Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug für das vom Geschäftsführer für Wohnzwecke genutzte Gebäude einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Vorsteuerabzug aus den Baukosten für ein von einer GmbH errichtetes und dem Geschäftsführer sowie dessen Familie zu Wohnzwecken überlassenes Einfamilienhaus scheidet aus, wenn die Vereinbarung der Wohnraumüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages erfolgt.
2. Die Nutzungsüberlassung stellt sich dann als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers und damit als (entgeltliche) gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung und nicht als unentgeltliche dem Gesellschaftsverhältnis geschuldete und zur Annahme einer unentgeltlichen Wertabgabe führende Leistung dar (hier: nicht anerkannte Geltendmachung des Erfordernisses eines Bereitschaftdienstes).
Normenkette
UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1, Abs. 12; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3; BGB § 576b
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin die in den Herstellungskosten eines Gebäudes enthaltenen Vorsteuern auch insoweit abziehen kann, als das Gebäude von ihrem Geschäftsführer zum Wohnen genutzt wird.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde am 27. Dezember 2000 gegründet. Sie erbrachte mit 12 Mitarbeitern Dienstleistungen im EDV-Bereich. Gesellschafter der Klägerin waren Herr S. zu 88% und dessen Ehefrau S. zu 12%. Herr S. war außerdem seit 1. Januar 2001 Geschäftsführer der Klägerin.
Die Klägerin errichtete ab 26. Mai 2003 ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage in P. Das Gebäude wird seit 1. Mai 2004 vom Geschäftsführer, seiner Ehefrau und den beiden Kindern zum Wohnen genutzt, wobei diese Nutzung bis heute andauert. Nach einer Vertragsergänzung zum Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vom 1. Mai 2004 hat dieser „die Möglichkeit, die momentan nicht durch die X GmbH genutzten Räumlichkeiten bis auf weiteres unentgeltlich zu privaten Wohnzwecken zu nutzen.” Ab Juni 2004 war das Einfamilienhaus auch Sitz der Klägerin.
In ihrer am 17. März 2005 beim Beklagten (Finanzamt – FA) eingegangenen UmsatzsteuerErklärung für 2003, der das FA allgemein zustimmte, machte die Klägerin den Vorsteuerabzug für die gesamten Bauleistungen geltend.
Auf Grund einer Umsatzsteuer-Prüfung versagte das FA mit Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 3. August 2005 den Vorsteuerabzug (in Höhe von … EUR) für den vom Geschäftsführer und seiner Familie bewohnten Teil des Hauses. Nach den Feststellungen der UmsatzsteuerPrüfung wurden 44,9% der Nutzfläche des Gebäudes für unternehmerische Zwecke der GmbH und 55,1% für Wohnzwecke des Geschäftsführers und seiner Familie verwendet.
Den gegen den Bescheid eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2006 als unbegründet zurück.
Dagegen ist die Klage gerichtet. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, sie sei berechtigt, die Mehrwertsteuer vollständig als Vorsteuer abzuziehen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des ihrem Unternehmen zugeordneten Gebäudes entstanden sei.
Es liege kein tauschähnlicher Umsatz der Überlassung von Wohnraum an den Geschäftsführer gegen Dienstleistung des Geschäftsführers sondern eine unentgeltliche, gleichgestellte Dienstleistung für den privaten Bedarf des Personals i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie vor, die nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils Seeling nicht steuerbefreit sei. Dies zeige sich schon darin, dass der Geschäftsführer die identischen Dienstleistungen vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2004 ohne entsprechende Nutzungsmöglichkeit von Wohnraum erbracht habe.
Eine Vereinbarung über ein dauerhaftes Nutzungsrecht sei nicht getroffen worden. Es sei kein Miet- oder Pachtvertrag geschlossen worden. Die Klägerin könne die Nutzungsmöglichkeit jederzeit beenden.
Die Überlassung der Wohnräume an den Geschäftsführer sei aus rein betrieblichen Gründen veranlasst und auch deshalb nicht entgeltlich. Zum Geschäftsprinzip der Klägerin gehöre eine 24-Stunden-Bereitschaft, zu der sie sich auch vertraglich verpflichte. Ohne die unmittelbare räumliche Nähe des Geschäftsführers zu den Firmenräumen wäre die Klägerin ansonsten gezwungen, Bereitschaftspersonal in den Firmenräumen vorzuhalten.
Auch wenn ein tauschähnlicher Umsatz vorliege, liege keine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken i.S.d. Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie vor, da es an einer wirklichen Vereinbarung fehle, die Wohnung in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen.
Der von der Umsatzsteuerprüfung festgestellte Umfang der Privatnutzung der Gebäudefläche, die auf den damaligen vorläufigen Angaben beruhe, sei zu korrigieren. Tatsächlich würden die Flächen zu 54,37% betrieblich und zu 41,77% zu Wohnzwecken genutzt; nicht nutzbar seien wegen nicht ...