Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnverteilung bei einer gewerblichen GbR durch Schätzung. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1991
Leitsatz (redaktionell)
Können die von einem Beteiligten vorgelegten Zahlen nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen werden, ist der Gewinn einer GbR nach Köpfen und nach Zeiträumen auf die Gesellschafter aufzuteilen.
Normenkette
AO 1977 § 162
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist insbesondere die Gewinnverteilung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für das Streitjahr 1991.
Mit Vertrag vom 12. September 1988 gründeten der Kläger und beide Beigeladenen die Firma ABC GbR (im Weiteren als GbR bezeichnet). Der Vertrag lautet wie folgt:
„Wir haben uns gemeinsam zusammengeschlossen um als Gemeinschaft des Bürgerlichen Rechts aufzutreten.
Jeder von uns ist jedoch sozusagen „Freier Mitarbeiter” der GbR und erwirtschaftet den Teil, den er als Arbeitsleistung in die GbR einbringt.
Bis auf gemeinsame Werbungskosten, wie z. B. spezielle Werkzeuge, die von der GbR getragen werden, kommt jeder Gesellschafter selbst für seine Werbungskosten usw. auf.”
Darüber hinaus wurden keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen vorgelegt.
Die GbR erzielte nach eigenen Angaben erst seit Anfang 1990 Einkünfte. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der GbR für 1990 wurden, ohne dass eine Erklärung abgegeben wurde, mit gesonderter und einheitlicher Feststellung vom 25. Juni 1993 auf 95.404 DM festgestellt. Den Gesellschaftern wurde davon jeweils ein Drittel zugerechnet.
Für das Streitjahr 1991 wurde ebenfalls keine Erklärung abgegeben. Mit Schätzungsbescheid vom 22. Juni 1993 wurden die Einkünfte der GbR auf 100.000 DM geschätzt und ebenfalls zu je einem Drittel den Gesellschaftern zugerechnet.
Nach Einspruch des Beigeladenen B vom 19. Juli 1993 erging auf der Grundlage einer eingereichten Einnahme-Überschuss-Rechnung am 13. Februar 1995 ein Änderungsbescheid; die Einkünfte wurden nun auf 96.560 DM festgestellt. Dem Beigeladenen C wurde davon 45.596 DM, dem Kläger 37.550 DM und dem Einspruchsführer und Beigeladenen B je 13.411 DM zugerechnet. Der geänderte Verteilungsschlüssel ergab sich daraus, dass nun vorgetragen wurde, der Beigeladene B sei zum 31. Mai 1991 ausgetreten und die GbR bestehe seit Mitte November 1991 nicht mehr.
Gegen diesen Änderungsbescheid legten der jetzige Kläger mit Schreiben vom 10. März 1995 und der Beigeladene C mit Schriftsatz vom 13. März 1995 Einspruch ein. Der Beigeladene B wurde gemäß § 360 Abs. 3 AO zum Verfahren hinzugezogen. Die Einsprüche wurden weder im Einzelnen begründet noch nahm der Hinzugezogene B Stellung.
In den Feststellungsakten befindet sich eine Anlage ESt 1,2,3 B, mit dem Eingangsstempel des FA vom 7. Juli 1995, Frühleerung. Wer diese eingereicht hat ist aus den Akten nicht ersichtlich. In dieser Anlage wurden den Gesellschaftern C und A je 25.048,18 DM und dem Gesellschafter B 46.464,10 DM zugerechnet. Der Gesamtgewinn wurde mit 96.560,46 DM angegeben.
Die Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 1998 wurde dem Beigeladenen B am 11. Februar 1998 und dem Beigeladenen C am 26. Februar 1998, jeweils mit neuer Adresse, erneut zugesandt. Der Gewinn wurde nun auf 88.521 DM festgestellt, der Gewinnanteil für den Zeitraum nach dem 30. November 1991 in Höhe von 8.039 DM wurde dem Beigeladenen C als Einzelunternehmer zugerechnet. Die Gewinnanteile des Klägers und des Beigeladenen B blieben unverändert, der Gewinnanteil des Beigeladenen C verringerte sich um 8.039 DM auf 37.650 DM.
Mit Klage vom 2. März 1998 wendet sich der Kläger insbesondere gegen die Gewinnverteilung.
Mit Schriftsatz vom 6. April 1998 erhob der Beigeladene C ebenfalls Klage (Az. 2 K 1581/98). Diese wurde durch Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 1998 als unzulässig, weil verfristet, abgewiesen. In diesem Verfahren, dessen Akten beigezogen wurden, legte der Beigeladene C mit Schriftsatz vom 10. Juni 1998 eine auf die einzelnen Monate aufgeteilte Abrechnung vor. Der Jahresgewinn wurde in Höhe von 96.560,50 DM – entsprechend dem Vortrag im Einspruchsverfahren – ermittelt. Nach den Berechnungen des Beigeladenen C würden auf ihn insgesamt 25.048,20 DM, auf den Kläger ebenfalls 25.048,20 DM und den Beigeladenen B 46.464,11 DM entfallen.
Die Mitgesellschafter B und C wurden zum vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 13. Januar 1999 nach § 60 Abs. 3 FGO beigeladen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung für den 10. Dezember 2002 wurde wegen einer Terminüberschneidung beim Klägervertreter wieder aufgehoben. Der Beigeladene B wird seit Februar 2003 durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten.
Der Klägervertreter trägt im Wesentlichen vor:
- Im November 1991 sei die fristlose Kündigung durch den Beigeladenen C erfolgt.
- Im Verfahren 3 K 313/00 (Haftung für Umsatzsteuer) habe das Finanzgericht München in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6. Mai 2002 festgestellt, ca. ein Viertel der für das Jahr 1991 erklärten Umsätze entfiel...