rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Kindergeld während zweijährigen Missionarsdienstes in England. Unzulässigkeit einer auf die Festsetzung von Kindergeld gerichteten Klage, soweit die Familienkasse den Anspruch noch nicht geregelt hat EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d
Leitsatz (redaktionell)
1. Während eines zweijährigen Missionarsdienstes des Kindes für einen geeigneten Träger eines solchen Freiwilligendienstes in England besteht Anspruch auf Kindergeld.
2. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungsbescheid ist der Finanzkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich. Begehrt ein Kläger mit seiner Klage über diesen Zeitraum hinaus Kindergeld, ist sie insoweit unzulässig.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 2 Abs. 1a; AO § 367; FGO § 44
Tenor
1. Der Ablehnungsbescheid vom 29. November 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2014 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für Christopher von September 2013 bis Mai 2014 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 16/25 und die Beklagte 9/25.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Sohn der Klägerin einen Freiwilligendienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) leistet und der Klägerin deshalb Kindergeld für den Sohn zusteht.
I.
Die Klägerin ist die Mutter u.a. von C. (geb. … 1992). C ist Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Kirche Jesu Christi). Diese Kirche hat in Hessen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. Im April 2013 wurde C von der Kirche zum Missionar berufen. Seit Anfang September 2013 befindet er sich in England zur Ableistung eines zweijährigen Missionarsdienstes. Ab dem 5. September 2013 besuchte er dort eine zweiwöchige Vorbereitungsklasse. Seine Einsatzstelle für den Missionarsdienst in B-Town erreichte er am 18. September 2013. Dort wurde er von dem Ehepaar R. als Einsatzleiter betreut (durch wöchentliche Abnahme der Kontrollberichte über die Arbeit als Missionar, monatliche Zusammenkünfte aller Missionare aus dem Missionsfeld zu Schulungs- und Problemlösungszwecken, Einteilung der Missionare auf verschiedene Städte u.s.w.).
Gemäß der Trägererklärung vom 15. Februar 2012 verpflichtet sich die Kirche Jesu Christi, in ihrer Organisation Angebote für Freiwillige entsprechend den Anforderungen des Freiwilligendienstes aller Generationen nach § 2 Abs. 1a des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu schaffen und als Träger eines solchen Dienstes aufzutreten.
Gemäß § 2 der „Vereinbarung zum Freiwilligendienst aller Generationen” vom 18. September 2013 (Vereinbarung), die C, HS (als Vertreterin der Kirche Jesu Christi) und CR (als Vertreter der Einsatzstelle in B) unterschrieben haben, verpflichtete C sich u.a., im Zeitraum von 5. September 2013 bis 5. September 2015 in einem Umfang von mindestens acht Wochenstunden Hilfstätigkeiten in der kirchlichen Arbeit auf Weisung der Einsatzstelle in B wahrzunehmen. Nach § 3 der Vereinbarung ist C verpflichtet, die übertragenen Aufgaben zuverlässig und verantwortungsbewusst auszuführen und sich an Anweisungen des Trägers und der Einsatzstelle zu halten sowie an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen und diese aktiv mitzugestalten. Außerdem verpflichtete sich C, bei der Erstellung einer Dokumentation seiner Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligendienstes mitzuwirken. Nach § 5 der Vereinbarung verpflichteten sich die Kirche Jesu Christi und die Einsatzstelle, C die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug zu seiner Tätigkeit im Umfang von mindestens 60 Stunden pro Jahr anzubieten. Außerdem verpflichtete sich die Kirche Jesu Christi als Träger des Dienstes, C während seiner Tätigkeit unfall- und haftpflicht zu versichern (§ 6 der Vereinbarung).
Den Antrag vom 1./3. Juli 2013 auf Kindergeld für C ab September 2013 lehnte die Beklagte (Familienkasse – FK –) mit Bescheid vom 29. November 2013 ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2014). Der von C geleistete Dienst stelle zum einen keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. Die Tätigkeit diene vielmehr der allgemeinen Persönlichkeitsbildung im Sinne der jeweiligen Glaubensrichtung. Zum anderen könne der Dienst auch nicht als Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG für den Kindergeldanspruch berücksichtigt werden. Der Freiwilligendienst aller Gen...