rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
zollrechtliche Tarifierung von sog. X'-Drive Geräten als Multimediaplayer
Leitsatz (redaktionell)
1. Multimediaplayer, die Töne, Bilder und Videos sowie Daten aus automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und von Speichermedien aufnehmen, aufzeichnen und wiedergeben können, sind als kombinierte Maschinen nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion als Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe in Unterpos. 8521 9000 KN erfasst.
2. Geräte, die Rundfunksendungen empfangen, Töne digitalisiert abspeichern und wiedergeben sowie allgemein Daten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Speichermedien auf eine interne Festplatte aufzeichnen oder auslesen und über den USB-Anschluss mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen austauschen können, sind als kombinierte Maschinen nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion als Rundfunkgeräte kombiniert mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät in der Unterpos. 8527 1399 KN erfasst.
Normenkette
GemZT AV 3a; GemZT AV 3b; GemZT AV Anm. 3 zu Abschn. XVI; GemZT AV Anm. 5B zu Kap. 84; GemZT AV Anm. 5E zu Kap. 84; Pos. 8520; Pos. 8521; Unterpos. 8471 70; Unterpos. 8471 90; GemZT AV Unterpos. 8527 1399
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob sog. X'-Drive-Geräte als tragbare „Multimediaplayer” bzw. als „Rundfunkempfänger kombiniert mit einem Tonaufnahme- und -wiedergabegerät” eingereiht werden können.
Die Klägerin beantragte am 19. September 2005 bei der Oberfinanzdirektion – OFD – Nürnberg – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – (ZPLA) u.a. die Erteilung von vier verbindlichen Zolltarifauskünften – vZTAe – über verschiedene Modelle von als „VP6310”, „VP6230”, „VP3620” und „VP3320” bezeichneten Waren und begehrte die Einreihung als „Flashkarten-Lesegerät”.
Nach den vorgelegten Datenblättern handelt es sich bei den Modellen „VP6310” und „VP6230” um tragbare digitale Geräte in Taschenformat für Multimediaanwendungen. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer Signalelektronik, einem Mikrofon und einem USB-Controller in einem Gehäuse, das über Einschubschächte für verschiedene Speichermedien, ein 2,5” LC-Display, Anschlüsse für Audio/Video, Kopfhörer und USB, eine Stromversorgung durch integrierten Akku und Bedienelemente verfügt. Während das Modell „VP6310” bereits eine Festplatte (20 GB) besitzt, ist beim Modell „VP6230” ein Platz zum Einbau einer Festplatte (2,5”) vorgesehen. Diese technische Ausstattung ermöglicht in größerem Umfang die Aufzeichnung und Auslesung von Daten aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und die Aufnahme und Wiedergabe von Videos, Bildern und Tönen.
Die Modelle „VP3620” und „VP3320” besitzen neben der Signalelektronik, die Audio-, nicht aber Videodaten aufnehmen und wiedergeben kann, Rundfunkempfangsteile. Die Geräte können Rundfunksendungen empfangen, Töne digitalisiert abspeichern und wiedergeben.
Mit den vZTAen Nr. DE M/884/06-1 und Nr. DE M/886/06-1 jeweils vom 15. Februar 2006 wurden die als „VP6310” und „VP6230” bezeichneten Waren als „Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe, kein Magnetbandgerät (Multifunktionsgerät mit kennzeichnender Haupttätigkeit Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Zubehör) – digitaler Multimediaplayer” in die Unterpos. 8521 9000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.
Mit den vZTAen Nr. DE M/887/06-1 und Nr. DE M/888/06-1 jeweils vom 15. Februar 2006 wurden die als „VP3620” und „VP3320” bezeichneten Waren als „Rundfunkempfangsgerät, das ohne externe Energiequelle betrieben werden kann, kombiniert mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät ohne Laserabnehmersystem, kein Kassettengerät (unvollständiges, multifunktionales Audiogerät für den Rundfunkempfang, kombiniert mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, ohne kennzeichnende Haupttätigkeit, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Zubehör)” in die Unterpos. 8527 1399 KN eingereiht.
Nach erfolglosem Einspruch gegen sämtliche vZTAe erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 8. August 2006 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Die str. Geräte seien als Datenspeicher- und -übertragungsgeräte einzureihen. Diese Funktion sei deren Haupttätigkeit, die beim Erwerb und der Benutzung im Vordergrund stünde. Es handele sich um ein Kartenlesegerät für Flash-Speicherkarten zum Betrieb am Computer oder im mobilen Einsatz als Datensicherung. Es diene vor allem dem schnellen Datenaustausch mit der internen Festplatte eines PC's über das USB-Interface. Lediglich als Zusatzfunktion, nämlich zur Kontrolle und Voransicht, könnten bestimmte Musikdateien sowie Bild- und Videodateien gespeichert (nicht aufgezeichnet) und wiedergegeben werden, jedoch nicht im MPEG2 – Standardformat sowie in den gebräuchlichen Videodatenformaten WMV und X...