rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaftungnahme eines Gesellschafters für Steuerschulden einer GbR
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Gesellschafter einer GbR haften wie die einer offenen Handelsgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
2. Im Streitfall ist der Haftungstatbestand nach § 128 HGB verwirklicht, weil der Kläger im Zeitpunkt der Entstehung der vom Haftungsbescheid erfassten Umsatzsteuerschuld des Jahres 2000 Gesellschafter der GbR gewesen ist, die als Unternehmer die der Umsatzsteuer zugrundeliegenden Umsätze getätigt hat. So kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich wegen des fehlenden schriftlichen Gesellschaftsvertrages und des nicht angeforderten Fragebogens zur Gründung einer Gesellschaft nicht um eine GbR, sondern lediglich um eine Bürogemeinschaft gehandelt habe. Denn der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formlos wirksam
Normenkette
AO § 191 Abs. 1; BGB § 705; HGB § 128; UStG § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht für Steuerschulden der ABC Immobilien Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Haftung genommen worden ist.
Der Kläger war an der im Dezember 1999 gegründeten GbR zu einem Drittel beteiligt. Die GbR wurde zum 1. Dezember 2000 beendet (Auflösungsvereinbarung vom 13. Dezember 2000).
Am 18. Juni 2002 reichte der Gesellschafter A beim Finanzamt (FA) eine von ihm unterschriebene Umsatzsteuererklärung für 2000 ein, in der er eine Umsatzsteuer von 22.231,09 DM (11.366,58 EUR) errechnete. Mit an den Gesellschafter A gerichteten Bescheid vom 21. April 2006 setzte das FA die Umsatzsteuer 2000 auf 11.366,02 EUR im Schätzungswege fest, da die anderen Gesellschafter die Zustimmung zur Erklärung verweigert hätten.
Nach vorheriger Ankündigung und Anhörung nahm das FA den Kläger neben den beiden anderen Gesellschaftern mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 für Umsatzsteuer 2000 (10.551 EUR), Säumniszuschläge (738,50 EUR) und Zinsen (2.724 EUR) zur Umsatzsteuer in Gesamthöhe von 14.013,50 EUR in Haftung, da er als Gesellschafter der GbR in vollem Umfang für deren Steuerschulden hafte.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 30. Juli 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass ihn das FA zu Unrecht in Haftung genommen habe. Unstreitig sei er im Jahr 2000 mit A und B, die in der gleichen Branche tätig gewesen seien, kooperativ verbunden gewesen. Unternehmensgegenstand sei nicht die Vermittlung von Immobilien, sondern eine Kostenteilung der Beteiligten gewesen, da alle Beteiligten von einem gemeinsamen Büro aus jeweils eine eigene Agentur betrieben und auch selbst abgerechnet hätten. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag sei jedoch nicht geschlossen und vom FA ebenso wenig wie ein Fragebogen zur Gründung einer Gesellschaft angefordert worden. Die von A erstellte Umsatzsteuererklärung habe weder eine Steuernummer, die Finanzämter der anderen beiden Kooperationspartner, noch deren Unterschrift enthalten. Eine von allen Beteiligten unterzeichnete Zustell- bzw. Vertretungsmacht habe ebenfalls nicht vorgelegen. Entgegen der Darstellung des FA spiele es für die Unternehmerstellung auch keine Rolle, auf welches Bankkonto die Zahlung für die erbrachte Leistung fließe. Im Übrigen habe er für das Jahr 2000 eine eigene Umsatzsteuererklärung abgegeben.
Der wirksamen Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheids vom 21. April 2006 habe er widersprochen. Die darin festgesetzten Steuer entfalle ausschließlich auf die von A ausgeführten Leistungen, der mittels Vortäuschung einer GbR versuche, die auf ihm lastende Steuerschuld auf „Mitgesellschafter” abzuwälzen. Da es sich bei dem Kläger um einen in gesicherten Vermögensverhältnissen lebenden Steuerpflichtigen handle, schien A diese Vorgehensweise geeignet, die Zahlung der von ihm verursachten Umsatzsteuer zu vermeiden.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom 12. Dezember 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2009 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass es im Rahmen seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung versucht habe, etwaige Doppelerfassungen von Umsätzen zu vermeiden. Der Kläger habe die Indizien, dass es sich bei der GbR um eine Unternehmerin gehandelt habe, bislang nicht widerlegt. Im Übrigen werde beispielhaft auf die Rechnung der GbR an die XYZ GmbH & Co. KG vom 6. August 2000 verwiesen, die vom Kläger unterschrieben sei. Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens liege nicht vor, da alle drei Beteiligten hinsichtlich der Umsatzsteuerschulden der GbR in Haftung genommen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-A...