Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit des Schulgeldes für eine nach Landesrecht nur angezeigte Ergänzungsschule nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Schulgeld für den Besuch einer Munich International School (MIS) in Bayern, welche in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 lediglich als Ergänzungsschule angezeigt ist, kann nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG teilweise als Sonderausgaben abgezogen werden.
2. Dem steht nicht entgegen, dass die bayerische Schulgesetzgebung die – für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Schulgeldzahlungen notwendige – staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen nicht vorsieht.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 3 Abs. 1; BayEUG Art. 92
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob Schuldgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgabe abzuziehen ist.
Die Tochter des Klägers besuchte die Munich International School in Starnberg (MIS). In 2005 beliefen sich die für den Besuch der elften und zwölften Klasse entrichteten Schulgeldzahlungen auf insgesamt EUR. Das Finanzamt erkannte diesen in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemachten Betrag unter Hinweis auf die in Abstimmung mit dem Bayerischen Kultusministerium ergangene Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 23. Juni 2006, S 2221 – 16 St 32/St 33, nicht an, da die MIS nur in den Jahrgangsstufen 1 bis 9, nicht jedoch in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 als Ersatzschule genehmigt sei, weil insoweit die Lehrpläne nicht die für eine Anerkennung als Ersatzschule erforderlichen Voraussetzungen aufwiesen.
Zur Begründung des Einspruchs machte der Kläger geltend, die Verfügung vom 23. Juni 2006 berücksichtige nicht, dass für die Jahrgangstufen 10 bis 12 unterschiedliche Möglichkeiten des Schulbesuchs bestünden und sei daher unvollständig. Die von der Tochter besuchte Oberstufe habe mit dem „International Baccalaureate Diploma” abgeschlossen, welches die allgemeine Hochschulreife beinhalte. Der Lehrplan sei dem eines staatlichen Gymnasiums ebenbürtig.
Der Einspruch blieb erfolglos, da es nach Auffassung des Finanzamts nicht auf eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Oberstufenabschlüssen ankomme.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Das Finanzamt habe nicht dargelegt, inwieweit die MIS nicht die erforderlichen Voraussetzungen für ein Anerkennung als Ersatzschule aufweise. Gemäß einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) der Länder über die Anerkennung des International Baccalaureate Diploma vom 10. März 1986 i.d.F. vom 18. November 2004 sei der Abschluss als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung anerkannt. Die Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaats Bayern habe mit Schreiben vom 3. März 2005 und 31. März 2006 der MIS ausdrücklich bestätigt, diesen Beschluss mitzutragen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche daher für die Erfüllung der Voraussetzungen. Seine Tochter habe mit der erworbenen Hochschulreife einen Studienplatz in Jura an der FU Berlin belegt. Die Finanzverwaltung gehe offensichtlich davon aus, dass die MIS zumindest eine Ergänzungsschule sei. Da es in Bayern mangels Erforderlichkeit der staatlichen Anerkennung keine anerkannten Ergänzungsschulen gebe, wäre ein Sonderausgabenabzug nicht möglich. Damit wäre ein wesentlicher Teil der Steuerbegünstigung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG aufgrund eines Defizits der Landesgesetzgebung nicht zu erlangen. Es bedürfe daher einer sachgerechten erweiternden Auslegung der Vorschrift. Entscheidend sei der Status der Schule, wenn das Landesrecht die vorgegebene Regelung enthielte. Ansonsten würde ein Steuerpflichtiger in Bayern gegenüber Steuerpflichtigen in anderen Bundesländern in gleichheitswidriger Weise benachteiligt. Im Übrigen verkenne der Erlass des Bayerischen Landesamts für Steuern, dass auch nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigt seien. Wenn für Ergänzungsschulen in Bayern eine staatliche Anerkennung nicht erforderlich sei, seien diese ohne Anerkennung als Ersatzschule erlaubt und damit begünstigt. Außerdem verstoße § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Rs. C-76/05 und C-318/05 vom 11. September 2007 gegen Gemeinschaftsrecht. Eine Gleichbehandlung grenzüberschreitender Fälle, wie vom EuGH gefordert, habe wiederum Rückwirkung auf die Behandlung der Inlandsfälle. Eine Begünstigung ausländischer Schulen nach einem objektiven Maßstab müsse wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes dann auch für vergleichbare inländische Schulen gelten. Als objektives Kriterium könne dabei nur gelten, ob die Privatschule in den Lehrzielen und der Ausbildung der Lehrkräfte vergleichbar sei. Dem dürfte die MIS unstreitig entsprechen, was auch durch die Anerkennung in anderen Bundesländern bestätigt werde.
Entscheidu...