rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsersuchen zur Förderungsfähigkeit eines geschlossenen Immobilienfonds nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG)
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds mit mehreren Tausend Anlegern sind auch vor der im Dezember 2011 beschlossenen und zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Neufassung des § 2 Abs.1 Nr. 5a 5. VermBG nicht förderungsfähig, da der Erwerb von Miteigentumsanteilen im tausendstel Bereich aus dem der möglichst risikolosen Vermögensbildung von Arbeitnehmern dienenden Anwendungsbereich des Gesetzes auszuklammern ist.
2. Bei einer Anlageform, die sowohl in Wohngebäude als auch in festverzinsliche Wertpapiere und Aktien investiert, ist für eine Förderung nach dem 5. VermBG Voraussetzung, dass die Förderungsbedingungen für beide Anlageformen vorliegen.
Normenkette
5. VermBG § 2 Abs. 1 Nr. 5a, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 12
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Strittig ist, ob der Beklagte zu Recht die Erteilung einer Auskunft nach § 15 Abs.4 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) abgelehnt hat.
Die Klägerin, die Bruchteilsgemeinschaft SIF (Fonds), ist ein geschlossener Immobilienfonds. Das Fondsvermögen wird von 5 Doppelhaushälften in, 5 Doppelhaushälften 2 Reihenhäusern in und einer Wohnanlage in gebildet. Initiator des Fonds ist die G AG & Co. KG,. Die geplanten 5.300 Anleger beteiligen sich an dem Fonds in Form einer Bruchteilsgemeinschaft mit einem Kapitalanteil von 2.500 EUR zuzüglich 4 % Abwicklungsgebühr. Die Beteiligungssumme wird nicht in einem Betrag erbracht, sondern ist dem Anleger verzinslich gestundet und in 84 gleichmäßigen Monatsraten zu jeweils 40 EUR einzuzahlen. Der Fonds wirbt damit, dass diese Leistungen vom Arbeitgeber der Anleger erbracht werden können im Rahmen der Förderung nach § 2 Abs.1 Nr. 5a 5. VermBG für den Erwerb von Wohngebäuden. Die Anleger schließen verpflichtend mit der Beitrittserklärung zum Fonds einen Treuhandvertrag auf unbestimmte Zeit mit der Treuhandgesellschaft, der VT GmbH (VT – GmbH) in ab. Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Jahresende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2023 (§ 15 des Treuhandvertrages) möglich. Das Recht des Anlegers zur ordentlichen Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, solange er noch Zahlungen auf die von ihm gezeichnete Beteiligungssumme zu leisten hat. Lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich. Bei Kündigung des Vertrages durch den Anleger oder den Treuhänder scheidet der Anleger aus der Anlegergemeinschaft aus. Der Anleger erhält ein Ausscheidungsguthaben in Höhe der von ihm geleisteten Beteiligungssumme. Bei Ausscheiden wegen eines wichtigen Grundes beschränkt sich das Ausscheidungsguthaben auf die Beteiligungssumme ohne Agio abzüglich eines pauschalen Schadensersatzes von 25 % der gezeichneten Beteiligungssumme (§ 16 Nr.2 des Treuhandvertrages). Sollte dieser Schadensersatz höher sein als die bis zum Ausscheiden des Anlegers tatsächlich eingezahlte Beteiligungssumme, wird die tatsächlich eingezahlte Beteiligung als Schadensersatz geschuldet. Der Treuhänder unterliegt nach § 3 des Treuhandvertrages den Weisungen der Anleger, soweit der Treuhandvertrag nichts anderes bestimmt. Weisungen eines Anlegers an den Treuhänder, die gleichzeitig auch die Treuhandaufgaben zu anderen Anlegern betreffen, sind für den Treuhänder nur verbindlich, wenn die Anleger dies in der Anlegerversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Die VT – GmbH erwirbt im Außenverhältnis von der G AG & Co. KG Eigentum an den im Fonds gehalten Immobilien und verwaltet das treuhänderisch gehaltene Grundvermögen. Die VT – GmbH ist seit dem Jahre 2008 als Eigentümerin der im Fonds gehaltenen Immobilien im Grundbuch eingetragen. Zugunsten der Anlegergemeinschaft ist eine Vormerkung seit dem Jahre 2008 eingetragen. Die Anleger sind nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist und der Grundbucheintragung des Treuhänders berechtigt, die Übertragung des jeweiligen Miteigentumsanteils an den erworbenen Grundstücken zu verlangen gegen Übernahme der dadurch entstehenden Kosten (§ 2 Nr. 4 des Treuhandvertrages).
Die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft unter den Anlegern kann nur aus wichtigem Grund verlangt werden. Im Falle einer Teilungsversteigerung hat der jeweilige Anleger dem Treuhänder eine Vertragsstrafe von 12.500 EUR zu zahlen, weitergehende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Weiter soll der Fonds eine Liquiditätsreserve bilden, die zum Ende der Investitionsphase am 31. Dezember 2004 einen Betrag in Höhe von 176.499 EUR haben soll. Immobilienerträge sollen nach dem Anlageprospekt S. 24, 25 sollen nur in Höhe von 2 bzw. 3 % ausgeschüttet werden. Der restliche Ertr...