rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen des Klägers für seine Tätigkeit als Flugzeugführer, wie z. B. Übernachtungskosten, Trinkgelder, Sprachreise, Arbeitszimmer. Aufwendungen für ein Fernstudium der Wirtschaftswissenschaften und für eine Aus- und Weiterbildung als Hubschrauberpilot
Leitsatz (redaktionell)
1. Für den hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang der Aufwendungen mit steuerbaren Einnahmen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
2. Die Frage, ob nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze im jeweiligen Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, oder ob eine dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuweisende Bildungsmaßnahme vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände zu beantworten.
3. Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig sind, ob weitere Aufwendungen des Klägers für seine Tätigkeit als Pilot bei der xxx –wie z.B. Übernachtungskosten, Trinkgelder, Sprachreise, Arbeitszimmer–, sowie Aufwendungen für ein Fernstudium der Wirtschaftswissenschaften und für eine Aus- und Weiterbildung als Hubschrauberpilot als Werbungskosten im Streitjahr 2005 zu berücksichtigen sind.
Der Kläger wurde am 22. November 1999 als Flugzeugführer bei der xxx unbefristet eingestellt und ist bis aktuell dort beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. November 1999, FG-Akte, Bl. 97). Daneben studierte der Kläger (jedenfalls spätestens seit 2004, vgl. ESt-Akte 2004) Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen und betrieb darüber hinaus die Aus- und Weiterbildung zum Hubschrauberpiloten, die er erfolgreich 2006 abschloss (vgl. Berufshubschrauberpilotenschein vom 31. Mai 2006, ESt-Akte 2006, Bl. 22).
Geltend gemachte Verluste des Klägers aus Fluglehrertätigkeit erkannte der Beklagte wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht (Totalverlust seit 1995) seit 2004 nicht mehr an (vgl. Einkommensteuerbescheid 2004, ESt-Akte 2004, Bl. 18).
Laut dem Einsatzplan im Streitjahr 2005 flog der Kläger folgende europäische Länder –Griechenland, Spanien, Italien, Schweiz, Türkei, Dänemark, Russland, Portugal, England, Malta und Österreich– an (vgl. Rb-Akte, Bl. 118 ff.). Er übernachtete auch an seinem dienstlichen Einsatzort … in Hotels.
Seit 2007 ist der Kläger als Erster Offizier tätig (vgl. RB-Akte, Bl. 30).
Laut einer Arbeitszimmerbescheinigung der xxx vom 16. August 2007 (vgl. Rb-Akte, Bl. 27) soll im Rahmen der Tätigkeit des Klägers als erster Offizier erforderlich sein, sich vor Flugeinsätzen anhand von Unterlagen über streckenspezifische Besonderheiten zu informieren. Dazu gehörten Informationen über die verschiedenen Luftverkehrsbestimmungen in den einzelnen Ländern sowie über die Streckenführung und Funkfeuer. Ebenfalls müssten Flugzeugführer sich über An- und Abflugverfahren der angeflogenen Flugplätze informieren. Weiterhin gehörten zu den Flugvorbereitungen die Informationen über Lärmschutzbestimmungen, über Wettermindestwerte für Start und Landung und über die vorhandenen Flugdokumentationen wie z.B. die wöchentlichen Nachrichten für Luftfahrer. Darüber hinaus würde die Kenntnis der einschlägigen Arbeitsanweisungen … erwartet. Für diese Tätigkeiten würde kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
Laut der Trinkgeld-Bescheinigung vom 16. August 2007 (vgl. Rb-Akte, Bl. 31) soll xxx während des dienstlichen Einsatzes auf den Übernachtungsstationen Hotelunterkünfte (kostenlos) zur Verfügung stellen. Die Besatzungsmitglieder seien gehalten, landesübliche Trinkgelder zu zahlen. Aufwendungen dieser Art würden von xxx nicht erstattet werden.
Im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 16. Mai 2007 berücksichtigte der Beklagte von den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 39.844 EUR (vgl. im Einzelnen, Einspruchsentscheidung vom 14. April 2015, FG-Akte, Bl. 6) nur den Pauschbetrag von 920 EUR, da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung eine detaillierte Werbungskostenaufstellung nicht nachgereicht hatte.
Auf den dagegen eingelegten Einspruch des Klägers erkannte der Beklagte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.683 EUR an (vgl. im Einzelnen, Einspruchsentscheidung vom 14. April 2015, FG-Akte, Bl. 16), setzte die Einkommensteuer für 2005 auf 19.412 EUR herab und wies im Übrigen den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. April 2015 als unbegründet zurück.
Seine dagegen gerichtete Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Aufwendungen für das Fernstudium der Wirtschaftswissenschaften in Höhe von 4.295 EUR, für die Aus- und Weiterbildungskosten zum Hubschrau...