Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflicht einer Hausverwaltertätigkeit; Buchführungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Hausverwaltung kann dann selbständig ausgeübt werden, wenn die Möglichkeit besteht, tatsächlich über fremdes Vermögen verfügen zu können.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 3, 1; GewStG § 2 Abs. 2 S. 1; AO 1977 § 141 Abs. 1 S. 1 Ziff. 4, Abs. 2 S. 1
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 1995 bis 1997 eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und ob er verpflichtet ist, ab dem 1. Januar 1999 Bücher zu führen.
Der Kläger, ein Bilanzbuchhalter und Immobilienwirt, übt laut Gewerbe-Ummeldung vom 17. Juli 1998 folgende Tätigkeiten aus:
• neu ausgeübt:
- Treuhänderische Verwaltung des Vermögens Dritter
- Übernahme von Miethausverwaltungen
- Übernahme von WEG-Verwaltungen (Eigentumswohnungen)
• weiterhin ausgeübt:
- Geschäftsmäßige Hilfeleistung bei der laufenden Buchführung nach HGB, Organisation des Buchführungswesens.
In einem früheren Einspruchsverfahren für den Veranlagungszeitraum 1987 hatte der Beklagte (das Finanzamt – FA) eine sonstige selbständige Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt.
Eine Betriebsprüfung im Jahr 1998 für die Jahre 1994 bis 1996 ging davon aus, der Kläger habe eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, denn er sei nicht als Hausverwalter tätig geworden, sondern habe lediglich Teile einer Hausverwaltertätigkeit übernommen. Auch nach Wegfall des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe sei es nicht so, dass die Ausführung von Buchführungsarbeiten auch steuerlich als „selbständige Tätigkeit” zu werten seien.
Dieser Auffassung schloß sich die Veranlagung an und erließ unter dem 28. Oktober 1998 für die Jahre 1991 bis 1996 und unter dem 26. November 1998 für 1997 Gewerbesteuermessbescheide. Für die Streitjahre ergab sich im Einzelnen folgendes:
Mit Bescheid vom 13. November 1998 wurde dem Kläger der Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 der Abgabenordnung (AO) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 mitgeteilt.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger rechtzeitig Einspruch ein.
Im Einspruchsverfahren wurden die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1991 bis 1994 ersatzlos aufgehoben. Die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide für 1995 bis 1997 und gegen die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht wurden mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Klage vom 3. Juli 1999 (eingegangen am 5. Juli 1999) führt der Kläger unter Vorlage einer für die Jahre 1994 und 1995 erstellten Tätigkeitsübersicht aus, dass er überwiegend für die Fa. XY KG tätig gewesen sei. Aber auch für einzelne Hauseigentümer sei er insofern als Hausverwalter tätig gewesen, als er Berechnungen über anstehende Mieterhöhungen erstellt, Kautionsberechnungen, Wohngeldabrechnungen und Mietbewertungen vorgenommen habe. Die Eigentümer hätten anfangs über eine Vielzahl bereits aufgeteilter oder noch aufzuteilender Wohneinheiten verfügt und hätten sich regelmäßig als Verwalter der Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung bestellt. Nach Verkauf von Wohneinheiten habe er die entsprechenden Aufträge also teils vom Eigentümer, teils vom ehemaligen Eigentümer und nunmehrigen Verwalter für die bereits verkauften Wohneinheiten (für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums) bekommen. An dieser Tätigkeit habe sich auch in den Jahren 1996 und 1997 im Wesentlichen nichts geändert. Als Hausverwalter übe er eine selbständige Tätigkeit i.S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Nicht notwendig sei, dass alle Tätigkeiten ausgeübt würden, die Übernahme von wichtigen Teilen der Hausverwaltertätigkeit genüge. Eine Gewerbesteuer- und eine Buchführungspflicht bestehe daher nicht.
Der Kläger beantragt,
- die Gewerbesteuermessbescheide für 1995 und 1996 vom 28. Oktober 1998 und für 1997 vom 26. November 1998 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1999 werden aufgehoben;
- der Verwaltungsakt über den Beginn der Buchführungspflicht vom 13. November 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1999 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 wird aufgehoben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Dort führt es im Wesentlichen aus, die Tätigkeiten des Klägers seien Teilbereiche eines Hausverwalters. Da er aber die Verwaltung der Gebäude nicht in vollem Umfang übernehme, sondern durch Verträge mit Hausverwaltungs- und Immobiliengesellschaften in Verwaltungsorganisationen eingebunden sei, liege eine gewerbliche Tätigkeit vor. Auch die Buchführungsarbeiten seien eine gewerbliche Tätigkeit, denn die Buchführungstätigkeit mache nur einen untergeordneten Teilbereich aus dem Gesamtbild der Tätigkeiten der Vergleichsberufe aus und es handele sich auch nicht um eine sonstige selbständige Tätigkeit i.S. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Buchführungspflicht gemäß § 141 AO bestehe zurecht, weil der Kläger im Wirtschaftsjahr 1997 einen Gewinn von mehr als 48.000 DM e...