Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie hatten in den Jahren 1984 bis 1990 für das Einfamilienhaus B. in M. erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen. Die Klägerin (Kl in) machte außerdem für die Eigentumswohnung Nr. 19 im Mehrfamilienhaus Be., M. die sie im Jahre 1988 für 372.000 DM erworben hatte. Abzugsbeträge nach § 10e EStG geltend. Für das Jahr 1991 gewährte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) der Kl in einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG für diese Wohnung in Höhe von 12.149 DM (Grundförderung). Im Jahre 1991 erwarb der Kl für 250.000 DM die Wohnung Nr. 20 im selben Anwesen. Durch einen Mauerdurchbruch verbanden die Kl im Jahre 1992 (Streitjahr) beide Wohnungen zu einer Einheit. Die bislang in der Wohnung Nr. 20 vorhandene Kücheneinrichtung wurde beseitigt. Die Kl nutzten die zusammengelegte Wohnung nach ihren Angaben zu 68 v.H. zu Wohnzwecken und zu 32 v.H. für gewerbliche Zwecke der Klin. Sie begehrten in der Einkommensteuererklärung 1992 den Ansatz eines Abzugsbetrags nach § 10e EStG in Höhe von nunmehr 15.000 DM (Höchstbetrag), da der Hinzuerwerb der Wohnung Nr. 20 zu nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten geführt habe.
Das FA berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1992 vom 30.06.1994 den Abzugsbetrag nach § 10e EStG lediglich in Höhe von 12.149 DM und ließ die Anschaffungskosten für die Wohnung Nr. 20 außer Betracht. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch begehrten die Kl nicht nur, den auf das Jahr 1992 entfallenden Abzugsbetrag mit 15.000 DM (Höchstbetrag) anzusetzen; darüber hinaus beantragten sie, die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Begünstigung nach § 10e EStG im Wege der Nachholung für die Jahre 1988 bis 1991 zu berücksichtigen. Hierfür errechneten sie einen Betrag von 11.404 DM.
Der Einspruch der Kl hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16.12.1994). Das FA hielt daran fest, daß die Wohnungen 19 und 20 als eigenständige Objekte anzusehen seien und daß demzufolge Objektverbrauch eingetreten sei.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung vorgetragen wird: Durch die Verbindung der beiden Wohnungen seien nachträgliche Anschaffungskosten für die zuerst erworbene Wohnung Nr. 19 entstanden. Diese könnten gemäß § 10e Abs. 3 Satz 2 EStG so behandelt werden, als seien sie bereits im Jahre der Anschaffung der Wohnung Nr. 19 angefallen. Die nachträglichen Anschaffungskosten seien im Wege der Nachholung im Jahre 1992 abziehbar.
Die Kl beantragen,
in Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.1994 die Einkommensteuer auf 25.862 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die Anschaffungskosten für die Wohnung Nr. 20 als nachträgliche Anschaffungskosten der Wohnung Nr. 19 zu behandeln.
Nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger unter den in der genannten Vorschrift näher geregelten Voraussetzungen einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Wohnung in einem eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung steuerlich absetzen. Eine Wohnung i.S. von § 10e EStG ist die Zusammenfassung von Räumen, die eine geschlossene Einheit bilden. Sie muß in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein, daß die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 05.10.1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 11). Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes besteht (BFH-Urteil vom 25.06.1991 IX R 137/86, BFHE 164, 551, BStBl II 1991, 82 zu § 7b EStG).
Die Zusammenlegung zweier Wohnungen zu einer Wohnung führt nach einer Meinung in der steuerrechtlichen Literatur zu einem (einzigen) Objekt i.S. des § 10e EStG (B.Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach –H/H/R–, § 10e EStG Rz. 63; Schmidt/Drenseck, 16. Aufl., § 10e Rz. 12). Es entsteht jedoch kein anderes, neues Objekt, auch liegen keine Ausbauten oder Erweiterungen i.S. von § 10e Abs. 2 EStG vor (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH–vom 15.11.1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, Der Betrieb 1996, 1111 sowie X R 87/92, BFH/NV 1996, 545). Nach B.Meyer (in H/H/R a.a.O., Rz. 58) bestimmt sich in derartigen Fällen die Bemessungsgrundlage für die „große” Wohnung ab dem Veranlagungszeitraum der Zusammenlegung nach den kumulierten Anschaffungs-/Herstellungskosten der beiden zusammengelegten Wohnungen, der Höhe nach begrenzt durch den gesetzlichen Höchstbetrag; nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten für eine der beiden Wohnungen sollen nicht anzunehmen sein (vgl. auch BMF-Schreiben vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 87, Tz. 36 zur Umwidmung von Räumen).
Der Senat braucht nicht allgemein darüber zu ents...