Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten im Streifendienst
Leitsatz (redaktionell)
Die Dienststelle eines Polizeibeamten im Streifendienst ist dann als sein Tätigkeitsmittelpunkt anzusehen, wenn er die Dienststelle, der er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Einsatzwechseltätigkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen kann.
Der Kläger ist Polizeibeamter, der im Streitjahr in München als Streifenbeamter eingesetzt war.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2003 vom 12. Februar 2004 machte der Kläger Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 1.494 EUR geltend (249 Tage mit 8 – 14 Stunden à 6,00 EUR). Die jeweilige Abwesenheit vom Wohnort belaufe sich
– während der Frühschichten |
von 5:15 bis 13:30 |
– während der Spätschichten |
von 10:50 bis 20:30 |
– während der Nachtschichten |
von 18:30 bis 6:45 des Folgetages. |
Mit dem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 23. März 2004 erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) diesen Verpflegungsmehraufwand nicht an. Bei Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 27.462 EUR und einem zu versteuernden Einkommen von 29.129 EUR setzte es die Einkommensteuer der Kläger für 2003 auf 3.282 EUR fest.
Der dagegen eingelegte Einspruch vom 30. März 2004 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen einer Einsatzwechseltätigkeit lägen nicht vor, denn der Kläger habe im zuständigen Polizeirevier eine regelmäßige Arbeitsstätte. Ein Anteil der innerdienstlichen Tätigkeit von mindestens 20 % der gesamten Arbeitszeit diene lediglich als Anhaltspunkt bei der Prüfung, ob der Arbeitnehmer an der Arbeitsstätte einen ausreichenden Teil der ihm übertragenen Arbeiten verrichte.
Mit Klage vom 27. Januar 2005 begehren die Kläger weiterhin, die Anerkennung des geltend gemachten Verpflegungsmehraufwandes. Beim Polizeirevier handle es sich nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte, dies sei lediglich regelmäßiger Ort des Dienstbeginns und des Dienstendes. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liege nur vor, wenn sie als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit erscheine. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, denn er leiste weniger als 20 % der Dienstzeit in den eigenen Diensträumen. In diesen Diensträumen befinden sich der Uniformschrank und der Waffentresor des Klägers. Als Streifenpolizist habe der Kläger keinerlei Einfluss auf Ort, Zeit und Länge der von der Einsatzzentrale zugewiesenen Einsätze. Die hieraus resultierende Datenerfassung in der Dienststelle erfolge somit auch zu unregelmäßigen Zeiten. Einen eigenen Arbeitsplatz habe der Kläger in der Dienststelle nicht, die Gruppe des Klägers mit ca. 10 Personen verfüge über drei Computerschreibtische. Die genauen Einsatzpläne und -zeiten unterlägen der Verschwiegenheit und könnten aus Datenschutzgründen nicht vorgelegt werden.
Die Kläger beantragen,
die Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2005 aufzuheben und den Steuerbescheid vom 23. März 2004 in der Weise zu ändern, dass bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit auch die Verpflegungsmehraufwendung in Höhe von 1.494 EUR berücksichtigt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1) Die Klage ist unbegründet.
a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, der für die Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit sinngemäß gilt (§ 9 Abs. 5 EStG), sind Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Davon nehmen die nachfolgenden Sätze der Vorschrift – soweit hier einschlägig – zum einen den Fall aus, dass der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig wird (Satz 2). Daneben gilt eine weitere Ausnahme für den Fall, dass der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird (Satz 3). Die in beiden Fallgruppen abziehbaren Pauschbeträge bestimmen sich in den erstgenannten Fällen des Satzes 2 nach der tätigkeitsbedingten Abwesenheitsdauer von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt, während in den Fällen des Satzes 3 allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung...