Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit eines neugegründeten Segelsportvereins für eine Anlaufphase auch ohne praktische Umsetzung des Vereinszwecks. Körperschaftsteuer 1990 bis 1995
Leitsatz (amtlich)
Ein neugegründeter Segelsportverein, der die angestrebten Liegeplätze in einem Hafen später tatsächlich nie erhalten und deswegen bisher fast nur theoretische Schulungen durchgeführt hat, kann vor allem dann nicht etwa nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen zur Liebhaberei vorläufig für eine Anlaufphase als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er weder nachweisen noch überzeugend darlegen kann, dass er seinen Vereinszweck jemals in ausreichendem Maß aktiv verfolgt hat, keine Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte über durchgeführte Veranstaltungen erstellt hat und wenn von den nur sieben, miteinander verwandten Vereinsmitgliedern obendrein nur zwei einen Segelschein besitzen.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 § 63 Abs. 2, § 60 Abs. 2, §§ 51, 52 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, wurde 1989 gegründet. Nach der Satzung in der Fassung vom 1. Oktober 1989, auf die gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen wird, verfolgt er als Ziel die „Förderung und Pflege des Segelns auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche als Freizeit- und Breitensport sowie als Leistungssport und Fahrtensegeln auf See und Binnengewässern”.
Gründungsmitglieder waren:
- …
- …
- …
- …
- …
- …
- …
In den Folgejahren wurde ein Mitglied ausgeschlossen, ein neues Mitglied wurde aufgenommen. Nach Angabe des Vereinsvorsitzenden … im Schreiben vom 21. Februar 1994 wurde „bislang nicht versucht, neue Mitglieder zu werben”. Es hätten sich auch keine Personen um die Aufnahme in den Verein beworben.
In den Streitjahren 1990 bis 1992 vereinnahmte der Kläger jeweils insgesamt 360 DM und in den Streitjahren 1993 mit 1995 180 DM an Mitgliedsbeiträgen und zwischen 1991 und 1994 Spenden in Höhe von insgesamt 23.500 DM. Ausgaben, die mit dem Segelsport unmittelbar in Verbindung gebracht werden können, sind im wesentlichen die Kosten für Fachzeitschriften (1992: 124,86 DM; 1993 und 1994: jeweils 89,60 DM; 1995: 95 DM).
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte den Kläger nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend an und gab am 1. Juli 1997 für die Streitjahr 1990 bis 1995 Körperschaftsteuer (KSt)- Bescheide (Einkommen jeweils 0 DM) mit einfachem Brief zur Post.
Hiergegen wandte der Kläger sich mit dem Einspruch, den er im wesentlichen wie folgt begründete: Er habe sich in den Streitjahren in der Aufbauphase befunden. Die wesentlichen Aktivitäten hätten sich auf verschiedene Treffen der Mitglieder beschränkt. Dabei seien u. a. die Theorie in Segelkunde vermittelt und entsprechende Übungen abgehalten worden. Außerdem hätten verschiedene Ausfahrten mit angemieteten Booten stattgefunden. Bis Anfang bzw. Mitte 1995 sei beabsichtigt gewesen, den Verein zu aktivieren und für weitere Mitglieder offen zu halten. Mögliche andere Mitglieder hätten jedoch kein Interesse gezeigt, da es dem Verein nicht gelungen sei, im Hafen … einen Liegeplatz zu erhalten.
In der Einspruchsentscheidung vom 23. April 1998 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger in den Streitjahren nicht gemeinnützigen Zwecken gedient habe und deshalb nicht von der KSt befreit sei. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger den in seiner Satzung bestimmten Zweck auch tatsächlich aktiv verfolgt habe. Die einzigen Ausgaben, die mit dem Segelsport in Verbindung gebracht werden könnten, seien Kosten für Fachzeitschriften. Der pauschale Hinweis auf verschiedene Treffen der Vereinsmitglieder könne keine aktive Verfolgung des Satzungszwecks begründen; die ursprünglichen Absichten des Klägers hinsichtlich zukünftiger Aktivitäten seien für die Streitjahre nicht relevant.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, er habe sich zunächst für die Jahre 1990 bis 1992 und später „bis zum Jahr 1994 oder gar 1995” in der Anlaufphase befunden. Jedenfalls bis Anfang bzw. Mitte 1995 sei beabsichtigt gewesen, den Verein zu aktivieren und für weitere Mitglieder offen zu halten. Das Problem sei allerdings gewesen, daß sich potentielle andere Mitglieder für den Verein nicht interessiert hätten, weil es diesem nicht gelungen sei, im Zusammenhang mit dem Hafenneubau durch die Gemeinde … zeitnah zum Hafenneubau die Aussicht auf einen Liegeplatz zu erhalten. Die Gemeinde … habe sämtliche Liegeplätze dem dortigen … Segelclub zugeschlagen. Nachdem sich Anfang bis Mitte 1995 herauskristallisiert habe, daß in absehbarer Zeit im Hafen … kein Liegeplatz für ein ggf. zu erwerbendes Boot erlangt werden könne, seien die Vereinsaktivitäten ziemlich erlahmt. Interessenten, die auf diesen Umstand hingewiesen worden seien, hätten allesamt A...