rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine sachliche Unbilligkeit bei Festsetzung von ErbSt bei Erwerb des Eigentumsanwartschaftsrechts auf ein Familienheim. - siehe Aktenzeichen des BFH: II B 80/18
Leitsatz (redaktionell)
1. In dem Umstand, dass dem Erben die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG versagt geblieben ist, weil die Eintragung der Erblasserin als Eigentümerin der noch zu ihren Lebzeiten als Familienheim bestimmten Eigentumswohnung im Grundbuch nicht mehr zu ihren Lebzeiten erfolgt war, liegt keine sachliche Unbilligkeit.
2. Die Rechtsfolge der fehlenden materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Steuerbefreiung darf nicht ohne weiteres durch eine Billigkeitsmaßnahme unterlaufen werden.
3. Das Ergebnis der Billigkeitsprüfung durch die Finanzbehörde stellt eine in deren Ermessen liegende Entscheidung dar und unterliegt, wenn die begehrte Billigkeitsmaßnahme abgelehnt worden ist, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, die sich darauf beschränkt, ob die Finanzbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Normenkette
AO §§ 163, 5; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b; FGO § 102
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte den Antrag des Klägers auf abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.
Am 16. Juli 2009 verstarb X, die Ehefrau des Klägers (im Weiteren: Erblasserin). Entsprechend ihrem privatschriftlichen Testament vom 9. Juli 2009 wurde sie vom Kläger zu ½ und von den beiden gemeinsamen Töchtern zu je ¼ beerbt. Außerdem hatte sie in ihrem Testament ein Vorausvermächtnis zugunsten des Klägers in Bezug auf die Eigentumswohnung samt vier Tiefgaragenstellplätzen in A, B-Straße bestimmt. Die besagte Eigentumswohnung samt Tiefgaragenstellplätzen hatte die Erblasserin mit notarieller Urkunde vom 16. März 2007 von einem Bauträgerunternehmen gekauft. Der notarielle Kaufpreis der neu zu erstellenden Immobilie belief sich auf 3.671.000 EUR zuzüglich der Kosten für bauliche Sonderwünsche in Höhe von 1.147.480 EUR. Gleichzeitig war zu Gunsten der Erblasserin die Auflassung erklärt und schließlich am 28. Januar 2008 für sie eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden. Der Kläger war im Dezember 2008 zusammen mit der Erblasserin und den beiden Töchtern in die Eigentumswohnung eingezogen. Die Ummeldung ihres gemeinsamen Wohnsitzes war bereits im November 2008 erfolgt. Im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin war diese jedoch noch nicht im Grundbuch als Eigentümerin der Eigentumswohnung eingetragen. Ihre Eintragung als Eigentümerin hatte sich verzögert, weil das Bauträgerunternehmen infolge erforderlich gewordener Nacharbeiten von Subunternehmern die Abrechnung verspätet erstellt hatte und zwischen diesem und der Erblasserin ein Rechtsstreit wegen der letzten Kaufpreisrate entstanden war.
Nach dem Tode der Erblasserin behielt der Kläger seinen Wohnsitz in A, B-Straße bei. Dem Antrag des Klägers im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung, den erbschaftsteuerrechtlichen Wert der Eigentumswohnung unter dem Gesichtspunkt des Familienheims gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei zu belassen, entsprach der Beklagte nicht und setzte die Erbschaftsteuer des Klägers dementsprechend, zuletzt mit Steuerbescheid vom 25. Juni 2015 auf der Grundlage eines angenommenen Wertes des Erwerbes von 2.563.077 EUR, auf 340.480 EUR fest. Der Wert seines Erwerbes umfasste insbesondere den Verkehrswert des Sachleistungsanspruches der Erblasserin von 4.818.840 EUR abzüglich der auf der Eigentumswohnung lastenden Darlehensschuld von 2.085.681 EUR sowie sonstiger diesbezüglicher Verbindlichkeiten von 258.000 EUR. Nach in der Sache erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren erhob der Kläger am 24. Juli 2015 mit dem Begehren, die Steuerbefreiung als Familienheim zu erhalten, gegen den Erbschaftsteuerbescheid Klage zum Finanzgericht München, über die auch der erkennende Senat zu entscheiden hatte. Der Senat sah mangels Erwerbes des zivilrechtlichen Eigentums an der Wohnung durch die Erblasserin die tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung als Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht als erfüllt an und wies unter Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) die gegen den Erbschaftsteuerbescheid des Klägers erhobene Klage ab (vgl. FG München Urteil vom 6. April 2016, 4 K 1868/15, EFG 2016, 1015). Die Revision des Klägers zum BFH blieb erfolglos. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. November 2017 wies der BFH (Az.: II R 14/16) die Revision des Klägers gegen das Urteil des Senats als unbegründet zurück. Der BFH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanz, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG den erbschaftsteuerrechtlichen Erwerb von Volleigentum an der vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie voraussetzt und keine ...