Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertpapiere kein gewillkürtes Betriebsvermögen bei Anhängerverleih
Leitsatz (redaktionell)
Wertpapiere, die sich im gemeinsamen Eigentum von Ehegatten befinden, können nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in eine aus den Ehegatten bestehende BGB-Gesellschaft eingelegt werden, die sich mit der Vermietung von Anhängern befasst.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin) ist eine durch Vertrag vom 22.7.1998 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den beiden Ehegatten H K und C K besteht. Sie befasst sich mit der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (Sattelanhänger, Kippauflieger u.ä.). Durch Mietvertrag vom 30.6.1998 vermietete sie einen Sattelauflieger an die Fa. X GmbH, durch Vertrag vom 29.10.1999 ein Fahrzeug an die Fa. Y GmbH. Anteilseigner bei beiden genannten Gesellschaften ist Herr K.
Die Klin reichte am 11.2.2002 für das Jahr 1999 (Streitjahr) eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein, in der ein Verlust von 115.672 DM erklärt ist. Grund für den Verlust ist im Wesentlichen eine Teilwertabschreibung auf Wertpapiere (A-Aktien; B-Aktien; C Wandelobligationen), die nach Ansicht der Klin zu ihrem Betriebsvermögen gehörten. Für das Vorjahr 1998 hatte die Klin eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingereicht. Als Anlagevermögen waren Wertpapiere mit einem Gesamtbetrag von 359.197 DM aufgeführt. Zum 1.1.1999 ging die Klin zum Betriebsvermögensvergleich über. Das ursprünglich zuständige Finanzamt L war der Ansicht, die Wertpapiere seien nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Es wich von der Feststellungserklärung ab und stellte mit Bescheid vom 12.3.2002 lediglich einen Verlust von 12.410 DM fest.
Gegen den Feststellungsbescheid 1999 wandte sich die Klin mit Einspruch. Das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt P (der Beklagte, das Finanzamt -FA-) wies den Rechtsbehelf als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 22.11.2004).
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Klin habe beabsichtigt, im Bereich der Anhängervermietung und der Entwicklung von Spezialfahrzeugen zu expandieren. Deshalb habe sich die Frage der Finanzierung künftiger Investitionen gestellt. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, der Klin Eigenmittel zukommen zu lassen. Aus diesem Grunde seien von den Gesellschaftern durch Vertrag vom 7.9.1998 die Wertpapiere in die Klin eingebracht worden. Diese seien als zusätzliche Sicherheit für Kredite vorgesehen gewesen. Auf diese Weise sollte die Einlage von Geld vermieden werden. Auch sei die Kapitalsituation verbessert worden. Zum Zeitpunkt der Einlage sei den Gesellschaftern nicht bekannt gewesen, dass die Wertpapiere risikobehaftet gewesen seien. Für das Jahr 1998 sei die Gewinnfeststellung in die Einkommensteuererklärung der Ehegatten K übernommen worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1999 vom 12.3.2002 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22.11.2004 einen Verlust in Höhe von 115.672 DM festzustellen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Am 25.10.2005 hat der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die Wertpapiere als (gewillkürtes) Betriebsvermögen zu behandeln.
Wirtschaftsgüter des sog. gewillkürten Betriebsvermögens sind solche, die nicht notwendiges Betriebsvermögen sind und objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 2.10.2003 IV R 13/03, BStBl II 2004, 985). Für den Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen ist zu fordern, dass dieser unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Ist zum Einlagezeitpunkt erkennbar, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb nicht nutzt, sondern schadet, scheidet eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen aus (BFH-Urteil vom 2.10.2003 in BStBl II 2004, 985).
Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall scheidet eine Zuordnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen bereits deshalb aus, weil nicht zu erkennen ist, weshalb die Kapitalanlagen dazu geeignet gewesen sein sollen, den Betrieb der Klin (Verleih von Anhängern) zu fördern. Die vorgetragenen Gründe (Sicherheit für künftige Kredite; notwendige Darstellung des Eigenkapitals; besserer Zugriff) sind nicht plausibel. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für eine kredit...