rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
zollrechtliche Tarifierung von Video-Scalern. Geräte zur Umwandlung der eingespeisten Signale in digitale Signale und Verbesserung der Bildqualität
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Umwandlung von Signalen in digitale Signale und der Verbesserung der Bildqualität durch optische Anpassung der Signale an die Möglichkeiten und Fähigkeiten von Displays handelt es sich um eine eigene Funktion, die in den Positionen des Kap. 85 nicht ausdrücklich genannt oder inbegriffen ist. Ein derartiger Scaler ist daher in die Unterpos. 8543 8997 GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 einzureihen.
Normenkette
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; ZK 12 Abs. 2; ZK 12 Abs. 5; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 A zu Kap. 84; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84; GemZT Pos. 8471; GemZT Unterpos. 8543 8997
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung eines Video-Scalers.
Die Klägerin beantragte am 7. Dezember 2005 bei der Oberfinanzdirektion – OFD – … – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft – vZTA – über eine als „Grafikverbesserer VP 30” bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als „andere, als andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschine” in die Unterpos. 8471 4990 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der Fassung der VO Nr. 1810/2004 (ABl. Nr. L 327).
Bei den str. Ware handelt es sich um ein Gerät zur Umwandlung von Videoformaten, das aus verschiedenen Baugruppen (u.a. analoge und digitale Videodekoder, SDI-Modul) in einem Gehäuse mit Display-Anzeige und verschiedenen Ein- und Ausgangsanschlüssen besteht. Die von externen Geräten (DVD, Videorekorder, PC u.a.) gelieferten Videosignale werden zur Darstellung auf einem Display oder über einen Datenprojektor aufbereitet. Die Verkaufspackung enthält daneben eine Infrarot-Fernbedienung, Stromversorgung, Kabel und ein Bedienhandbuch.
Mit der vZTA DE M/954/06-1 vom 16. Februar 2006 wurde die Ware als „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen – Warenzusammenstellung aus charakterbestimmendem Signalwandler (Video-Scaler) in funktioneller Einheit mit Fernbedienung und Stromversorgung, Kabel und Handbuch” in die Unterpos. 8543 8997 KN eingereiht.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 10. August 2006 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Die Funktion und Arbeitsweise der str. Ware sei absolut identisch mit einer Grafikkarte eines PCs. Der Scaler verarbeite digitale Eingangssignale, d.h. Vollbilder, und gebe diese auch als Vollbilder aus. Dabei werde exakt die gleiche Scalierung und Ansteuerung von Displays vorgenommen, wie dies auch die Grafikkarte eines jeden Computers bewirke, welcher seine grafische Datenausgabe mittels einer Grafikkarte an ein Display (LCD-Bildschirm, Röhrenmonitor, Plasmabildschirm oder Projektor) weitergebe. HDTV-Signale könnten auch über analoge YUV- oder RGB-Eingänge empfangen und wiedergegeben werden. Der analoge Ausgang des Geräts könne technisch bedingt ausschließlich analoge Signale, nicht dagegen digitale Eingangssignale ausgeben. Der Scaler komme hauptsächlich für Monitore von Datenverarbeitungsmaschinen zum Einsatz, könne aber auch an andere Datenquellen, z.B. DVD, Satellitenreceiver etc. angeschlossen werden. Das str. Gerät könne nicht in einen Computer eingebaut werden. Es werde ausschließlich über den professionellen hochspezialisierten Handel vertrieben und entsprechend eingesetzt.
Die str. vZTAe sind mit Ablauf des 31. Dezember 2006 wegen Änderung der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GemZT) außer Kraft getreten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß
die Feststellung, dass die vZTA Nr. DE M/954/06-1 vom 16. Februar 2006 rechtswidrig war.
Die OFD beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die OFD-Akten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die vZTA DE M/954/06-1 vom 16. Februar 2006 ist mit Inkrafttreten der zolltariflichen Nomenklatur und des Gemeinsamen Zolltarifs auf Grund der VO Nr. 1549/2006 (ABl Nr. L 301) ungültig geworden, weil sich das Tarifschema hinsichtlich der str. Einreihung geändert hat (Art. 12 Abs. 5 Buchst. a i) Zollkodex – ZK –). Die in der vZTA festgestellte Codenummer 8543 8997 99 besteht seit 1. Januar 2007 nicht mehr.
Da sich lediglich die Gliederung der Zolltariflinien geändert hat, die bisherige Unterpos. 8543 8997 der neuen Unterpos. 8543 7090 KN entspricht und die Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass sie die str. Ware nunmehr in die entsprechende Unterpos. 8543 7090 KN einreihen werde, besteht an der Fortsetzungsfeststellungsklage für die Klägerin ein rechtliches Interesse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (vgl. stän...