rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Gewerbebetrieb 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Im Jahre 1991 gründeten die Klägerin und W. N. eine GbR unter Einbringung der bestehenden Einzelunternehmen. Unternehmensgegenstand war eine Kanzlei für Finanzdienstleistungen und Versicherungsmaklertätigkeit sowie die Immobilienvermittlung. An der GbR waren die Klägerin und N zu je 50 % beteiligt. Mit Vertrag vom 02.01.1993 hat die GbR im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen an die ebenfalls 1993 gegründete N. & P. GmbH (GmbH) verpachtet. Anteilseigner der GmbH waren im Jahr 1993 die Klägerin und N zu je 50 %. GbR wie GmbH wurden während ihres Bestehens (die GbR mit Ausnahme des Jahres 1991) vom Prozeßbevollmächtigten als Steuerberater betreut, der auch die jeweiligen Jahresabschlüsse erstellte.

Nach Angaben in den Feststellungserklärungen erwirtschaftete die GbR folgende Einkünfte:

1991

+12.973 DM

(Umsatz: 184.984 DM)

1992

+125.893 DM

(Umsatz: 496.392 DM)

1993

./.43.996 DM

1994

2.333 DM.

Im Jahre 1996 fand eine Betriebsprüfung (BP) statt, die zum Ansatz folgender Einkünfte führte (Hinweis auf den BP-Bericht vom 17.09.1996):

1991

+10.096 DM

1992

+ 141.695 DM

1993

+8.674 DM

1994

./.21.921 DM.

Die GmbH erzielte folgende Betriebsergebnisse:

1993

./. 85.287 DM

(Umsatz: 409.807 DM)

1994

+ 41.018 DM

(Umsatz: 329.747 DM)

1995

+ 28.061 DM

(Umsatz: 91.833 DM)

1996

./. 11.898 DM

(Umsatz: 3.104 DM).

Der Verlust zum 31.12.1993 erhöhte sich bis zum 31.10.1994 lt. betriebswirtschaftlicher Auswertung (B. 13 FG-Akte) um 20.158 DM auf 105.445 DM. Diese Verluste sind nach Ansicht der Klägerin durch den Rückgang der beiden Geschäftszweige Vermittlung von Versicherungen und von Immobilien bedingt.

Die Umsätze entwickelten sich wie folgt:

Jahr

Vermittlung v. Versicherungen

Immobilien Vermittlung

Gesamtumsatz

DM

DM

DM

1992

205.966,69

290.425,10

496.391,79

1993

178.548.97

231.257,61

409.806,58

1994 (b.31.10)

78.032,19

128.798,61

215.830,80.

An die Besitz-GbR wurden 1993 DM 79.910 und 1994 DM 38.295 an Pachten gezahlt. Die Kosten der Warenabgabe, insbesondere Unterprovisionen, betrugen 1992 (GbR) 191.976 DM und 1993 (GmbH) 96.190 DM. Die Personalaufwendungen 78.130 DM (einschl. Tätigkeitvergütung N 60.000 DM) in 1992 und 251.524 DM in 1993.

Seit dem 01. Januar 1995 hat N den Geschäftszweig „Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen” aus der GmbH ausgegliedert (entsprechende Satzungsänderung ab 01. Februar 1995) und teilweise in 1995 für 28.000 DM veräußert (siehe den Jahresabschluß 1995 S. 12). Im Bericht über die Gesellschafterversammlung der Versicherungsmaklertätigkeit ist eine Anstellung und Entlohnung des Geschäftsführers wie bisher nicht mehr gerechtfertigt. Die Gesellschaft wird schwerpunktmäßig die Betreuung und Vermittlung von Anlageimmobilien zur Aufgabe haben. Für diesen Bereich kann nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Kraft eingestellt werden. Beschluß zum Geschäftsführergehalt ab Januar 1995: Der Geschäftsführer erhält ab Januar 1995 für seine Tätigkeit kein Gehalt.

Im Rahmen seines Einzelunternehmens führte N den ausgegliederten Geschäftszweig fort und erwirtschaftete hieraus 1995 einen Gewinn von 82.000 DM (siehe Schreiben des Finanzamts vom 10.02.1997, S. 2).

Mit Vertrag vom 07.11.1994 verkaufte die Klägerin ihren GmbH-Anteil von nom. 25.000 DM für 1 DM an N. Am gleichen Tag gewährte sie der GmbH ein Darlehen i.H.v. 19.000 DM und trat diese Darlehensforderung gleichzeitig für 1 DM an N ab. Die GbR wurde mit Wirkung zum 31.12.1994 aufgelöst und die an die GmbH verpachteten Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen.

Bereits für 1993 nahm die Klägerin eine entsprechende Teilwertabschreibung auf ihre im Sonderbetriebsvermögen befindlichen GmbH-Anteile vor und minderte den Gesamt-Gewinn der Besitz-GbR.

Vom Beklagten (Finanzamt) wurde die Teilwertabschreibung nicht zum Abzug zugelassen. Den Veräußerungsverlust und den Ausfall der Darlehensforderung berücksichtigte es im Rahmen des Aufgabegewinns 1994.

Der entsprechende Gewinnfeststellungsbescheid 1993 wurde am 08.11.1996 an die Klägerin und am 15.11.1996 an N abgesandt. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (siehe die Einspruchsentscheidung – EE– vom 29.07.1997).

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin im wesentlichen vor: Das Finanzamt habe die Teilwertabschreibung zu unrecht versagt. Tatsache sei, daß die Klägerin am 07.11.1994 ihre Beteiligung und das kapitalersetzende Darlehen zu je 1 DM an N veräußert habe. Daraus könne geschlossen werden, daß die Beteiligung zum Veräußerungszeitpunkt einen Wert i.H.v. ./. 19.000 DM gehabt habe. N sei ohne Ausgleich dieses negativen Werts nicht bereit gewesen, die Beteiligung zu übernehmen. Die Klägerin habe das Darlehen also nicht der GmbH zugeführt, um sie zu stärken, sondern ausschließlich, um zur Vermeidung eines Konkurses ihren Anteil an den bestehenden Verb...

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