Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Änderung der Ergebnisverteilungsabrede in einer vermögensverwaltenden GbR
Leitsatz (redaktionell)
Die steuerrechtlichen Folgen einer rückwirkend vereinbarten Änderung der Ergebnisverteilungsabrede können auch dann nur ex nunc eintreten, wenn diese mit Wirkung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres vereinbart worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschafter nach § 242 BGB zivilrechtlich verpflichtet sind, der Änderung des Gesellschaftsvertrages, in dessen Rahmen die Ergebnisverteilung neu geregelt wird, zuzustimmen.
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; AO §§ 38, 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 21; FördG § 4 Abs. 1, 3; BGB §§ 242, 313 Abs. 1, § 707
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Klägerin erzielt als vermögensverwaltende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8. September 1995 zum Zwecke des Erwerbs, der Verwaltung, Vermietung und Verpachtung des von ihr mit Kaufvertrag vom selben Tag erworbenen Grundstücksobjekts H in L errichtet. Das Kapital von 7,9 Mio DM wurde von den Gesellschaftern durch Bareinlagen in Höhe des Nominalbetrages erbracht. Für die Beteiligung am Gewinn und Verlust war nach § 10 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages das Verhältnis der Kapitaleinlage eines Gesellschafters im Verhältnis zu den Kapitaleinlagen aller Gesellschafter maßgebend. Hinsichtlich der Ergebnisbeteiligung von in 1996 neu eingetretenen Gesellschaftern galt nach § 10 Nr. 2 eine Sonderregelung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 8. September 1995 Bezug genommen. Am 11. Dezember 1998, 19. Mai 2000 und 15. Februar 2001 wurden von der Gesellschafterversammlung jeweils anschließend vollzogene Kapitalerhöhungen beschlossen, an denen alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung teilnahmen.
In der Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 2001 wurde wegen der angespannten finanziellen Situation der Klägerin eine weitere Kapitalerhöhung beschlossen, die in Höhe von 420.000 DM erfolgen sollte. In der Beschlussvorlage wurde darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zur Kapitalerhöhung unabhängig von der Teilnahme an der Kapitalerhöhung sei. Der Beschluss zur Kapitalerhöhung sollte jedoch nur wirksam werden, wenn der gesamte Kapitalerhöhungsbetrag gezeichnet wird. Auf das Protokoll zur 6. ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 2001 wird Bezug genommen. An der am 7. Dezember 2001 beschlossenen Kapitalerhöhung haben sich in der Folgezeit nicht alle Gesellschafter durch Zeichnung der Kapitalerhöhungsbeträge beteiligt. Die geschäftsführende Gesellschafterin teilte den Gesellschaftern mit Schreiben vom 27. Juni 2002 mit, dass ein Betrag von insgesamt 90.075,75 DM (= 46.055 EUR) nicht gezeichnet worden sei und seitens der Geschäftsführung versucht werde, Interessenten für die Übernahme der Eigenkapitalerhöhungsanteile zu finden. Da jedoch Interessenten nur dann zur Übernahme bereit seien, wenn sie ihre Einzahlungsbeträge weitgehend durch Steuererstattungen finanzieren könnten, sei eine Überarbeitung der bisherigen Beschlusssituation erforderlich. Die neuen Beschlussvorlagen würden den Gesellschaftern im schriftlichen Umlaufverfahren vorgelegt, wobei der Kapitalerhöhungsbeschluss vom 7. Dezember 2001 modifiziert werden solle. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 wurden den Gesellschaftern geänderte Beschussvorlagen zur Kapitalerhöhung mit entsprechenden Abstimmungsbögen zum Kapitalerhöhungsbeschluss und separate neue Nachzeichnungsscheine übersandt. Die Änderung der Beschlussvorlage gegenüber der Beschlussvorlage der gescheiterten Kapitalerhöhung bestand vor allem darin, dass das Jahresergebnis 2002 inkl. der Verluste nunmehr ausschließlich den Gesellschaftern zugewiesen werden sollte, die sich an der vorliegenden Kapitalerhöhung des Jahres 2002 beteiligten, wobei die Zuordnung im Verhältnis der Beteiligung an der Nachzeichnung erfolgen sollte. Ferner sollten diese Gesellschafter eine Vorabverzinsung ihrer neuen Kapitaleinlagen in Höhe von 5 % erhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 28. Oktober 2002, die Beschlussvorlage im schriftlichen Umlaufverfahren und die Abstimmungsbögen zum Kapitalerhöhungsbeschluss Bezug genommen. Die Kapitalerhöhung wurde im November 2002 beschlossen und anschließend wie geplant durchgeführt. Von den insgesamt 30 Gesellschaftern hat ein Teil keine neuen Anteile gezeichnet, ein Teil hat sich im Verhältnis der Beteiligung an der Kapitalerhöhung beteiligt und ein Teil hat sich zu einem höheren Anteil als es der jeweiligen Beteiligung entspricht, an der Kapitalerhöhung beteiligt und damit auch die Anteile der sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligenden Gesellschafter übernommen.
In der beim beklagten Finanzamt (dem Finanzamt – FA –) eingereichte...