rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung einer unselbständigen Verkaufsstelle ist keine Teilbetriebsveräußerung
Leitsatz (redaktionell)
Die Veräußerung einer Bäckerei-Verkaufsstelle ist keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung, wenn sie nicht mit ausreichender Selbständigkeit ausgestattet ist, sondern eine dem Hauptbetrieb dienende Funktion innehat und mit diesem funktionell verzahnt ist.
Normenkette
GewStG § 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Veräußerung einer Bäckerei-Verkaufsfiliale des Klägers mit verpachtetem Café als steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung zu beurteilen ist.
Der Kläger betreibt als Alleininhaber eine Bäckerei/Konditorei. Der Hauptbetrieb mit Backstube und einem Verkaufsgeschäft (im folgenden auch als Hauptgeschäft bezeichnet) befindet sich in A, B-Straße. Daneben betrieb er eine Verkaufsfiliale in A, C-Straße. Neben der Filiale C-Straße befinden sich räumlich bedingt getrennte Räumlichkeiten, die er als Tagescafé an Dritte verpachtet hatte (ein Grundriss befindet sich bei den Klageakten). Mit Wirkung zum XX. März 2000, 24:00 Uhr veräußerte er die Filiale C-Straße an die Fa. X, A. Diese übernahm auch den Mietvertrag für die Filialräume nebst Tagescafé sowie den Arbeitsvertrag einer Verkäuferin (Fr. H). Eine weitere Verkäuferin wurde in das Haupt-Verkaufsgeschäft übernommen. Die Ehefrau des Klägers, die überwiegend in der Filiale C-Straße tätig war, wechselte ebenfalls ins Hauptgeschäft.
Der Kläger erklärte in seiner Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2000 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von XXX.771 DM, davon einen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung seiner Bäckerei-Verkaufsfiliale C-Straße in Höhe von XXX.838 DM. Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – setzte mit Bescheid vom 27. August 2002 den Gewerbesteuermessbetrag unter Übernahme der erklärten Zahlen fest. Allerdings behandelte es den erklärten Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn.
Im Einspruchsverfahren folgte das FA dem Vortrag des Klägers nicht, die Filiale C-Straße sei als Teilbetrieb zu beurteilen (Einspruchsentscheidung [EE] vom 2. November 2004).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin den Ansatz des Veräußerungserlöses der Filiale C-Straße als begünstigte Teilbetriebsveräußerung.
Die Verhältnisse des Betriebs stellen sich nach dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 18. September 2006 und den dortigen Zeugeneinvernahmen sowie den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen in Eckpunkten wie folgt dar (wegen der Einzelheiten wird auf das umfangreiche Geheft mit Zusammenstellungen und Kopien aus den Buchhaltungsunterlagen verwiesen, das mit Schriftsatz vom 13. September 2006 eingereicht wurde, sowie auf die Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen im Termin am 18. September 2006): Im Hauptbetrieb war die Backstube selbst untergebracht, in der der Kläger als Bäcker und 2 Mitarbeiter backten. Im dortigen Ladengeschäft beschäftigte der Kläger eine Vollzeitkraft als Verkäuferin. Im Filialbetrieb C-Straße waren durchschnittlich 2 Vollzeit-Mitarbeiter, darunter regelmäßig die Ehefrau des Klägers, und 1 Teilzeitkraft beschäftigt sowie verschiedentlich Aushilfen. Die Ehefrau des Klägers half gelegentlich auch im Hauptgeschäft als Verkäuferin aus, etwa in Krankheitsfällen. Verkaufspreise kalkulierte der Kläger nach Beobachten der Konkurrenz sowie in Absprache mit seiner Ehefrau und setzte die Preise einheitlich fest, wobei die Ehefrau des Klägers es in der Filiale in der Hand hatte, vor Ort die Preise gelegentlich hinauf oder herunter zu setzen (z.B. bei Sonderaktionen bzw. Abverkauf).
Die Umsätze von Haupt-Verkaufsgeschäft und Filiale lassen sich grob in sieben Gruppen aufteilen. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Jahren stellen sich die Umsätze der Gruppen in Haupt-Verkaufsgeschäft und Filiale C-Straße – exemplarisch dargestellt am Jahr 1999, dem Jahr vor der Veräußerung – wie folgt dar (mit nicht aufgelöster Rundungsdifferenz):
Gruppe |
Verteilung innerhalb |
|
Hauptbetrieb |
Filiale |
Bäckerei |
49,17% |
35,31% |
Konditorei |
21,50% |
35,49% |
Fremdartikel (Bäko) |
23,79% |
9,65% |
Tchibo Handelsware |
7,01% |
9,59% |
Tchibo Kaffee |
5,53% |
2,75% |
Zigaretten |
0,02% |
0,20% |
Sonstiges |
100,01% |
100,00% |
Das Tchibo-Sortiment führte das Unternehmen nur in der Filiale und übernahm es erst nach deren Veräußerung – reduziert auf das Kaffeesortiment – ins Hauptgeschäft. Auch Speiseeis verkaufte das Unternehmen nur in der Filiale. Kunden des Cafés neben der Filiale konnten sich Kuchen in der Filiale aussuchen und die Bedienungen sich diese gegen Bon aushändigen lassen. Die Bons wurden dann monatlich mit den Café-Pächtern abgerechnet. Die nur in der Filiale angebotenen Torten fertigte die Backstube und lieferte sie an die Filiale. Zur Vermeidung von Transportschäden garnierten der Kläger oder seine Ehefrau diese erst vor Ort.
Die Einnahmen zeichnete das Unternehmen wie folgt auf: Die Tagesendsummenbons der Kassen im C-Straße und im Hauptgeschäft wurden nebeneinander...