Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtanerkennung einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Ehegatten-GbR und einer GmbH mit dem Ehemann als Alleingesellschaftergeschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verpachtet eine Ehegatten-GbR, deren Geschäftsführung ausschließlich der zu 0 v.H. beteiligten Ehefrau obliegt, ein Grundstück an eine GmbH, deren Alleingesellschaftergeschäftsführer der Ehemann ist, und werden die aus der Verpachtung erzielten Einkünfte in der Einkommensteuererklärung hälftig verteilt sowie die Geschäftsführeraufgaben von der Ehefrau auch tatsächlich wahrgenommen, besteht zwischen der GbR und der GmbH mangels Beteiligungs- und Beherrschungsidentität und somit fehlender personeller Verflechtung keine Betriebsaufspaltung.

2. Da keine Betriebsaufspaltung im Streitjahr vorliegt, kann diese auch nicht beendet werden. Ein Aufgabegewinn- bzw. Verlust nach § 16 EStG ist daher nicht festzustellen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, 1, §§ 16, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB §§ 722, 705, 712, 710, 709 Abs. 1, § 711

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.06.2010; Aktenzeichen IX B 231/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter die Kläger zu 1 und 2 sind, reichte am 11. Dezember 1995 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994 ein. Darin erklärte sie einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt S-Straße. in Höhe von … DM, den sie hälftig auf die Kläger zu 1 und 2 verteilte. Das vermietete Objekt war gemäß notariellem Kaufvertrag vom 3. April 1992 von den Klägern zu 1 und 2 zum Eigentum als Gesellschafter bürgerlichen Rechts zum Kaufpreis von … DM erworben und im Grundbuch am 11. August 1992 entsprechend eingetragen worden. Das Objekt war beim Erwerb u.a. bereits an die H-Gesellschaft mbH (GmbH) verpachtet, die dort das Hotel „D” betrieb.

Die Klägerin zu 3 trat in den am 2. Mai 1989 zum 1. Juni 1989 bis 30. Juni 2001 abgeschlossenen Pachtvertrag ein. Alleingesellschafter der GmbH war seit der mit notariellem Vertrag vom 3. April 1992 durch die Klägerin zu 2 erfolgten Geschäftsanteilsabtretung der Kläger zu

1. Er war zudem alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Im Streitjahr 1994 wurde der Pachtvertrag mit Vereinbarung vom 26. September 1994 mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von … DM an die GbR vorzeitig beendet. Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb der Freistaat mit Urkunde vom 22. November 1996 schließlich das Objekt zum Preis von … DM.

Der Beklagte (das Finanzamt) berücksichtigte die erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung, ohne eine einheitliche und gesonderte Feststellung vorzunehmen, direkt im Rahmen der Einkommensteuerzusammenveranlagung der Kläger zu 1 und 2. Der Bescheid vom 25. April 1996 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO –). Während einer vom … 1996 bis … 1997 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 machten die Kläger zu 1 und 2 geltend, dass von einer Betriebsaufspaltung auszugehen sei. Hierzu legten sie erstmals in Kopie einen Gesellschaftsvertrag der GbR, handschriftlich datiert mit 25. Februar 1992, vor, wonach die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 den Erwerb der Immobilie S-Straße beabsichtigt und hierzu eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hätten. Der Kläger zu 1 war nach diesem Vertrag zu 100 v. H., die Klägerin zu 2 zu 0 v. H. an der GbR beteiligt. Die Geschäftsführung übernahm die Klägerin zu 2, die Haftung wurde auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Betriebsprüfung verneinte das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung und kürzte im Rahmen der Vermietungseinkünfte Werbungskosten in Höhe von … DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom … 1997 verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Der Beklagte folgte dem Betriebsprüfungsbericht und lehnte eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung unter Berücksichtigung einer Betriebsaufspaltung auch im Einspruchsverfahren ab. Das sich anschließende – u.a. die Einkommensteuerfestsetzung 1994 betreffende – Klageverfahren beim Finanzgericht München (Az. 12 K 4834/06) wurde mit Beschluss vom 6. August 2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Klägerin zu 3 für das Jahr 1994 ausgesetzt.

Am 17. März 2009 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 3 einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1994 unter Zugrundelegung der unstrittigen Kürzungen bei den Werbungskosten und stellte einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … DM fest, den er je zur Hälfte auf die Kläger zu 1 und 2 aufteilte. Hiergegen haben die Kläger die vorliegende Sprungklage erhoben. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009 der Klage ohne Vorverfahren zu...

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