Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Schuldzinsen. Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand. Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die nachträgliche betragsmäßige Zuordnung von Darlehensverbindlichkeiten begründet keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit.

2. Zeitlicher Zusammenhang mit der Herstellung eines Gebäudes oder Beseitigung von Baumängeln führt zu Herstellungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Entscheidung vom 27.05.2005; Aktenzeichen IX B 11/05)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1998 vom 11. Oktober 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. September 2003 wird die Einkommensteuer auf xxxx EUR (= xxxx,–DM) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen und anderen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger wurde in den Streitjahren 1998 und 1999 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Kläger erwarb Ende 1995 ein Baugrundstück unter der späteren Adresse xxxxxx in München, auf dem er bereits ab März 1994 ein Mehrfamilienhaus errichtete. Bis einschließlich 1999 entstanden Baukosten in Höhe von 652.022,– DM. Seit Dezember 1997 bewohnt der Kläger das Erdgeschoss des Hauses mit einer Wohnfläche von 82,5 qm (=38,92% der Gesamtfläche). Das 1. Obergeschoss mit gleicher Fläche und das Dachgeschoss (Wohnfläche: 47 qm = 22,16 % der Gesamtfläche) vermietete er bereits ab August (Obergeschoss) bzw. ab November (Dachgeschoss) 1995.

In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre zog der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der zwei Wohnungen im Obergeschoss und im Dachgeschoss als Werbungskosten mehrere Posten ab, die das FA bei der Veranlagung nur teilweise berücksichtigte. Im Einzelnen ließ das FA folgende Posten nicht bzw. nur teilweise zum Abzug zu: Von den Schuldzinsen und Nebenkosten (letztere inzwischen nicht mehr strittig) ließ es nur einen Anteil von 61% – dem Anteil der vermieteten Wohnungen im Obergeschoss und Dachgeschoss – zum Abzug zu. Es begründete diesen nur anteiligen Ansatz damit, dass eine Zuordnung der zugrundeliegenden Darlehen nur auf die vermieteten Wohnungen nicht erfolgt sei und daher nur der anteilig nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die vermieteten Wohnungen entfallende Anteil abgezogen werden dürfe. Darüber hinaus wertete es vom Kläger geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 14.068,–DM (für 1998) und 5.924,–DM (für 1999) als Herstellungskosten, kürzte die erklärten sofort abziehbaren Werbungskosten um diese Beträge und erhöhte die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) entsprechend. Es begründete dies damit, dass es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Reparaturen, sondern um Herstellungskosten handele. Schließlich berechnete es die AfA für 1999 mit einem Satz von nur 5 % (inzwischen nicht mehr strittig).

Die Einsprüche gegen die ESt-Bescheide für 1998 (Bescheid vom 11. Oktober 2000) und 1999 (Bescheide vom 22. Juni 2001 -Schätzung- und vom 2. Oktober 2001) blieben hinsichtlich 1998 gänzlich, hinsichtlich 1999 teilweise erfolglos (Einspruchsentscheidung -EE-vom 3. September 2003). Das FA sah für 1999 weiterhin in den Aufwendungen für Kellertreppe und Dach Herstellungskosten, die Gartenpflanzungen ordnete es der privaten Nutzung zu. Lediglich einen Teilbetrag von 1.601,–DM ließ es nunmehr als Erhaltungsaufwendungen zum sofortigen Abzug zu.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin den Abzug der noch streitigen Posten als Werbungskosten. Im Einzelnen begehrt er die Berücksichtigung der Schuldzinsen zur Gänze sowie die Behandlung folgender Beträge statt als Herstellungs- als Erhaltungsaufwendungen: 1998: 14.068,–DM, 1999: 4.323,–DM.

Der Kläger trägt vor, er habe hinsichtlich der Schuldzinsen einen Zurechnungszusammenhang zu den vermieteten Wohnungen dadurch geschaffen, dass er die Grundschulden zur Sicherung der zugrundeliegenden Darlehen lediglich hinsichtlich dieser Wohnungen, nicht aber zu Lasten der selbstbewohnten Erdgeschosswohnung eingetragen habe. Die restriktive Haltung des FA, nur bei gesondert zugeordneten Herstellungskosten den Schuldzinsenabzug zuzulassen, sei umstritten und entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Darüber hinaus legte er Kopien der drei zugrundeliegenden Darlehensverträge vor, in denen beim Verwendungszweck „Baukosten für Mehrfamilienhaus …” mit Schreibmaschine eingetragen ist, jedoch handschriftlich ergänzt wurde: „Whg. Dachgeschoß”, bzw. „Whg. 1. OG”. Auch die Darlehensvaluten entsprächen den anteiligen Baukosten der fremdvermieteten Wohnungen. So habe er insgesamt 383.000,–DM Darlehen aufgenommen. Der Anteil der fremdvermieteten Wohnungen betrage rund 254.000,–DM (Obergeschoss) bzw. 145.0...

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