rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von Steuerungsgeräten

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach Anm. 2a zu Abschnitt XVI KN sind Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 85 (ausgenommen 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen sie bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, zu welchem ausschließlichen Verwendungszweck sie eingesetzt werden, wenn sie in einer Position des Kapitels 85 genannt sind.

 

Normenkette

KN Kap. 85 Pos. 8504 Unterpos. 90 91; KN Kap. 85 Pos. 8537 Unterpos. 10 99; KN Kap. 85 Anm. 2a zu Abschnitt XVI

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Tarifierung von Steuerungsgeräten.

Die Klägerin meldete im Mai 2005 u.a. vier Sendungen als Stromrichter bezeichnete Waren (PCU 5.24-48-60 D und PCU 10.24-48-60 D) aus China unter der Codenummer 8504 4020 000 zum zollrechtlich freien Verkehr an.

Bei diesen Waren handelt es sich lt. zwei Einreihungsgutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) vom 28. April 2005 zu früheren, gleichartigen Einfuhren der Klägerin jeweils um ein Steuergerät aus einer mit integrierten Schaltungen, RAM, EPROM sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten Leiterplatte in einem Gehäuse (62 × 129 × 231 mm bzw. 62 × 262 mal 232 mm) mit RS 232 Schnittstelle, mehreren Bedienelementen, LED – Status – und Alarmanzeige und LCD-Anzeige. Die Waren sind für eine Spannung von 18 – 72 VDC ausgelegt und dienen zum elektrischen Steuern und Überwachen von bis zu 28 bzw. 128 Stromrichtern in einem Stromversorgungssystem.

Da diese Waren nach Auffassung der ZPLA, der sich der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA) anschloss, in die Codenummer 8537 1099 990 (Zollsatz 2,1 %) einzureihen sind, forderte das HZA mit vier Steuerbescheiden vom 11. Mai 2005 von der Klägerin für die vier Einfuhrsendungen Zoll i.H.v. insgesamt 1.355,31 EUR an.

Nach erfolglosem Einspruch macht die Klägerin mit der gegen die Einspruchsentscheidung vom 3. November 2005 erhobene Klage im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die streitgegenständlichen Waren seien erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Stromrichter von der mit Telekommunikationsgeräten und ihren Einheiten verwendeten Art der Unterpos. 8504 40 20 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bestimmt. Es handele sich deshalb um Teile von Stromrichtern, zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterpos. 8504 40 20, die in die Unterpos. 8504 90 91 KN einzureihen seien. Die Anwendung von Anmerkung 2 Buchst. a (Anm. 2a) zu Abschnitt XVI durch das HZA sei falsch.

Die Klägerin beantragt,

die vier Einfuhrabgabenbescheide AT/C/40/000102 –, 106, 108 und 114/05/2005/8804 vom 11. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2005 aufzuheben.

Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen.

Es sei unstreitig, dass es sich bei den streitgegenständlichen Waren um erkennbare Teile von Stromversorgungssystemen der Pos. 8504 KN handle. Teile für Geräte des Kapitels 85 seien nach den Regeln der Anm. 2 zu Abschnitt XVI einzureihen. Nach der vorrangigen Regelung in Buchst. a dieser Vorschrift seien Teile, die sich selbst als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 darstellen, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf für welche Maschinen sie bestimmt seien. Für eine Anwendung der subsidiären Anm. 2b zu Abschnitt XVI bleibe kein Raum, da sie nur für solche Teile gelte, die nicht nach Anm. 2a zu Abschnitt XVI eingereiht werden könnten. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. Juni 1997 Rs. C 105/96 sei mangels Vergleichbarkeit nicht einschlägig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akte, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das HZA hat von der Klägerin zu Recht Zoll für die streitgegenständlichen Waren angefordert, weil diese nicht in die Unterpos. 8504 90 91 KN, sondern in die Unterpos. 8537 10 99 KN einzureihen sind.

1. Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. EuGH-Urteil vom 7. Oktober 2004 Rs. C-379/902, EuGHE 2004, I-9273, ZfZ 04, 409 und des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 3. Februar 2004 VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849, jeweils m.w.N.) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des GemZT festgelegt sind. Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen.

2. Die streitgegenständlichen Waren sind nach ihrem Aufbau und ihrer Funktion der Pos. 8537 KN zuweisen. Sie gehören zu dieser Position auc...

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