Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsleistungen an die Schwester des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (amtlich)
Unterhaltsleistungen an eine nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, daß eine Kürzung oder Versagung zum Unterhalt bestimmter öffentlicher Mittel mit Rücksicht auf die gewährte Unterhaltsleistung erfolgt ist.
Normenkette
EStG § 33a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
I.
Der Kläger (Kl.) bezog im Streitjahr 1998 als im Ruhestand Versorgungsbezüge.
In der Einkommensteuererklärung 1998 beantragte der Kl. u. a., Unterstützungsleistungen an seine Schwester … in Höhe von 12.000 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Er legte dazu eine Bestätigung seiner Schwester über Zahlungen von 12.000 DM „wegen völliger Mittellosigkeit” vor.
Der Beklagte (Finanzamt –FA–) ließ die geltend gemachten Unterhaltsleistungen nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Mit Bescheid vom 19.7.1999 setzte das FA die Einkommensteuer 1998 auf 11.591 DM fest. Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 20.9.1999).
Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung trägt der Kl. im Wesentlichen vor, die Aufwendungen für den Unterhalt an seine „den gesetzlich Berechtigten gleichgestellte bedürftige Person … (mittellos und ledig)” seien gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung voll abzugsfähig (Schriftsatz vom 2.5.2000).
Der Kl. beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 19.7.1999 Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 12.000 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf die Aufklärungsanordnung vom 2.3.2001, die in der Sache unbeantwortet blieb (Schriftsatz vom 28.4.2001), wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Die geltend gemachten Unterhaltsleistungen des Kl. an seine Schwester sind nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG abziehbar.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen u. a. für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 12.000 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Weitere Voraussetzung ist nach § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG, dass u. a. die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 12.000 DM um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 1.200 DM im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).
Im Streitfall ist der Kl. gegenüber seiner Schwester, mit der er nur in der Seitenlinie verwandt ist, nicht (potentiell) gesetzlich unterhaltspflichtig (§§ 1589, 1601 BGB). Anna Stangl ist auch keine einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellte Person i. S. des § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG. Der Kl. hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, dass und inwieweit bei seiner Schwester zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Kl. im Streitjahr gekürzt wurden. Es muss konkret eine Kürzung oder Versagung öffentlicher Mittel mit Rücksicht auf die gewährte Unterhaltsleistung erfolgt sein (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, § 33 a Rz. 22 und Hessisches FG, Urteil vom 23.9.1999 11 K 1056/99, EFG 2000, 436). Nur in Höhe des Kürzungsbetrags kann eine der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gleichzusetzende Pflicht unterstellt werden. Der Kürzungsbetrag ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen (vgl. R 190 EStR 1998). Einen entsprechenden Nachweis hat der Kl. nicht erbracht.
Der Kl. hat auch nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, welche Unterhaltsleistungen er im Streitjahr an seine Schwester erbracht hat. Auch insoweit ist er seiner Mitwirkungspflicht bei Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen.
Schließlich steht auch nicht die Bedürftigkeit der Unterhaltsempfängerin und die Zwangsläufigkeit der behaupteten Unterhaltsaufwendungen der Höhe nach fest. Der Kl. hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, welche Einkünfte oder Bezüge sowie welches Vermögen seine Schwester im Streitjahr hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § ...