich den von der Bank zu zahlenden Spread (1,07 %) musste die Klägerin am Tag der Vertragsauflösung somit mit einer Belastung aus dem Swapvertrag im Bereich von 18,23 % aus 5.000.000 EUR = 911.500 EUR zum nächsten Zahlungstermin am 30. Juni 2012 rechnen.
2. Cross currencv Swap (Zinssatz- und Währungsswap)
Vorbehaltlich einer Aufrechnung nach Nr. 3 Abs. 3 des Rahmenvertrags waren die Klägerin und die Bank aufgrund des im September 2007 mit dem Enddatum 30.06.2017 abgeschlossenen Vertrags verpflichtet, jeweils zum 31.12. und zum 30.06. eines Jahres Zahlungen zu leisten. Die Klägerin war verpflichtet in Euro ...