rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf schlichte Änderung. Ermessensentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Ablehnung eines Antrag auf schlichte Änderung kann Gegenstand eines dagegen gerichteten Klageverfahrens nur die Frage sein, ob die Finanzbehörde von dem in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sachgerecht Gebrauch gemacht hat.
2. Das Verfahren über den Antrag auf schlichte Änderung hat nicht verhindert, dass die Einkommensteuer 2007 mit Ablauf der Klagefrist gegen die Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2012 unanfechtbar geworden ist.
3. Das FA hat ermessensgerecht unter Würdigung der Gesamtumstände zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2013) die schlichte Änderung abgelehnt. Das zwingende materielle Steuerrecht hat eine Änderung zugunsten der Kläger auch unter Zugrundelegung der zur Begründung des Antrags der Kläger auf Abhilfe und ihres Rechtsbehelfs gegen den Ablehnungsbescheid eingereichten Unterlagen nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust können zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2013 nicht festgestellt werden.
Normenkette
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2-3, Abs. 2; FGO § 102
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt –FA–) verpflichtet ist, auf einen Antrag der Kläger auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) hin, einen vom Kläger geltend gemachten Veräußerungsverlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von insgesamt 170.835,85 EUR im Streitjahr 2007 zu berücksichtigen.
Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2007 beim FA zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und Renteneinkünfte. Die Klägerin erzielte als Geschäftsführerin der T-GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger waren an der GmbH seit 1. Januar 2003 jeweils zur Hälfte beteiligt, zuvor war der Kläger Alleingesellschafter und –geschäftsführer. Die Klägerin war seit 9. Januar 2003 die GmbH–Geschäftsführerin (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 6. Oktober 1983, Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 20. Dezember 2002, Handelsregisterauszug).
Am 21. Juni 2005 vereinbarten die GmbH und die Sparkasse … (Sparkasse) ein Tilgungsdarlehen (Nr. …) für Betriebsmittel von 50.000 EUR. Tilgungsbeiträge in Höhe von monatlich 1.507,55 EUR sollten ab 15. Juli 2005 bezahlt werden (vgl. Rb-Akte, Bl. 125).
Die Steuerbilanz zum 31. Dezember 2005 wies Verbindlichkeiten von insgesamt 347.934,78 EUR aus (vgl. Geheft, Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005, Bl. 12):
Sparkasse …: |
109.563,60 EUR |
Darlehen Sparkasse … |
21.116,35 EUR |
Darlehen Sparkasse … |
17.535,00 EUR |
Darlehen Sparkasse … |
8.738,00 EUR |
Darlehen Sparkasse … |
5.289,11 EUR |
Darlehen Sparkasse … |
2.083,26 EUR |
Darlehen Sparkasse … |
42.125,52 EUR |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
105.505,10 EUR |
Sonstige Verbindlichkeiten: |
35.978,84 EUR |
Am 16. März 2006 leisteten die Kläger eine Bürgschaft zur Sicherung aller Forderungen der Sparkasse gegenüber der GmbH in Höhe von 60.000 EUR, die aus dem Kontokorrentzusatzkreditvertrag Nr. …, erstellt am 16. März 2006, übernommen wurde (vgl. Rb-Akte, Bl. 123).
Am 24. April 2006, am 9. August 2006, am 31. Oktober 2006 und am 7. November 2006 gewährte der Kläger der GmbH Darlehen in Höhe von 50.000 EUR, 100.000 EUR, 300 EUR und 58.000 EUR. Nach den Darlehensvereinbarungen sollte aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation für das Jahr 2006 kein Zins berechnet werden. Jedoch sollte eine Verzinsung ab 2007 vorbehalten sein, falls sich die wirtschaftliche Situation verbessern sollte (vgl. BNV-Akte, Bl. 20 ff.).
Die Steuerbilanz der GmbH zum 31. Dezember 2006 wies einen Jahresüberschuss von 20.165,36 EUR, einen Verlustvortrag von 22.357,47 EUR sowie Verbindlichkeiten von insgesamt 286.248,86 EUR aus (vgl. Geheft, Jahresabschluss 31. Dezember 2006, Bl. 13):
Sparkasse… |
22.973,81 EUR |
Darlehen Sparkasse … |
0 EUR |
Darlehen Sparkasse … |
0 EUR |
Darlehen Sparkasse |
0 EUR |
Darlehen Sparkasse … |
0 EUR |
Darlehen Sparkasse … |
0 EUR |
Darlehen Sparkasse … |
0 EUR |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
91.153,74 EUR |
Sonstige Verbindlichkeiten |
37.121,31 EUR |
Verbindlichkeiten gg. Gesellschafter |
135.000,00 EUR |
Am 23. August 2007 erklärte der Kläger hinsichtlich der zum 31. Dezember 2006 valutierten und von ihm gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt 205.853,55 EUR, die infolge der dauerhaft angespannten wirtschaftlichen Lage nicht in voller Höhe werthaltig seien, auf den nicht werthaltigen Teil in Höhe von 70.853,55 EUR mit Wirkung zum 31. Dezember 2006 zu verzichten. Der Kläger und die GmbH vereinbarten, dass die Forderung insoweit wieder auflebe, al...