Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Miet- und Renovierungskosten einer von der Erblasserin (Erblin) unentgeltlich mitbenutzten Wohnung, von Kosten für Hilfskräfte zur Pflege der Erblin sowie von Tierarztkosten für den Hund der Erblin nach deren Tod als Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz –ErbStG–).

I.

Die Klägerin (Klin) ist laut privatschriftlichem Testament vom 14. April 1987 (Bl. 5 FA), Alleinerbin der am … 1987 verstorbenen Erblin … E., die unentgeltlich bei ihr seit Oktober 1975 (Bl. 53 FA) in der Mietwohnung der Klin mitgewohnt hatte (siehe Bl. 19, 33, 53 FA). Mit eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung vom Mai 1987 (Bl. 19 FA) hatte die Erblin erklärt, daß sie seit 1975 die Wohnung der Klin ohne Zahlen von Miete und Nebenkosten bewohnt habe. Diese „Schuld” sei im Falte des Todes vorrangig aus ihrem Nachlaß zu begleichen. Mit ihrer Erbschaftsteuer (ErbSt)-Erklärung vom 31. Januar 1989 machte die Klin u. a. geltend, daß sie mit der Erblin vereinbart hätte, daß diese die nächste Renovierung bezahle, nachdem sie im Jahr 1975 die Wohnung renoviert habe. Die Renovierung sei für 1986 vorgesehen gewesen, jedoch erst im Jahr 1989 erfolgt und habe 15.877,90 DM gekostet (Bl. 83/FA). Außerdem seien von ihr per Scheck oder in bar (Bl. 30, 58/FA) ohne Rechnungstellung insgesamt 3.480 DM für Hilfsdienste von Krankenschwestern und Pflegern der Erblin bezahlt worden. An Mietkosten wären auf die Erblin entsprechend ihrem Nutzungsanteil 44 % der Miet- und Nebenkosten entfallen. Diese hätten jährlich 16.056 DM betragen (Bl. 54 FA), so daß für die Jahre 1985 bis 1987 insgesamt 40.028 DM Schulden der Erblin gegenüber ihr angefallen wären. Außerdem seien für die Behandlung des von der Erblin geerbten Hundes nach deren Tod Tierarztkosten in Höhe von 5.500 DM entstanden, die auf eine bereits zum Todestag vorliegende Krankheit (Demotikose) zurückzuführen seien (Bl. 30, 58 FA). Mit ErbSt-Bescheid vom 25. April 1989 (Bl. 95 FA) setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), gegen die Klin ErbSt in Höhe von 7.440 DM fest, wobei es den Pflegefreibetrag von 2.000 DM gewährte. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Lediglich aus anderen unstreitigen Gründen setzte das FA die ErbSt auf 6.600 DM herab (siehe Einspruchsentscheidung –EE– vom 21. August 1991, Bl. 123 FA).

Mit der Klage trägt die Klin vor, daß die Renovierungskosten in Höhe von 14.105 DM (geschätzt), die Mietkosten in Höhe von 40.028 DM, die Tierarztkosten in Höhe von 5.500 DM und die Kosten für die Krankenpflege der Erblin in Höhe von 3.480 DM als erwerbsmindernd anzuerkennen seien. Mit ihrer Erklärung vom Mai 1987 habe die Erblin ihre Verpflichtungen über die Überlassung von Mieträumen und deren Nebenkosten, wozu auch die Renovierungskosten zählen würden, anerkannt. Lediglich wegen der Inanspruchnahme der Erblin durch die Pflege von zwei Tanten bis Dezember 1986 habe sich die für 1986 vorgesehene Renovierung verzögert, später dann durch deren schwere Erkrankung. Aus Äußerungen der Erblin gegenüber Dritten ergebe sich, daß diese nicht nur Miete, sondern auch Renovierungskosten geschuldet habe. Dies folge u. a. aus den Bestätigungen von Frau … H. vom 5. Mai 1989, (Bl. 41 FG); von Frau … D. vom 4. Mai 1989, (Bl. 42 FG), und von Frau … G. vom 2. Mai 1989, (Bl. 43 FG).

Die Klin beantragt,

den ErbSt-Bescheid vom 25. April 1989 und die EE vom 21. August 1991 ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt

Klageabweisung.

Am 25. März 1995 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind von einem Erwerb nur die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig. Diese Schulden, auch Erblasserschulden genannt (siehe Palandt, BGB, 51. Auflage, § 1967 Anm. 2), setzen gemäß § 1967 Abs. 2 BGB voraus, daß im Zeitpunkt des Erbfalls die Verbindlichkeit schon in der Person des Erblassers begründet war (siehe Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage, § 1967, Anm. 5). Im vorliegenden Fall bestand zu Lebzeiten keine Verbindlichkeit der Erblin bzw. keine Forderung der Klin gegen die Erblin. Zwar gehen auch unfertige, noch werdende und schwebende Rechtsbeziehungen des Erblassers, also auch bedingte oder künftige Bindungen zu Lasten des Erblassers auf den Erben über. Dies setzt jedoch voraus, daß die Schuld als Schuld des Erblassers entstanden ist (siehe Münchener Kommentar, § 1967, Anmerkung 10).

1. Die von der Klin geltend gemachten Mietverbindlichkeiten stellen keine Nachlaßverbindlichkeiten im Sinn von § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar. Die Klin hatte gegen die Erblin weder Forderungen aus einem Mietvertrag noch aus einem sonstigen Austauschverhältnis, die diese zu Lebzeiten noch nicht erfüllt hätte, Gemäß BFH-Urteil vom 24. Oktober...

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