Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei bei Wohnmobilvermietung. Einkommensteuer 1994, 1995 und 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter führt in der Regel zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.
2. Geht es dem Steuerpflichtigen auch bei einer nicht unerheblichen Vermietung erkennbar um einen spürbaren Finanzierungsbeitrag zum Unterhalt des Wohnmobils, ist dies ein deutliches Indiz für das Vorliegen einer Liebhaberei.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger war in den Streitjahren als Ingenieur bei BMW tätig. Streitig ist, ob Verluste, die sich bei der Vermietung eines Wohnmobils bzw. eines Wohnwagens in den Jahren 1994, 1995 und 1998 ergaben, einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind.
Am 16. Januar 1992 meldete der Kläger bei der Stadt Fürstenfeldbruck eine Reisemobil-
vermietung als Gewerbe an. Diese Tätigkeit wurde 1999 eingestellt.
Der Kläger erwarb am 14. Januar 1992 ein Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 49.990 DM, das er am 1. März 1997 für brutto 27.900 DM wieder verkaufte. 1998 erwarb er für brutto 18.780 DM einen Wohnwagen, den er am 14. März 1999 für brutto 16.000 DM ebenfalls wieder verkaufte.
In den Veranlagungszeiträumen 1992 – 1998 entwickelte sich die Vermietungstätigkeit wie folgt:
Jahr |
Vermietungstage |
Bruttoeinnahmen |
Anmerkung |
Gewinn/Verlust |
1992 |
92 |
13.614,00 |
|
-17.613 |
|
|
|
incl. Schadensersatz: |
|
1993 |
141 |
30.544,88 |
|
-858 |
|
|
|
11.163,63 |
|
1994 |
128 |
18.198,00 |
|
-16.501 |
1995 |
119 |
17.381,00 |
|
-15.460 |
1996 |
113 |
16.580,00 |
|
-12.525 |
1997 |
0 |
./. |
nur Veräußerungserlös Wohnmobil |
-15.074 |
1998 |
35 |
2.920,64 |
|
-8.791 |
|
|
|
Summe: |
-86.822 |
|
|
|
alle Beträge in DM |
Unter anderem wurde durch Inserate für die Wohnmobilvermietung geworben.
Die Einkommensteuerfestsetzungen für 1994 und 1995 ergingen zunächst nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus der Wohnmobilvermietung. Die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1992, 1993, 1996 und 1997 waren in Hinblick auf die Wohnmobilvermietung nicht mehr änderbar.
In Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung für 1998 griff der Beklagte (das Finanzamt – FA –) diese Problematik im Ganzen auf und verneinte für den gesamten Zeitraum die Einkunftserzielungsabsicht bezüglich der Wohnmobilvermietung.
Dementsprechend wurde mit Bescheiden jeweils vom 24. Februar 2000 die Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995 geändert, für 1998 wurde erstmalig die Einkommensteuer festgesetzt. Dabei wurden für diese Jahre keine Verluste aus der Wohnmobilvermietung (mehr) berücksichtigt. Weitere Änderungen ergaben sich zunächst nicht. Für 1995 wurde unter dem 4. Juli 2000 ein weiterer Änderungsbescheid erlassen, geändert hat sich lediglich der Kinderfreibetrag. Im Einzelnen wurde die Streitjahre wie folgt veranlagt:
Einkommensteuer 1994 |
|
Bescheid vom |
Bescheid vom |
|
15. Jan. 1996 |
24. Feb. 2000 |
zu versteuerndes Einkommen: |
118.191 |
134.692 |
darin enthalten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: |
-16.501 |
./. |
festzusetzende Einkommensteuer: |
28.210 |
34.118 |
|
Einkommensteuer 1995 |
|
Bescheid vom |
Bescheid vom |
|
29. Mai 1996 |
4. Juli 2000 |
zu versteuerndes Einkommen: |
154.320 |
169.780 |
darin enthalten: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: |
-15.460 |
./. |
festzusetzende Einkommensteuer: |
40.012 |
46.258 |
|
Einkommensteuer 1998 |
|
lt. Einkommen- |
Bescheid vom |
|
steuererklärung |
24. Feb. 2000 |
zu versteuerndes Einkommen: |
|
154.586 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: |
-8.791 |
./. |
festzusetzende Einkommensteuer: |
|
42.648 |
|
|
|
|
|
alle Beträge in DM |
(In der Einspruchsentscheidung wurde der Verlust für 1998 in Höhe von 9.268 DM errechnet).
Die Einsprüche dagegen wurden mit Einspruchsentscheidung vom 11. August 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Eine gewerbliche Tätigkeit könne bei der Vermietung von nur einem Wohnmobil ohne weitere Sonderleistungen nicht angenommen werden. Für sonstige Einkünfte nach § 22 Abs. 3 EStG fehle es an der Überschusserzielungsabsicht. Insbesondere stehe fest, dass die Tätigkeit, so wie sie ausgeübt worden sei, von vornherein nicht geeignet gewesen sei, nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die verlustbringende Tätigkeit auch aus persönlichen Motiven erfolgt sei.
Mit Klage vom 11. September 2000 begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung der gewerblichen Einkünfte aus der Wohnmobilvermietung.
Sie hätten von Anfang an mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Dies könne nur aufgrund äußerer Umstände geprüft werden. Beweisanzeichen sei eine Betriebsführung, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art der Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet sei, mit Gewinn zu arbeiten. Dafür sei eine längere Zukunftsprognose erforderlich. Das Vorliegen von längeren Verlustperioden könne nicht alleiniges Kriterium sein, um die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. Es müssten weitere Anzeichen hinzutreten, die den Schluss nahe legen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung lieg...