Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990–1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) in den Streitjahren 1990 bis 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Kläger bewohnten in den Streitjahren das ihnen gemeinsam gehörende Wohngebäude …, das als Zweifamilienhaus bewertet ist. Ab 1. Januar 1986 vermieteten sie die Wohnung im ersten Obergeschoß, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, zwei Kammern und einem Bad, an ihre drei Söhne …
In dem Mietvertrag vom 10. Dezember 1985, der von dem Kläger als Vermieter und einem der Söhne als Mieter unterzeichnet wurde, ist u. a. vereinbart, daß die monatliche Miete von 425 DM in bar zu entrichten sei.
Die Kläger ermittelten ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 2 i. V. m. § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten und erklärten in den Streitjahren Werbungskostenüberschüsse, die das Finanzamt bei der Veranlagung angesetzt hat. Auf die Einkommensteuer-Bescheide 1990 vom 17. Oktober 1991, 1991 vom 10. August 1992, 1992 vom 6. Oktober 1993 und 1993 vom 3. August 1994, die alle unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, wird Bezug genommen.
Nach einer betriebsnahen Veranlagung für die Jahre 1988 bis 1990 und einer Außenprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 vertrat das Finanzamt die Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Nutzungswertbesteuerung in 1986 nicht vorgelegen hätten. Ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis habe in 1986 nicht bestanden, da die Wohnung nicht wie unter Fremden vermietet worden sei. Lediglich von Juni 1989 bis März 1992 habe der Sohn … regelmäßige Mietzahlungen geleistet.
Daß den anderen beiden Söhnen aus finanziellen Gründen gar nicht möglich gewesen sei, den Mietzins zu bezahlen, ergebe sich aus dem Umstand, daß die Kläger in den Streitjahren für sie jeweils Ausbildungsfreibeträge bzw. Unterstützungszahlungen geltend gemacht hätten.
Das Finanzamt erkannte lediglich das mit dem Sohn …. abgeschlossene Mietverhältnis an und ermittelte für den Zeitraum Juni 1989 bis März 1992, in dem der Sohn … Mietzahlungen geleistet hatte, für diesen Teil die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Auf die Einkommensteueränderungsbescheide 1990 bis 1993, alle vom 3. Januar 1995, wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen ausgeführt:
Tatsächlich hätten die Söhne … die monatlichen Mietzahlungen geleistet. Dies werde auch durch die Aussagen des Klägers und der Söhne … und … bestätigt. In 1986 hätte der Sohn … Barzahlungen geleistet. Seine Ausbildungsvergütung sei hoch genug gewesen, um neben den laufenden Lebenshaltungskosten die Mietzahlungen bestreiten zu können. Die Miete des Sohnes … sei zum einen durch Ferienarbeiten verdient worden, zum anderen sei sie durch Überweisungen aus einem von der Großmutter in 1984 zugewendeten Kapitalbetrag von 20.000 DM erbracht worden. Dieser Betrag sei vom Kläger unter der Auflage treuhänderisch verwaltet worden, ihn sowie dessen Verzinsung zum Studium und den damit verbundenen Lebenshaltungskosten der Enkel zu verwenden. Dieser Geldfond sei von dem Kläger zu Mietzahlungen dann herangezogen worden, wenn die Söhne nicht aus eigenen Einkünften ihre Mieten hätten zahlen können.
Der Kläger habe über den Ausbildungsfonds, über die Zuführung von Zinsen sowie einer weiteren Einzahlung in 1991 von 20.000 DM seitens der Großmutter und den Abfluß der Mieten, Aufzeichnungen geführt, die belegten, daß dieser Geldfond bis 1995 für Mietzahlungen verwendet worden sei.
Auf die dem Finanzamt vorliegenden Schreiben der Söhne … und … werde Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung der angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide 1990 bis 1993 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung die erklärten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen und die Einkommensteuer der Streitjahre 1990 bis 1993 entsprechend festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung vom 9. April 1996.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 bestätigte der Sohn … gegenüber dem Finanzamt, daß er ab September 1984 sporadisch an den Kläger Miete gezahlt habe. Diese Zahlungen seien ab März 1988 regelmäßig erfolgt. Ab März 1988 habe er monatlich 200 DM gezahlt. Das Mietverhältnis habe im März 1992 geendet.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1994 bestätigte der Sohn … gegenüber dem Finanzamt, daß er von Beginn seiner Ausbildung als Zimmerer, also von September 1984 an, in der Lage gewesen sei, monatliche Mietzahlungen in Höhe von 200 DM leisten zu können.
Mit Schreiben vom 2. August 1996 teilte der Kläger dem Finanzamt mit, daß die Söhne in den Ferien, falls sie einen Ferienjob ausgeübt hätten, direkt an ihre Eltern Miete gezahl...