Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen als Werbungskosten;. wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Einkommensteuer 1993, 1994
Leitsatz (amtlich)
Bei Herstellung einer vermieteten und einer selbstgenutzten Eigentumswohnung können Schuldzinsen grundsätzlich nur insoweit als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, als die Herstellungskosten auf die vermietete Wohnung entfallen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Fläche der selbstgenutzten zur Fläche der vermieteten Wohnung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1 S. 1, § 21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
I.
Der Kläger bezieht u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und wird zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Mit notarieller Urkunde vom 28. August 1992 (s. Dauerunterlagen Bl. 1 ff.) erwarb er die in S. (S), T (T)-Weg 8 a belegenen Eigentumswohnungen Nr. 6 und Nr. 9. Für die Wohnung Nr. 9 war ein Kaufpreis von 388.000 DM. für die Wohnung Nr. 6 ein Kaufpreis von 490.000 DM (insgesamt also: 878.000 DM) vereinbart. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger bei der (X)-Bank zwei Darlehensverträge ab. Der Vertrag Nr. … 001 lautete über 211.000 DM bei einem Damnum von 10 %, einer Verzinsung von 5,7 % und einer Tilgung von 3 % bei einer Zinsfestschreibung bis 30. November 1997 (Bl. 11 ESt-Akte 1993). Der Vertrag Nr. 002 lautete über 516.000 DM bei einem Damnum von 5 %, einer Verzinsung von 6,878 % und einer Tilgung von 1 % bei einer Zinsfestschreibung bis 30. November 1997. In beiden Darlehensverträgen sind als Beleihungsobjekte die Wohnungen Nr. 9 und Nr. 6 angegeben. Abgesichert wurden die Darlehen durch eine Grundschuld i.H.v. 745.000 DM auf beiden Objekten unter Hinweis auf die Mithaft der jeweils anderen Wohnung (Bl. 117 ff., 125 ff. a.a.O.). Die Darlehensbeträge aus beiden Verträgen wurden auf dasselbe Konto Nr…. (s. Bl. 11, 14 a.a.O.) des Klägers ausbezahlt.
Der Kläger bezog am 22. Dezember 1992 die Wohnung Nr. 9 zu eigenen Wohnzwecken, die Wohnung Nr. 6 wurde vermietet.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) hatte erstmals mit Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1993, der am 13. Mai 1993 dort eingereicht wurde, vom Kauf der Wohnungen erfahren. Damals wurden zum Nachweis der Zinszahlungen neben den Darlehensverträgen die Zinsbescheinigungen für das Jahr 1992 vorgelegt. Auf beiden Bescheinigungen waren als Beleihungsobjekt beide Wohnungen bezeichnet. Die Bescheinigung für das Darlehen über 211.000 DM (001) und Zins + Damnum i.H.v. 22.703,60 DM (Bl. 10 ESt-Akte 1993) war handschriftlich ergänzt mit: Wohnung oben (eigengenutzt). Die Zinsbescheinigung für das Darlehen über 516.000 DM (002) und Zins + Damnum i.H.v. 30.532,06 DM (Bl. 13 a.a.O.) war ebenso ergänzt mit: Wohnung unten (vermietet). Entsprechendes gilt für die für dieses Jahr vorgelegten Tilgungspläne beider Wohnungen (Bl. 65, 67 a.a.O.).
Die zu erwartenden Schuldzinsen aus dem Darlehen 002 waren den Werbungskosten für das vermietete Objekt zugeordnet worden, die Zinsen aus dem Darlehen 001 sowie weitere Zinsen aus einem Arbeitgeberdarlehen (Bl. 17 a.a.O.) der eigengenutzten Wohnung zur Errechnung der Werbungskosten für das Arbeitszimmer.
Auf die gleiche Weise, ohne weitere Nachweise, wurden die Schuldzinsen in der ESt-Erklärung 1992 ermittelt und vom FA übernommen. Allerdings erließ das FA den ESt-Bescheid 1992 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und forderte gleichzeitig eine Aufschlüsselung der Finanzierung der Wohnungen an. Sie wurde dann wie folgt dargestellt (s. aber die Auszahlungsberechnungen der Bank, Bl. 113 f. a.a.O.):
A. |
Wohnung Nr. 6 |
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Kreditvertrag I |
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Darlehensnennbetrag |
516.000 DM |
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./. Damnum |
25.800 DM |
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Auszahlungsbetrag |
490.200 DM |
490.200 DM |
B. |
Wohnung Nr. 9 |
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Kreditvertrag II |
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Darlehensnennbetrag |
211.000 DM |
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./. Damnum |
21.100 DM |
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Auszahlungsbetrag |
189.900 DM |
189.900 DM |
C. |
Arbeitgeberdarlehen |
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70.000 DM |
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750.100 DM |
Das Arbeitgeberdarlehen wurde für die Wohnung Nr. 9 beantragt (Bl. 115 f. FG-Akte). Die restlichen Anschaffungskosten wurden durch Einsatz von Eigenkapital als erbracht erklärt.
Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 teilte das FA dem Kläger mit, dass die Darlehensbeträge ab dem Steuerjahr 1993 im Verhältnis der Wohnflächen der beiden Wohnungen aufzuteilen seien. In den ESt-Erklärungen 1993 und 1994 wurden die Schuldzinsen wiederum nach Wohnungen aufgeteilt. Auch für 1993 verweisen die Tilgungspläne beider Darlehen lediglich auf die abgeschlossenen Darlehensverträge (Bl. 9, 12 a.a.O.; vgl. auch die Kalkaps-Berechnungen Bl. 110 a.a.O.). Sie sind wiederum handschriftlich mit den Vermerken „eigengenutzte Wohnung” (Darlehen 001) und „vermietete Wohnung” (Darlehen 002) ergänzt. Die Zinsbescheinigungen für beide Streitjahre hat die Bank aber für das Darlehen 001 auf die eigengenutzte und die für das Darlehen 002 auf die fremdvermietete Wohnung ausgestellt (Bl. 103, 90 ff., 93 ff.).
D...