Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage für geringfügige Tätigkeit. Körperschaftsteuer 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals z. 31.12.1991, 31.12.1992, 31.12.1993, 31.12.1994, 31.12.1995, 31.12.1996, 31.12.1997 u. 31.12.1998. Gewerbesteuermessbetrag 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993, 1.1.1995 und 1.1.1997
Leitsatz (redaktionell)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, deren einzige Betätigung in der Vergabe eines Darlehens an eine nahestehende GbR besteht, für seine Geschäftsführertätigkeit eine Pensionszusage erhält, obwohl für ihn bereits eine Direktversicherung abgeschlossen worden ist.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, an der das …-Unternehmen „H und W H GbR” zu 100 v.H. beteiligt ist. Der am 27.8.1936 geborene H ist Geschäftsführer der GmbH. Seit dem Jahre 1987 befasst sich diese ausschließlich mit der Vergabe eines Darlehens an die GbR. Im Jahre 1987 sagte die Klin Herrn H eine Alters- und Invaliditätsrente von 2.500 DM monatlich zu. In der Vereinbarung vom 12.11.1987 heißt es u.a., Herr H erhalte anstelle eines Gehalts eine Versorgungszusage, und zwar für folgende Versorgungsleistungen:
Altersrente
Invaliditätsrente
Witwenrente
Im Hinblick auf die Versorgungszusage aus dem Jahre 1989 bildete die Klin in den Bilanzen für die Streitjahre (1991 bis 1998) Rückstellungen.
Aufgrund einer Außenprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 … erkannte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Rückstellung bzw. die Zuführungen hierzu größtenteils nicht an, weil die Pension nicht erdienbar sei. Die geringfügige wirtschaftliche Betätigung der Klin rechtfertige nicht die Pensionszusage. Außerdem sei eine Pension nicht finanzierbar, weil die Klin bei Eintritt des Invaliditätsfalles überschuldet wäre. Eine Direktversicherung in Höhe von zuletzt jährlich 3.408 DM, die die Klin Herrn H im Geschäftsführervertrag vom Januar 1980 in Höhe von 2.712 DM zugesagt hatte, beanstandete die Außenprüfung nicht.
Aufgrund der Feststellungen erließ das FA für die vom Prüfungszeitraum erfassten Jahre sowie für die übrigen Streitjahre nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Bescheide sowie erstmalige Bescheide, gegen die sich die Klin mit Einspruch wandte. Der Rechtsbehelf hatte nur in geringem Umfang und aus nicht streitbefangenen Gründen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12.7.2001).
Hiergegen richtet sich die anschließend erhobene Klage. In der Klageschrift wurden lediglich die angefochtenen Bescheide sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung erwähnt. Unter dem Datum des 15.10.2001 wurde der Klin eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens bis zum 15.11.2001 gesetzt (§ 65 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Diese Frist wurde vom Berichterstatter bis zum 23.11.2001 verlängert. Die Klagebegründung ging am 12.12.2001 ein. Nach Vortrag des Klägervertreters war die Ausschlussfrist zuvor telefonisch durch die Geschäftsstelle verlängert worden. Hierzu legte der Klägervertreter eine Versicherung an Eides statt vor.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:
Die Zusage sei angesichts der neueren einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als finanzierbar zu beurteilen; auch sei sie erdienbar. Herr H sei zum Zeitpunkt der Zusage 50 Jahre alt gewesen. Ab 1987 habe er zugunsten der Zusage auf sein Gehalt verzichtet. Eine Versorgung von monatlich 2.500 DM sei gerechtfertigt und angemessen. Die Rechtsprechung des BFH zu „Nur-Pensionen” (Urteil vom 17.5.1996 I R 147/93, BStBl II 1996, 204) sei auf die früheren Streitjahre nicht anwendbar.
Die Klin beantragt sinngemäß,
die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer 1991 bis 1998,
Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1991 bis 31.12.1998,
Gewerbesteuermessbetrag 1991 bis 1998,
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993, 1.1.1995 und 1.1.1997,
alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.7.2001,
so abzuändern, wie sich die Steuern bzw. die Besteuerungsgrundlagen bei Anerkennung der für den Gesellschafter-Geschäftsführer H gebildeten Pensionsrückstellung ergeben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Am 3.12.2002 hat in der Streitsache ein Erörterungstermin stattgefunden, am 23.9.2003 der Termin zur mündlichen Verhandlung. Hierzu wird auf die jeweiligen Niederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat aus materiell-rechtlichen Erwägungen keinen Erfolg. Auf die Frage, ob die Klin rechtzeitig den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet hat (§ 65 Abs. 2 FGO), braucht der Senat nicht einzugehen.
Das FA hat zutreffend das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bejaht. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist bei einer Kapitalgesellschaft eine ...