rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Überweisungskosten auf ausländisches Konto trägt der Kindergeldberechtigte

 

Leitsatz (redaktionell)

Wünscht der Kindergeldberechtigte die Überweisung des Kindergeldes trotz eines inländischen Kontos auf ein Konto im Ausland, so hat er nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB die Kosten für die Auslandsüberweisung zu tragen.

 

Normenkette

AO § 224; BGB § 270

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist (nur noch), ob der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihr Kind K., geboren am 26. Juli 1996, für den Zeitraum Januar bis November 2011 noch nicht in vollem Umfang erfüllt ist.

Die Familienkasse Deggendorf (Beklagte) bewilligte mit Bescheid vom 27. Juli 2010 Kindergeld ab Mai 2010, stellte aber ab Dezember 2010 die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 teilte sie der Klägerin mit, diese habe Kindergeld erhalten, obwohl möglicherweise aufgrund eines vorrangigen Kindergeldanspruchs in Polen kein Anspruch auf Kindergeld in Deutschland bestanden habe. Dies gelte sowohl für die Zeit vor dem EU-Beitritt Polens als auch danach. Es sei zu prüfen, ob die Kindergeldfestsetzung aufgehoben oder geändert werden müsse. Hierauf antwortete die Klägerin, sie wohne und arbeite seit 19. Oktober 2008 ausschließlich in Deutschland. Ihr Sohn lebe bei ihren Eltern in Polen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Präsidenten der Stadt Zory/PL vom 3. Januar 2011 vor, wonach ihr Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 2010 bis 31. Oktober 2010 unter anderem wegen des zu hohen Familieneinkommens abgelehnt worden sei. Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 13. Juli 2011 auf, den Vordruck E 411 von der polnischen Behörde ausfüllen und bestätigen zu lassen sowie den Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld abzugeben. Daraufhin zeigte die Klägerin ihre anwaltliche Vertretung an und kündigte an, bei weiterem Ausbleiben der Zahlungen Klage zu erheben. Die Klägerin legte den ausgefüllten Fragebogen mit Schreiben vom 22. Juli 2011 vor. Mit Schreiben vom 26. September 2011 erinnerte die Beklagte an die Vorlage des Vordrucks E 411 ab November 2011. Sollte der Klägerin ein Ablehnungsbescheid für Familienleistungen in Polen ab November 2010 wegen zu hohen Einkommens zugegangen sein, sei dieser ebenfalls vorzulegen.

Mit ihrer am 21. Oktober 2011 bei Gericht eingegangenen Klage beantragte die Klägerin ursprünglich, die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld seit Dezember 2010 in der geltenden Höhe auszuzahlen. Hinsichtlich des Monats Dezember 2010 ist das Verfahren inzwischen erledigt. Für den Zeitraum Januar bis November 2011 hat die Beklagte mit Abrechnungsbescheid vom 22. November 2011 eine Nachzahlung von 2.024 Euro festgestellt und auch eine entsprechende Zahlungsübersicht vom 25. November 2011 vorgelegt. Die Klägerin widersprach einer übereinstimmenden Verfahrenserledigung, da noch ein Restbetrag ausstehe. Das Schreiben der Klägerin vom 27. Dezember 2011 ging dem zuständigen Berichterstatter erst nach Fertigung des Beschlusses vom 2. Januar 2012 zu, die Klägerin wurde aber darüber informiert, dass das Verfahren insoweit noch nicht abgeschlossen sei. Die Klägerin legte Bankunterlagen der Getin Bank vor, wonach der Klägerin nur ein Betrag von 2.003,76 Euro gutgeschrieben worden sei. Der Auszug vom 1. Dezember 2012 trägt den Vermerk: „Koszty banku zagr.: EUR20,24”. Trotz der Ankündigung der Beklagten, den Differenzbetrag nochmals anzuweisen, seien nur noch weitere 8,10 Euro bei der Klägerin angekommen. Hierzu legte die Klägerin wiederum einen Kontoauszug der Getin Bank vom 2. Februar 2012 vor. Dieser trägt den „Koszty banku zagr.: EUR12,14”. Bei einer EU-Standardüberweisung entstünden dem Empfänger keine Bankgebühren. Deshalb müsse die Beklagte bei der Durchführung der Überweisung einen Fehler begangen haben, der zur Minderung des Auszahlungsbetrages geführt habe. Es stünden immer noch 12,14 Euro aus. Dies habe die Beklagte zu vertreten. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit auch auf das polnische Konto überwiesen worden sei, ohne dass Kosten entstanden seien. Also müsse die Beklagte einen Fehler gemacht haben. Zudem handele der Schuldner auf sein eigenes Risiko, wenn er auf das Verlangen des Gläubigers eingehen und auf ein auswärtiges Bankkonto des Gläubigers überweise. Um Währungsumrechnungsgebühren könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil die Beträge bei der Klägerin in Euro eingingen. Die Klägerin legte noch folgende Übersetzung des Buchungstexts im Kontoauszug vom 2. Februar 2012 vor: „Transaktionsdatum: 01.02.2012. Erläuterungen: Gutschrift aus dem Ausland (SWIFT), Auftraggeber: Bundesagentur für Arbeit – Service H aus Regensburger Strasse 104 DE-90478 Nürnberg, Zweck: 815FK910909 JAN 11 – NOV 11 Familienkasse Deggendorf 28006133839/3000099722008, Gebühren der ausländischen Bank: EUR 12,14; Transaktionsbetrag in EUR: 8,10”.

Die Kläg...

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