Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beigeladene, eine GmbH & Co. KG (im folgenden KG) ist aus einer mitunternehmerischen Gütergemeinschaft der Eheleute A und B C, den Schwiegereltern des Klägers (Kl) hervorgegangen. Dazu wird im einzelnen auf den Inhalt des Vorvertrages vom 4. Dezember 1975 sowie die Auskünfte des beurkundenden Notars Dr. Dr. DE vom 21. Juni 1979 und den Gesellschaftsvertrag der KG (Anlage zur notariellen Urkunde vom 1. Dezember 1975) Bezug genommen. Nach dem Inhalt dieser Verträge wandelten die Eheleute C ihre mitunternehmerische Gütergemeinschaft in eine Beteiligung an der GmbH & Co. KG um und verpflichteten sich „nach Ablauf von einem Jahr ab 2. Januar 1976” zum Abschluß eines Übertragungsvertrages, demzufolge ihre Kommanditeinlage von 2,5 Mio DM, Gesellschafterdarlehensforderungen gegenüber der KG von 1,4 Mio und der Geschäftsanteil an der GmbH auf ihre Tochter F G zum ehelichen Gesamtgut übergehen sollten. Diese nahm die Abtretung an. Ferner sollte sie bereits mit Wirkung um 2. Januar 1976 alle Rechte und Pflichten eines Gesellschafters und auch das Gewinnbezugsrecht übernehmen. Diese Kommanditbeteiligung machte 50 v.H. der früheren Mitunternehmerschaft aus. Die anderen 50 v.H. veräußerten die Eheleute C an weitere Kommanditisten (Mästergruppe).

Der Beklagte (das Finanzamt = FA) wertete diesen Vorgang als eine Übernahme der Kommanditanteile durch die beteiligten Personen bereits ab dem 2. Januar 1976 und schloß sich dabei der Auffassung zweier Betriebsprüfungen bei der KG an (vgl. Betriebsprüfungs(Bp)-Bericht vom 21. Februar 1978 ABNr. 64/77 sowie vom 6. März 1981 ABNr.: 46/80).

Bereits mit Vertrag vom 1. September 1973 war der Kl für das Unternehmen der Eheleute C (Firma H C) zum Geschäftsführer mit Alleinprokura bestellt worden. Der Vertrag war seitens der Firma H C unkündbar (Ausnahme bei wichtigen Gründen für eine fristlose Kündigung) und sollte mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres enden, in dem der Kl sein 65. Lebensjahr vollendete. Der Anstellungsvertrag sah ein monatliches Bruttogehalt von in den Jahren 1975 bis 1977 9.500 DM mit einer Anpassungsklausel vor, sowie eine Tantieme von 3,5 v.H. des Jahresgewinns der Handelsbilanz vor Sonderabschreibungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag Bezug genommen. Bereits im Streitjahr 1976 war der Kl dann alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG, der H C GmbH (vgl. die Bescheinigung des Notars Dr. Dr. E vom 1. Dezember 1975).

In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für 1976 behandelte die KG den Kl ebenso wie seine Ehefrau als mitunternehmerischen Kommanditisten und rechnete auch das Geschäftsführergehalt in Höhe von 230.900 DM seinem steuerlichen Gewinnanteil zu, beanstandete dann aber im Einspruchsverfahren gegen den erklärungsgemäß ergangenen Feststellungsbescheid diese Hinzurechnung mit dem Hinweis, daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer steuerlich anzuerkennen sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Einspruchsentscheidung (EE) bezeichnet den Kl als Einspruchsführer. Dazu und zum Inhalt des Einspruchsschreibens wird auf Bl. 64 und 74 der Feststellungsakte Bezug genommen.

Hiergegen erhob der Kl mit Schriftsatz vom 7. Juni 1979 Klage, mit der im wesentlichen vorgetragen wird: Die Gesellschafterversammlung der GmbH habe den damals mit der Firma A C bestehenden Arbeitsvertrag als Geschäftsführervertrag der KG übernommen. Es wurde eine Vereinbarung zwischen dem Kl und der KG vorgelegt, die vom 9. Januar 1976 stammt und vom Kl und dem Beiratsvorsitzenden der KG, A. I, unterzeichnet worden ist.

Ferner sei zu berücksichtigen, daß der Kommanditanteil der Ehefrau F G an der KG nicht ins Gesamtgut sondern in deren Sondergut falle. Schließlich sei auch unschädlich, daß der Arbeitslohn auf ein Oderkonto der Eheleute gezahlt werde. Denn es habe sich im Streitfall um ein bereits früher bestehendes und anerkanntes Arbeitsverhältnis im Verhältnis zum Vater der Ehefrau gehandelt.

Auch sei die EE schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil nicht der Kl, sondern die KG Einspruch eingelegt und deshalb die EE zu Unrecht den Kl als Einspruchsführer bezeichnet habe.

Der Kl beantragt sinngemäß,

die EE des FA ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, in Änderung der angefochtenen Entscheidungen den Gewinnfeststellungsbescheid dahin zu ändern, daß die Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit des Kl nicht als Gewinnanteil nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinzuzurechnen ist.

Das FA beantragt Klageabweisung und bezieht sich im wesentlichen auf den Inhalt seiner EE.

Während des Verfahrens wurde der angefochtene Feststellungsbescheid für 1976 mehrfach geändert, und zwar mit Änderungsbescheid vom 26. März 1981, den der Kl mit Schreiben vom 7. April 1981 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat und ferner mit Änderungsbesche...

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