rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollbeendigung der Personengesellschaft. Umwandlung einer GmbH in eine KG. Schluss- oder Übertragungsbilanz i. S. d. § 3 UmwStG als eigenständige Bilanz neben dem Jahresabschluss. Ausübung des Ansatz- und Bewertungswahlrecht i. S. d. § 3 UmwStG. Bilanzänderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die KG ist nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vollbeendet und ist nicht mehr nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt. Die Feststellungsbeteiligten erlangen stattdessen die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, soweit sie vom Feststellungsbescheid betroffen sind.
2. Der Körperschaftssteuerbescheid für 2003 stellt keinen Grundlagenbescheid für den von der Klägerin angefochtenen Feststellungsbescheid für 2004 dar, zumal die Übertragungsbilanz zum 30. September 2003 nicht vom FA durch den Ansatz der § 7g-Rücklage korrigiert worden ist. Im Übrigen ist die Bindung der übernehmenden Gesellschaft (KG) an die Werte der Übertragungs- und Schlussbilanz gem. § 14 i. V. m. § 4 Abs. 1 UmwStG (Zwang zur Übernahme der Wertansätze aus der Schlussbilanz) nur eine materiell-rechtliche.
3. Die Rücklage nach § 7g EStG war nicht erst im Jahr 2004 infolge der Anschaffung der Druckmaschine aufzulösen, da weder in der Eröffnungsbilanz noch in der zugrundeliegenden Übertragungsbilanz eine solche Rücklage eingestellt gewesen ist noch hätte eingestellt werden müssen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UmwStG sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Gleiches gilt nach § 2 Abs. 2 UmwStG für die Gesellschafter, die an der das Vermögen der GmbH übernehmenden KG beteiligt sind.
Eine Auslegung des Jahresabschlusses der GmbH als Schluss- und Übertragungsbilanz scheidet aus. Das Ansatz- und Bewertungswahlrecht i. S. v. § 3 UmwStG ist erst ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. In der Übertragungsbilanz für die GmbH wurde erstmals das Ansatz- und Bewertungswahlrecht i. S. d. § 3 UmwStG, die Rücklage nach § 7g EStG i. H. v. 70.000 Euro aufzulösen, ausgeübt. Es handelt sich daher nicht um eine unzulässige Bilanzänderung. Die Schluss- oder Übertragungsbilanz i. S. d. § 3 UmwStG ist eine eigenständige Bilanz und von der Gewinnermittlung i. S. d. § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu unterscheiden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 7g; UmwStG §§ 2-8, 10, 14
Tenor
1. Unter Änderung des Änderungsbescheids vom 20. Oktober 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 wird der Verlust aus Gewerbebetrieb für die … GmbH & Co. KG auf 175.231,84 EUR, der nach § 15a Abs. 1, 2 oder 3 EStG auf die Klägerin entfallende verrechenbare Verlust auf 107.133,35 EUR und der ausgleichsfähige Verlust auf 68.098,49 EUR festgestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine Beteiligungsgesellschaft mbH, die im Streitjahr 2004 als Kommanditistin an der …. GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG, vgl. Gesellschaftsvertrag Bl. 12 ff. der Dauerunterlagen) mit einer Hafteinlage von 5.000 EUR beteiligt war. Ihr Gewinnanteil betrug 100 %. Komplementärin der KG war die Beigeladene (vgl. Gesellschaftsvertrag, Bl. 12 ff. der Dauerunterlagen). Die KG ist mittlerweile vollbeendet (vgl. Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Februar 2011 zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG nach Vollzug der Schlussverteilung, vgl. Bl. 139 der Dauerunterlagen).
Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladenen ist M. (vgl. Bl. 8 der FG-Akte, Bl. 138 der Dauerunterlagen und Bl. 155 der FG-Akte).
Die KG war durch formwechselnde Umwandlung nach §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) aus der …. GmbH (GmbH) mit Beschluss der GmbH-Gesellschafter vom 24. Februar 2004 (vgl. Bl. 22 ff. der Dauerunterlagen) hervorgegangen.
Die Umwandlung erfolgte steuerlich rückwirkend auf den 1. Oktober 2003 (vgl. Aktenvermerk vom 26. Mai 2004, Bl. 26 der KSt-Akte). Das Geschäftsjahr 2003 der GmbH war ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 30. September 2003 (Bl. 6 der KSt-Akte).
Die Eintragung der KG ins Handelsregister erfolgte am 16. März 2004 (vgl. Bl. 36 der Dauerunterlagen).
Am 5. April 2004 reichte der damalige steuerliche Vertreter (… Steuerberatungsgesellschaft mbh – B. –) der KG u.a. den Jahresabschluss des Rumpfwirtschaftsjahres vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2...