rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung und Nutzung der Wohnung am Beschäftigungsort als reine Schlafstätte
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine reine „Schlafstätte” am Beschäftigungsort liegt nicht vor, wenn ein Alleinstehender dort in einer 69 qm großen Wohnung, am Wohnort aber nur in einer 50 qm großen Wohnung lebt, und wenn keine weiteren Beweisanzeichen vorliegen, die auf den Lebensmittelpunkt am Wohnort hindeuten.
2. Da der Kläger betont hat, er habe am Wohnort einen eigenen Haushalt geführt, kann auch nicht von einem gemeinsamen Haushalt mit der im gleichen Haus wohnenden Mutter des Klägers ausgegangen werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der 1984 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Polizeibeamter in München. Er wird für das Streitjahr erstmals beim Finanzamt … zur Einkommensteuer veranlagt.
In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend (48 Heimfahrten mit insgesamt 3.024 Euro sowie Aufwendungen für die Unterkunft am Dienstort in Höhe von 3.511 Euro). Sein Lebensmittelpunkt habe sich im Streitjahr in der Gemeinde … befunden. Dort lebten alle seine Freunde und seine Eltern, er sei dort auch aktives Mitglied in mehreren Vereinen. In …, …strasse 39, habe er sich bei einem Verwandten eine kleine Wohnung suchen müssen, sei aber nach jeder Schicht nach Hause gefahren.
Der Beklagte hat im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 12. Oktober 2010 nur Werbungskosten für 12 Fahrten von München nach W in Höhe von 756 Euro anerkannt (12 Fahrten × 210 km × 0,30 EUR). Weitere Fahrten ab dem 1. April 2009 könnten nicht berücksichtigt werden, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt seine Freundin in der Wohnung in München aufgenommen und diese seither gemeinsam bewohnt habe. Dadurch habe sich sein Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert.
Im Einspruchsverfahren trug der Kläger nochmals umfassend vor, dass er beinahe jede dienstfreie Zeit nütze, um nach … zu fahren. Über das Engagement in Vereinen hinaus sei er auch aktives Mitglied in der Vorstandschaft der Kreisverkehrswacht …, leiste dort Jugendarbeit und führe Motorrad-Sicherheitstrainings durch. Er legte neben einer Bestätigung der Kreisverkehrswacht … e.V. über die aktive Vereinstätigkeit und Vorstandstätigkeit seit 2006 auch eine Bestätigung seiner Eltern vor, wonach er „im Jahr 2009 an seinen arbeitsfreien Tagen regelmäßig in seine Heimat nach … gefahren” sei. Im Einspruchsverfahren wurde beantragt, die Kosten für die Heimfahrten für das gesamte Streitjahr und die Kosten für die Unterkunft in München bis einschließlich März 2009 als Werbungskosten anzuerkennen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2012 mit der Begründung zurück, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers zumindest ab dem 1. April 2009 am Beschäftigungsort … befinde, wo er auch eine gemeinsame Wohnung mit seiner Freundin bewohne. Der Vortrag des Klägers über regelmäßige Heimfahrten sei unbelegt, und die Bestätigungen der Eltern entfalteten keine Beweiskraft, da sie allgemein gehalten und nicht durch objektiv nachprüfbare Belege unterlegt seien. Wegen des Aufenthalts in … zusammen mit seiner Freundin befinde sich dort auch unter Berücksichtigung des nachgewiesenen ehrenamtlichen Engagements des Klägers sein Lebensmittelpunkt ab dem 1. April 2009. Dafür spreche, dass diese am 1. April 2009 eine Beschäftigung in … aufgenommen habe und beide zusammen eine 69 qm grosse Wohnung bewohnten. Zudem sei entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur doppelten Haushaltsführung bei Alleinstehenden nicht nachgewiesen, dass der Kläger in … einen eigenen Hausstand unterhalte.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entgegen den Vorjahren habe die Finanzverwaltung die doppelte Haushaltsführung offensichtlich wegen der Aufnahme der Freundin in der Wohnung am Beschäftigungsort verneint. Dabei werde aber übersehen, dass diese ihre Tätigkeit in … zum 1. April 2009 neu aufgenommen habe und nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt nach … verlagert habe. In … habe sie sich nur berufsbedingt aufgehalten. Sie arbeite als Krankenschwester im Klinikum … und sei auch so oft als möglich nach Hause nach … gefahren. Die vom Beklagten angeforderten Nachweise, etwa Tankquittungen, seien nicht geeignet, Aufschluss über den Lebensmittelpunkt des Klägers zu geben, zumal er wegen der günstigeren Preise regelmäßig vor den Heimfahrten in … getankt habe. Rechnungen über Einkäufe in … und Umgebung, wie vom Beklagten gefordert, könne er nicht mehr vorlegen. Diese hätten ohnehin keine Aussagekraft, da sie nicht erkennen ließen, für wen sie erstellt seien. Das Vorliegen eines Mietvertrags für die Wohnung in … sei ebenso nicht erforderlich wie der Nachweis von Mietzahlungen. Ausreichend sei, dass ih...