rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine fristgerechte Antragstellung nach § 68 FGO beim Finanzamt. Einkommensteuer 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erzielt neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Nebenerwerbslandwirt. Die Einkünfte hieraus ermittelt er nach § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG). Er wendete sich mit seiner Klage vom 29. Dezember 1995 gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 20. Juli 1995 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1995. In der Sache begehrte er die Berücksichtigung des an seinen Vater gezahlten Taschengeldes in voller Höhe als Sonderausgabe sowie eine Kürzung des Wertes seiner Arbeitsleistung im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Während des Klageverfahrens erging am 2. Oktober 1997 ein Teilabhilfebescheid, mit dem das beklagte Finanzamt (Finanzamt) das Taschengeld –wie beantragt– berücksichtigte. Die begehrte Kürzung des Wertes der Arbeitsleistung wurde nicht vorgenommen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) versehen. Die Akten mit dem Änderungsbescheid wurden dem Gericht am 5. November 1997 übersandt.
Eine Anfrage des Berichterstatters vom 13. November 1997, ob der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt erkläre, blieb unbeantwortet.
Am 8. Januar 1998 übersandte das Finanzamt dem Gericht ein Schreiben des Klägers an das Finanzamt vom 5. Oktober 1997. Darin führt der Kläger aus, daß mit dem Bescheid vom 2. Oktober 1997 nur Punkt 1 seiner Klage berücksichtigt worden sei. Da dieser Bescheid den mit der Klage angefochtenen Bescheid ändere bzw. aufhebe, weise er das Finanzamt darauf hin, daß über den Wert der Arbeitsleistung in der Forstwirtschaft vom Finanzgericht bisher keine Entscheidung getroffen worden sei. Punkt 2 seiner Klage halte er nach wie vor aufrecht, weshalb er sich mit dem nun vorliegenden Steuerbescheid abschließend noch nicht einverstanden erkläre.
Aufgrund eines Hinweises des Berichterstatters auf Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Antragstellung nach § 68 FGO beim Finanzamt vertrat der Kläger die Auffassung, daß er seinen „Einspruch” vom 5. Oktober 1997 an das Finanzamt gerichtet habe, da dieses aus der Rechtsbehelfsbelehrung als Adressat hervorgegangen sei. Die restlichen Absätze habe er leider nicht mehr zur Kenntnis genommen. Ihm sei nicht verständlich, warum das Finanzamt einen neuen Steuerbescheid erlassen habe, obwohl über seine Klage noch nicht entschieden worden sei. Da der Ansatz seiner Arbeitskraft unverändert geblieben sei, gehe er davon aus, daß im Finanzamt damit spekuliert worden sei, daß sich seine Klage evtl. mit Ablauf der Einspruchsfrist erledigen werde. Daß es sich um einen Teilabhilfebescheid gehandelt habe, sei aus diesem nicht hervorgegangen. Als Laie sei ihm auch unverständlich, daß er eine Klage neu beantragen müsse, sobald das Finanzamt in dem Verfahren den Bescheid mit denselben angefochtenen Zahlen neu erlasse. Er habe zu keiner Zeit gegenüber dem Finanzamt bzw. dem Gericht zum Ausdruck gebracht, daß er die Klage zurückziehe. Er halte nach wie vor die Klage aufrecht und sei mit der vom Gericht vorgeschlagenen Kürzung der VAK auf 0,2 weiterhin einverstanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 20. Juli 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1995 die Sonderausgaben um 144 DM zu erhöhen und bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seine Arbeitskraft (VAK) mit 0,2 anzusetzen und die Einkommensteuer 1994 entsprechend festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt sinngemäß,
der Klage nur hinsichtlich der Sonderausgaben stattzugeben.
Es verweist hierzu auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, daß eine weitere Kürzung der Arbeitskraft über die Pauschalregelungen hinaus nicht in Betracht komme.
Das Finanzamt ist der Auffassung, daß der Antrag nach § 68 FGO in analoger Anwendung des § 47 Abs. 2 FGO auch bei ihm gestellt werden könne.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Der Kläger hat den Änderungsbescheid vom 2. Oktober 1997 nicht durch einen fristgerechten Antrag gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Nach § 68 FGO kann ein während des Klageverfahrens ergangener Bescheid, der den mit der Klage angefochtenen Bescheid ändert oder ersetzt, auf Antrag Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens werden. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsakts gestellt werden. Hierauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
In der Vorschrift ist nicht ausdrücklich bestimmt, wem gegenüber der Antrag zu stellen ist. Es entspricht aber allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, daß Prozeßerklärungen gegenüber dem Gericht abzugeben sind (vgl. FG Münster, Urt...