rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit
Leitsatz (redaktionell)
1. Kindergeld i.S. des Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit ist Kindergeld nach dem EStG.
2. Wird einem türkischen Staatsangehörigen Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, steht ihm ab diesem Zeitpunkt für seine in der Türkei lebenden Kinder Kindergeld gemäß Art. 33 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit nicht mehr zu.
Normenkette
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit Art. 33 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1
Gründe
I.
Streitig ist, ob dem Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, der im streitigen Zeitraum eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, für seine in der Türkei bei ihrer Mutter lebenden Kinder Kindergeld zusteht. Die Rente wurde ihm am ... rückwirkend zum ... 1997 bewilligt.
Mit Bescheid vom ... 1997 hob der Beklagte die zugunsten des Klägers erfolgte Kindergeldfestsetzung auf. Gleichzeitig wurde für die Monate ... bis ... 1997 ein Betrag von ... DM zurückgefordert.
Der Kläger beantragte unter dem Datum vom ... 1997 für seine Kinder erneut Kindergeld. Mit Bescheid vom ... 1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger in keinem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe und auch keine Lohnersatzleistungen beziehe.
Am ... 1998 stellte der Kläger erneut einen Antrag. Auch diesen lehnte der Beklagte ab. Dem Bescheid vom ... 1998 ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Gegen die Ablehnung wandte der Kläger sich mit dem Einspruch. Zur Begründung führte er aus, die Erwerbsunfähigkeitsrente werde nur befristet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als sogenannte Arbeitsmarkterwerbsunfähigkeitsrente oder als befristete Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. Es handele sich dabei ebenfalls um eine Lohnersatzleistung.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom ... 1998 als unbegründet zurück, weil dem Kläger rückwirkend zum ... 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wurde. Da die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht in Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl II 1965, 1169) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 zur Änderung des Abkommens, BGBl II 1986, 1040, (nachfolgend: Abkommen) genannt werde.
Mit der vorliegenden Klage will der Kläger weiterhin erreichen, daß ihm auch über den ... 1997 hinaus Kindergeld gezahlt wird. Er ist der Auffassung, daß die Erwerbsunfähigkeitsrente eine Lohnersatzleistung sei. Deswegen erfordere schon der Gleichbehandlungsgrundsatz, daß diese Rente dem Krankengeld i. S. des Art. 33 des Abkommens gleichgestellt werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen den Beklagten zu verpflichten, daß er ihm (dem Kläger) auch über den ... 1997 hinaus Kindergeld bewilligt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht das beantragte Kindergeld nicht zu.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG wird für Kinder – wie jene des Klägers –, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift grundsätzlich kein Kindergeld gewährt. Abweichend hiervon hat eine Person, die im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt ist, gemäß Art. 33 Abs. 1 des Abkommens unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld, als hielten sich die Kinder gewöhnlich im Gebiet der ersten Vertragspartei auf. Dies gilt auch für eine Person, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung, soweit die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen, Arbeitslosengeld erhält und sich im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhält. Kindergeld i. S. dieses Abkommens ist Kindergeld nach dem EStG (vgl. Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. Januar 1999 4 98 133 K 1, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1999, 847, rkr.).
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift steht dem Kläger ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit und dem Erwerb des Anspruchs auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente zum ... 1997 Kindergeld nicht mehr zu. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt steht er nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis und bezieht auch keine Leistungen aus der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Auch erhält er keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Auch aus dem Sinn und Zweck des Art. 33 Abs. 1 des Abkommens ergibt sich nichts anderes. Satz 1 dieser Vorschrift läßt sich entnehmen...