rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspar-AfA bei wesentlicher Erweiterung des Betriebes erfordert verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter
Leitsatz (redaktionell)
In Fällen der wesentlichen Erweiterung des Betriebes ist Ansparabschreibung für wesentliche Betriebsgrundlagen nur dann zu gewähren, wenn diese am Ende des maßgeblichen Wirtschaftsjahrs verbindlich bestellt sind.
Normenkette
EStG § 7g
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 2002 für die Anschaffung von Stickmaschinen und eines Kfz den Gewinn mindernde Rücklagen nach § 7 g Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (§ 7 g EStG) bilden konnte.
Der Kläger wurde bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA) im Streitjahr 2002 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Der Kläger erklärte im Jahr 2001 und im Streitjahr jeweils nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Verluste aus Gewerbebetrieb (Textil Import und Export, Groß- und Einzelhandel sowie Veredelung durch EDV-unterstützte Stickmaschine; Textil- und Stickstudio). In der Zeit vom 4. Oktober bis 31. Dezember 2001 erzielte er bei Materialausgaben in Höhe von 337 EUR Einnahmen von 36 EUR, insgesamt einen Verlust in Höhe von 14.717 EUR. Die Anschaffungskosten für im Jahr 2001 erworbenes Anlagevermögen betrugen 30.122 EUR, darunter eine Stickmaschine im Wert von 25.565 EUR. Den im Streitjahr erzielten Einnahmen von 15.081 EUR standen Materialausgaben in etwa gleicher Höhe gegenüber, die Anschaffungskosten für im Streitjahr erworbene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beliefen sich auf 4.246 EUR, darunter zwei Nähmaschinen zu rund 600 EUR bzw. 3.000 EUR. Dem erklärten Verlust von 110.652 EUR lagen im Wesentlichen Ansparabschreibungen als Existenzgründer in Höhe von insgesamt 100.000 EUR zugrunde, die in der Gewinnermittlung wie folgt ausgewiesen wurden:
Wirtschaftsgut: |
Anschaffungskosten: |
Rücklage: |
12 Kopf Stickmaschine |
80.000 EUR |
32.000 EUR |
18 Kopf Stickmaschine |
140.000 EUR |
56.000 EUR |
Transporter „Sprinter” |
40.000 EUR |
12.000 EUR |
Als voraussichtlicher Zeitpunkt der Anschaffung war jeweils das Jahr 2006 angegeben.
Mangels verbindlicher Bestellung der Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember 2002 erkannte das FA die Ansparabschreibungen nicht an und setzte die ESt für das Streitjahr 2002 im ESt-Bescheid vom 19. August 2004 unter Ansatz eines aufgrund weiterer nicht streiterheblicher Abweichungen geminderten Verlustes aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.371 EUR fest.
Der hiergegen erhobene Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 13. April 2005 ohne Erfolg.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Ziel der Anerkennung der Ansparabschreibungen weiter. Eine verbindliche Bestellung der Stickmaschinen und des Transporters bis zum Ende des Streitjahres sei nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setze die Bildung einer Ansparrücklage nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft mache, die Investition sei wirklich beabsichtigt. Lediglich für einen noch zu eröffnenden Betrieb habe der BFH entschieden, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch eine verbindliche Bestellung der entsprechenden Wirtschaftsgüter ausreichend konkretisiert sein müsse. Der Betrieb des Klägers sei jedoch bereits im Jahr 2001 in Gang gesetzt worden. Die Investitionen seien nach dem bisherigen Geschäftsverlauf möglich und angesichts der Tatsache, dass der Kläger Ende August 2003 seine nichtselbständige Arbeit aufgegeben habe, auch wahrscheinlich. Soweit die Finanzverwaltung auch bei einer wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes für die Bildung der Rücklage generell die verbindliche Bestellung der entsprechenden Wirtschaftsgüter verlange, sei dies durch das Gesetz nicht gedeckt und widerspreche dessen Zweck, wonach Investitionen und Existenzgründungen gefördert und die Liquidität und Eigenkapitalbildung der Betriebe verbessert werden sollten. Den Urteilen des BFH vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, und vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184, lägen mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Das geschäftliche Engagement des Klägers sei erheblich, wozu er auf die im Jahr 2004 erzielten Einnahmen, den Überschuss und die bis dahin getätigten Investitionen in Höhe von gut 50.000 EUR verweise. Unternehmensgegenstand und Geschäftszweig seien seit Gründung unverändert, die Maschinen und der Transporter, für die Rücklagen gebildet worden seien, seien bei zu erwartenden zunehmenden Aufträgen mit höheren Stückzahlen zu deren Abwicklung erforderlich. Eine Betriebserweiterung sei darin auch nach dem BMF-Schreiben vom 16. November 2004, IV B 2-S 2183 b-13/04, BStBl I 2004, 1063, nicht zu sehen, da weder ein neuer Geschäftszweig eröffnet noch e...