Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten persönlichkeitsbildender Seminare
Leitsatz (redaktionell)
1. Kosten für die Teilnahme an psychologischen oder der Persönlichkeitsentfaltung dienenden Seminaren, die nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen Weiterbildung dienen, sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, da bei derartigen Seminaren die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Gesichtspunkte nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung der Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren kann bei Steuerpflichtigen, deren Beruf nicht die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, nur dann ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologisches Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt ist.
2. Kosten eines Diplom-Kaufmanns und angestellten Steuerberaters für den Besuch eines Avatar-Kurses sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, weil die in dem Kurs vermittelten Kenntnisse in einer Vielzahl von Alltagssituationen angewendet werden und damit jedenfalls auch und in erheblichem Umfang die allgemeine Lebensführung betreffen.
3. Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, sind nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die geänderte Rechtsprechung des BFH zu den Berufsausbildungskosten (BFH-Urteil vom 17.12.2002 VI R 137/01, BStBl II 2003, 407) nichts geändert.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für den Besuch eines Avatar-Kurses als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden können.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) ist Diplomkaufmann und arbeitet als angestellter Steuerberater. Im Rahmen der gemeinsamen ESt-Erklärung 2000 machte der Kl bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit Kosten für den Besuch eines Seminars „Managementseminar Methode Avatar” vom … 2000 bis … 2000 am Lago Maggiore geltend. Im Einzelnen handelt es sich um Kursgebühren in Höhe von 3.500 DM, Fahrtkosten in Höhe von 433 DM und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 528 DM. Zum Nachweis reichte er eine von den Seminarleitern ausgestellte Rechnung über 3.500 DM ein. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten (das Finanzamt – FA –) erklärte der Kl, dass vom Arbeitgeber nur die Übernachtungskosten übernommen worden seien. Weiter legte er eine Bestätigung des Arbeitgebers vor, wonach die Teilnahme am Avatar-Kurs betrieblich erforderlich gewesen sei, da in der Kanzlei Beratung mit Avatar-Techniken durchgeführt werde und es unerlässlich sei, dass Mitarbeiter die nötigen Kenntnisse hierzu hätten. Hinsichtlich der nur teilweisen Kostenübernahme wird ausgeführt, dass Ausbildungsprogramme ohne Eigenbeteiligung nicht effizient seien. Mit ESt-Bescheid vom …lehnte das FA die steuerliche Anerkennung der geltend gemachten Fortbildungskosten mangels Berufsbezug ab und setzte die ESt auf …DM fest. Hiergegen erhoben die Kläger fristgerecht Einspruch, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück wies.
Die Klage begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Entscheidend für den Werbungskostenabzug sei, welche Veranlassung für den Kl bestanden habe, an dem Seminar teilzunehmen. Demgegenüber stelle das FA zu Unrecht auf die Wirkung bzw. den vom Kl aus dem Seminar gezogenen Nutzen ab. Der Kl habe in Absprache mit seinem Arbeitgeber, der den Seminarbesuch teilweise bezuschusst habe, an dem Seminar teilgenommen. Für beide hätten von Anfang an die Seminarinhalte als Notwendigkeit für die berufliche Tätigkeit des Kl. in der Kanzlei im Mittelpunkt gestanden. Durch das Seminar seien die Grundlagen und das hinreichende Verständnis für das Handeln der Mandanten und die Möglichkeiten zur Veränderung von Handlungs- und Verantwortungsbewusstsein im Rahmen der kanzleispezifischen betriebswirtschaftlichen Beratung vermittelt worden. Da der Kl vermehrt mit der Beratung und Betreuung bei Strategie- und Zielbildungsprozessen des Mandanten befasst sei, sei es für ihn unerlässlich, sich auch entsprechende Kenntnisse für die betriebswirtschaftliche Beratung anzueignen. Insoweit unterscheide sich der Veranlassungszusammenhang beim Kl von dem anderer Seminarteilnehmer, die losgelöst von ...