Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Entgeltsminderung für Vermittlung von Reisen durch Preisnachlässe gegenüber Endkunden bei Steuerfreiheit der vermittelten Reiseleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Vermittelt ein Reisebüro entgeltlich Reiseleistungen für einen Reiseveranstalter und gewährt es den Endkunden, die die vermittelten Reisen buchen, aus den vom Reiseveranstalter gezahlten Provisionen Preisnachlässe, so mindern diese Preisnachlässe das Entgelt für die vom Reisebüro gegenüber dem Reiseveranstalter erbrachten Vermittlungsleistungen; das gilt aber nicht insoweit, als die vermittelten Reiseleistungen des Reiseveranstalters an die Endkunden nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei sind (gegen FG Düsseldorf v. 23.3.2011, 5 K 3298/08 U).
Normenkette
UStG § 17 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1-2, § 25 Abs. 2-3; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist der Umfang der Änderung der Bemessungsgrundlagen für Umsätze eines Reisebüros, das durch die Weitergabe von Vermittlungsprovisionen Preisnachlässe an die Endkunden sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie eigene und vermittelte Reiseleistungen gewährt hat.
Die Klägerin, eine GmbH ist u.a. als Reisebüro tätig, indem sie Bildungsreisen vermittelt, organisiert und durchführt.
Die Klägerin erklärte für die Streitjahre (2001 – 2005) u.a. sowohl eigene Reiseleistungen, die sie in Höhe der Margen nach § 25 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz in den Fassungen der Streitjahre (UStG) ansetzte, als auch Vermittlungen von Leistungen von Reiseveranstaltern, die sie in Höhe der Provisionen ansetzte. Außerdem gab sie nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreie Margen und nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c UStG steuerfreie Provisionen für die Vermittlung von Reiseleistungen an. Die Klägerin errechnete in den Steuererklärungen eine verbleibende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 78.877,18 DM (2001), 36.189,41 EUR (2002), 29.302,11 EUR (2003), 33.466,98 EUR (2004) und 34.467,82 EUR (2005); die entsprechenden Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Abgabenordnung) wurden bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 beantragte die Klägerin, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern und die Bemessungsgrundlage um 35.170,44 EUR (2001), 65.274,05 EUR (2002), 47.356,63 EUR (2003), 62.237,69 EUR (2004) und 63.612,90 EUR (2005) zu mindern. Bei diesen Beträgen handele es sich um Provisionsweitergaben sowohl an Kunden, die von ihr geworben wurden, als auch an solche, an die sie eigene Reiseleistungen erbracht habe, und damit um Preisnachlässe, die die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage minderten. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in Sachen Elida Gibbs Ltd. vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94 (BStBl II 2004, 324), das vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 12. Januar 2006 V R 3/04 (BStBl II 2006, 479) aufgegriffen worden sei, seien die gewährten Preisnachlässe auch für lediglich vermittelte Reisen von der Bemessungsgrundlage abzusetzen. Bei der Ermittlung der beantragten Entgeltsminderung sei berücksichtigt worden, dass sowohl bei der Margenbesteuerung als auch bei den Provisionseinnahmen steuerfreie Einnahmen enthalten seien; die Provisionsweitergaben seien um den Anteil der steuerfreien Einnahmen an den „Gesamteinnahmen für das Reisegeschäft” gekürzt worden. Zudem seien die an Schwesterverbände, die Reisewillige vermittelt haben, weitergegebenen Provisionen abgezogen worden, da diese Provisionen bereits im Rahmen des Vorsteuerabzugs berücksichtigt worden seien. Wegen der von der Klägerin berechneten Entgeltminderungen wird auf die Anlagen zum Änderungsantrag (Umsatzsteuerakte, Heftung „Änderungsantrag 2001 – 2005”) Bezug genommen.
Zur Überprüfung des Änderungsantrags führte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Streitjahre durch. Die Prüferin ging unter Berücksichtigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Dezember 2006 (BStBl I 2007, 117) davon aus, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistungen durch die gewährten Preisnachlässe nur durchzuführen sei, soweit die vermittelten Reiseleistungen nicht nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei sind. Den Anteil der vermittelten Reisen, die steuerfrei seien, weil sie ins Drittland führten, ermittelte sie exemplarisch für die Monate März und April 2004 mit 80 %; diesen Anteil übertrug sie im Wege der Schätzung auf die übrigen Zeiträume. Die Prüferin errechnete daraufhin die Minderung der Bemessungsgrundlagen für die regelbesteuerten Umsätze, indem sie (1.) die von der Kläger erklärten steuerpflichtigen Reiseleistungen (Margen) und die erklärten – um 80 % verminderten – steuerpflichtigen Vermittlungen von Reiseleistungen (Provisionen) addi...