rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflicht einer Gemeinde
Leitsatz (redaktionell)
Die gegenüber den Gemeindewerken ergangenen Umsatzsteuerbescheide umfassen den gesamten unternehmerisch-gewerblichen Bereich der Klägerin, für jeden Veranlagungszeitraum kann nur ein einheitlicher Umsatzsteuerbescheid ergehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FA davon ausgegangen ist, dass die für die Gemeindewerke abgegebenen Erklärungen sämtliche Betriebe gewerblicher Art der Klägerin umfassten und die Steuerbescheide aus diesem Grund an die Gemeindewerke gerichtet hat.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 1 Abs. 6, § 4 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin zur Umsatzsteuer zu veranlagen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um die Marktgemeinde Z, eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie führte bis zum 25. Juli 2001 einen Versorgungsbetrieb als Eigenbetrieb unter der Bezeichnung „Gemeindewerke Z”. Gemäß § 2 der Eigenbetriebssatzung der Gemeindewerke Z vom 25. Juli 2000 war Gegenstand des Eigenbetriebs die Versorgung des in § 2 Abs.1 Eigenbetriebssatzung bezeichneten Gebiets mit Strom, Erdgas, Fernwärme und Wasser, sowie der Betrieb eines Hallenbades. Den Gemeindewerken oblag ferner die Führung des Eigenbetriebs Eisstadion.
Mit notariellem Vertrag vom 25. Juli 2001 wurde der Eigenbetrieb „Gemeindewerke Z”, bestehend aus den Teilbetrieben Strom, Erdgas, Fernwärme und Wasser, sowie das Hallenbad ausgegliedert und zum 1. Januar 2001 auf die neu gegründete Gemeindewerke Z GmbH übertragen. Anteilseigner der GmbH ist die Klägerin.
Am 17. Dezember 1996 erwarb die Klägerin das Grundstück Flurnummer 11/4 der Gemarkung Z nebst Gebäude des Oberbräusaales mit angebauter Tenne samt Inventar in der Absicht, darin Veranstaltungen im Rahmen eines Bürger- und Kulturzentrums durchzuführen. An dem Gebäude wurden in den Jahren 1996 bis 2006 Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, deren Fertigstellung bis Ende des Jahres 2006 geplant war.
Für die Jahre 1999 bis 2002 gaben die Gemeindewerke Z und das Eisstadion Z jeweils Umsatzsteuererklärungen unter der Steuernummer 156/114/21149 ab, die vom Werkleiter W unterschrieben waren. Zur Umsatzsteuererklärung 2001 wurde erläutert, dass darin die Umsätze der Versorgungsbetriebe bis zum 31. Juli 2001 sowie die Umsätze des Eisstadions für das Jahr 2001 enthalten seien. Das Finanzamt (FA) stimmte den Umsatzsteuererklärungen zu und zahlte die errechneten Erstattungsansprüche aus. Die entsprechenden Mitteilungen und Umsatzsteuerbescheide wurden dabei an die Gemeindewerke Z zu Händen des jeweiligen Werkleiters (S ür das Jahr 1999, im folgenden W) übersandt. Im Rahmen durchgeführter Außenprüfungen bei den Gemeindewerken sowie dem Eisstadion für die Zeiträume 1999 bis 2002 kam es nur zu geringfügigen Änderungen der Umsatzsteuerfestsetzung. Die Prüfungsanordnungen waren jeweils an die Marktgemeinde Z „Z – Kunsteisstadion” – bzw. „Gemeindewerke Z”, zu Händen Herrn W, adressiert.
Am 4. August 2006 gingen beim FA Umsatzsteuererklärungen für die Besteuerzeiträume 1999 bis 2002 ein, die als Unternehmer den Markt Z sowie als Art des Unternehmens „Betrieb gewerbliche Art Oberbräu” enthielten, unterschrieben waren sie vom ersten Bürgermeister der Klägerin.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 lehnte das FA die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen mit der Begründung ab, dass es für die Zwecke der Umsatzbesteuerung nur ein Unternehmen geben könne, dass alle Betriebe gewerblicher Art beinhalte. Darüber hinaus sei die Festsetzungsfrist für die Jahre 1999 und 2000 bereits abgelaufen. Für die Jahre 2001 und 2002 sei mit Bescheid vom 26. August 2004 bzw. 6. April 2005 der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden und eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht mehr möglich.
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren legte die Klägerin eine Übersicht über die konsolidierten Werte Eisstadion und Bürgerhaus hinsichtlich der Umsatzsteuer vor. Mit Entscheidung vom 15. November 2007 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die durch den Betrieb „Gemeindewerke Z” abgegebenen Steuererklärungen keine Bindungswirkung für die Marktgemeinde Z entfalteten, da sie zum einen nicht im Namen der Marktgemeinde abgegeben und zum anderen auch nicht von einer für die Marktgemeinde Z vertretungsberechtigten Person unterschrieben worden seien. Gegenüber der Marktgemeinde seien bislang keine Umsatzsteuerbescheide ergangen. Das FA sei daher verpflichtet, eine umsatzsteuerliche Veranlagung hinsichtlich aller Betriebe gewerblicher Art der Marktgemeinde durchzuführen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Dezember 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2007 die Umsatzsteuer für 1999 auf einen Negativbetrag...