Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Spin-off. Besteuerung von Renten mit dem Ertragsanteil nach den Vorgaben des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Satz 2 EStG) auch bei geleisteten Beiträgen zur Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bei Veräußerung mehrerer Mitunternehmeranteile
Leitsatz (redaktionell)
1. Überträgt eine Körperschaft aufgrund eines „Spin-off” in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung und ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung als zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führende Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen (vgl. BMF v. 22.12.2009, BStBl I 2010, 94, Tz. 113; BFH v. 20.10.2010, I R 117/08).
2. Nach der Öffnungsklausel in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) S. 2 EStG können Rentner auf Antrag für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, die Besteuerung mit dem Ertragsanteil wählen, wenn mindestens zehn Jahre Rentenbeiträge in Höhe eines Betrags oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden. Das gilt auch für geleistete Beiträge zur Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, die über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren die Höchstbeträge der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten haben.
3. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 S. 2 EStG ist dem Steuerpflichtigen auch dann nur einmal zu gewähren, wenn er an mehreren Personengesellschaften als Mitunternehmer beteiligt ist.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 3, Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelb. bb, Sätze 2, 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 16 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 23. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. September 2010 und der Änderungsbescheide vom 20. Dezember 2012 und vom 4. Februar 2013 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf xx.xxx EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu xx % und der Beklagte zu xx %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leibrenten des Klägers zutreffend besteuert, in richtiger Höhe Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Dividenden angesetzt, ob der Freibetrag aus § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für in einem Jahr aus mehreren Beteiligungen erzielte Veräußerungsgewinne zur Anwendung kommt und ausländische Quellensteuern zutreffend angerechnet worden sind.
Der 1941 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2005 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte.
Der Kläger bezog seit dem Oktober 2004 eine Rente von der berufsständischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in Bayern. Seit dem Oktober 2006 bezog er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine weitere Rente des berufsständischen Wirtschaftsprüferversorgungswerks. Er hatte in den Jahren 1990 – 2004 Beiträge an die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung geleistet. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung bestätigte, dass von den Leistungen ein Anteil von 46,60 % der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG unterliegt und dass dabei Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung für den Zeitraum der Mitgliedschaft berücksichtigt wurden. Auf die Aufstellung der Bayerischen Rechtsanwaltsund Steuerberaterversorgung wird Bezug genommen. Von Mai 2000 bis Ende 2004 leistete der Kläger Beiträge zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer. Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer bestätigte im Schreiben, auf das Bezug genommen wird, dass der der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG unterliegende Anteil an der vom Wirtschaftsprüferversorgungswerk gewährten Rente 53,75 % beträgt. Es ging davon aus, dass zunächst die an die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung gezahlten Beiträge zur Auffüllung des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wurden. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigte im Schreiben, auf das Bezug genommen wird, dass der der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG unterliegende Anteil an der von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Rente 9,09 % beträgt.
Aus der Erträg...