Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust nach § 17 EStG. nachträgliche Anschaffungskosten. Verrechnungskonto

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Verlust des Guthabens auf dem Gesellschafterverrechnungskonto ist nicht bei der Ermittlung eines Liquidationsverlusts aus wesentlicher Beteiligung im Sinne des § 17 EStG zu berücksichtigen, wenn eine Krise der Gesellschaft im Sinne drohender Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz im Zeitpunkt der Hingabe der Mittel nicht bestanden hat, und mit der Gesellschaft auch keine Vereinbarung über ein krisenbestimmtes Darlehen im Sinne von § 610 BGB getroffen worden ist.

 

Normenkette

EStG 1997 § 17 Abs. 1-2; BGB § 610; GmbHG § 32a a.F.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen i.H.v. 70.204,17 DM als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsverlustes nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger, der im Streitjahr mit seiner Ehefrau beim Finanzamt (FA) M zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurde, war an der mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1970 gegründeten K-Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.L. (GmbH i.L.) zunächst mit einem Kapitalanteil von 10.000 DM zu 50 v.H. und nach einer Kapitalerhöhung mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1985 mit einem Kapitalanteil von weiteren14.500 DM zu insgesamt 49 v.H. beteiligt.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. April 1998 wurde aus dem Bilanzgewinn 1996 i.H.v. 115.715,19 DM ein Betrag i.H.v. 103.448,00 DM an die Gesellschafter ausgeschüttet. Der auf den Kläger entfallende Gewinnanteil i.H.v. insgesamt (50.689,52 DM Dividende ./. anrechenbare Kapitalertragsteuer i.H.v. 12.672,38 DM ./. Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer i.H.v. 950,42 DM =) 37.066,72 DM wurde am 13. Mai 1998 seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben. In der Bilanz zum 30. Juni 1998 wies die Gesellschaft auf der Passivseite unter dem Posten Eigenkapital neben dem gezeichneten Kapital einen Verlustvortrag i.H.v. 109.231,94 DM und einen Jahresüberschuss i.H.v. 99.136,59 DM aus.

Am 2. Juli 1998 beschlossen die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft und meldeten diese zur Eintragung ins Handelsregister an. Im weiteren Verlauf erbrachte der Kläger aufgrund einer für ein Darlehen der GmbH i.L. gegenüber der B-Bank – nach seiner Aussage – vor über 10 Jahren eingegangenen Bürgschaft an die B-Bank eine Zahlung i.H.v. 30.735,81 DM, die seinem Verrechnungskonto am 9. September 1999 gutgeschrieben wurde. Außerdem wurden auf dem Verrechnungskonto des Klägers insgesamt weitere 8.868,94 DM als erbrachte bzw. 6.653,59 DM als erhaltene Zahlungen gebucht, so dass dieses zum 29. Juni 2001 zugunsten des Klägers einen Betrag i.H.v. insgesamt 70.204,17 DM auswies. Bezüglich der Zusammensetzung des Kontos im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29. September 2006 Bezug genommen.

Am 30. Juni 2001 wurde das Guthaben des Klägers auf seinem Verrechnungskonto als Darlehen umgebucht. Eine Darlehensvereinbarung bestand laut Auskunft des Klägers nicht (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2006). Die Gewinn- und Verlustrechnung der Liquidationsschlussbilanz der GmbH i.L. zum 30. Juni 2001 wies auf der Aktivseite einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 128.548, 31 DM und auf der Passivseite unter dem Konto „Sonstige Verbindlichkeiten” u.a. ein Darlehen des Klägers i.H.v. 70.204,17 DM aus.

In seiner ESt-Erklärung 2001 machte der Kläger einen Betrag i.H.v. insgesamt (24.000 DM Verlust Stammkapital + 70.204 DM Verlust Gesellschafterdarlehen =) 94.204 DM als Veräußerungsverlust nach § 17 EStG im Rahmen der Auflösung der GmbH i.L. geltend. Da entsprechende Unterlagen trotz Aufforderung des FA nicht vorgelegt wurden, erkannte das FA im ESt-Bescheid vom 3. September 2003 im Rahmen der gewerblichen Einkünfte den Verlust nur i.H.v. 24.000 DM (Verlust des Stammkapitals) an, verweigerte außerdem den Abzug der im Rahmen der sonstigen Einkünfte geltend gemachten Werbungskosten i.H.v. 395 DM und setzte die ESt 2001 mit 5.275,51 EUR fest. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb – ebenfalls mangels vorgelegter Unterlagen – erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2004).

Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage reichte der Kläger hinsichtlich der im Rahmen der sonstigen Einkünfte geltend gemachten Werbungskosten eine Rechnung seines Rentenberaters, Herrn A, ein und trägt weiter vor, er habe im Übrigen übersehen, in der ESt-Erklärung 2001 die richtige Höhe seines Kapitalanteils bei der GmbH i.L. anzugeben. Dieser betrage 24.500 DM, so dass sich der gesamte Verlust auf 94.704,17 DM belaufe.

Die Krisensituation der Gesellschaft sei zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung für 1996 im Jahr 1998 bereits bekannt gewesen. Die Gesellschafter wären sich dieser Situation auch bewusst gewesen und hätten gerade im Hinblick auf diese Situation einverständlich auf die Auszahlung verzichtet, um eine geordnete Abwicklung bzw. Liquidation de...

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