rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwand für einen Auslandslehrgang für Englischlehrkräfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben private – touristische – Belange innerhalb eines von der Schulverwaltung geförderten Auslandslehrgangs nur eine untergeordnete Bedeutung, können die Reiseaufwendungen insgesamt als Werbungskosten abziehbar sein.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 10. Mai 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere 1.396 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Ergebnis der Neuberechnung ist den Klägern unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Verwaltungsakte mit geändertem Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten. Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2006, ob bei den Einkünften der Klägerin, einer Lehrerin, aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für Auslandsreisen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Mit der Einkommensteuererklärung für 2006 machte die Klägerin bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt 1.396 EUR geltend.

Es handelt sich dabei zum einen um einen Auslandslehrgang für Englischlehrkräfte vom 24. September bis zum 1. Oktober 2006 in A (Irland):

– Kosten für Flug und Bahn:

289,38 EUR

– Übernachtungspauschale (7 * 82 EUR):

574,00 EUR

– Verpflegungspauschale (2 * 15 EUR, 6 * 44 EUR):

294,00 EUR

– erstattet von der Regierung von Schwaben:

-38,00 EUR

Σ:

1.119,38 EUR

Daneben wurden Aufwendungen für eine Abschlussfahrt mit der 9. Klasse vom 29. Mai – 3. Juni 2006 nach B (Kroatien) geltend gemacht:

– Verpflegungspauschale (2 * 10 EUR, 3 * 29 EUR):

107,00 EUR

– Übernachtungspauschale (5 * 57 EUR):

285,00 EUR

– erstattet von der Regierung von NN:

-115,00 EUR

Σ:

277,00 EUR

Der Auslandslehrgang in Irland wurde von der Regierung von NN als Bestandteil der Pflichtausbildung im Rahmen der Fortbildungsinitiative „Englisch für Hauptschullehrkräfte” durchgeführt. Die Klägerin war für die Lehrgangszeit von der Dienstleistung an der Schule freigestellt. Untergebracht war die Klägerin in einer Gastfamilie. Der Unterricht in der University of A Language Centre erfolgte von Montag bis Freitag jeweils vormittags von 9:00 bis 12:50 Uhr; dienstags und donnerstags war nachmittags von 14:00 – 16:00 Uhr ebenfalls Unterricht.

Am Montagnachmittag fand eine Stadtführung durch A, am Mittwochnachmittag eine Halbtagesexkursion in die nähere Umgebung als Unterrichtsveranstaltung der Universität statt. Am Samstag erfolgte eine Ganztagesfahrt entlang der Westküste. Der Freitagnachmittag stand zur freien Verfügung.

Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 10. Mai 2007 blieben – neben anderen, nicht mehr streitigen Punkten – die Kosten für die Auslandsreisen in Höhe von insgesamt 1.396 EUR unberücksichtigt. Der Einspruch vom 15. Mai 2007 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vom 10. September 2008:

  • Für den Auslandslehrgang liege eine ausschließlich berufliche Veranlassung vor. Er habe während der Schulzeit stattgefunden und der Unterricht der Klägerin sei von Kollegen vertreten worden.
  • Die Klägerin wäre von der Regierung nie auf diesen Lehrgang geschickt worden, wenn er privaten Interessen gedient hätte.
  • Es treffe auch nicht zu, dass zwei Nachmittage und ein ganzer Samstag zur freien Verfügung gestanden hätten. Vielmehr hätten zu allen Zeitpunkten verpflichtende Exkursionen zu geschichtlichen, geologischen, politischen oder kulturellen Inhalten stattgefunden, die einsprachig vor- und nachbereitet worden seien. Die Möglichkeit in ein Cafe, einen Pub oder zum Shoppen zu gehen, habe die Klägerin so nicht gehabt.
  • Bei anderen Reiseteilnehmern seien die Kosten für einen Lehrgang im Rahmen der Fortbildungsoffensive abziehbar gewesen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 10. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin weitere 1.396 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,

die Klage im Punkt Reisekosten für Irland abzuweisen. Die Reisekosten für Kroatien werden anerkannt.

  • Bei der Gruppenreise nach A habe kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde gelegen, wie beispielsweise das Halten eines Vortrags.
  • Das Programm habe neben speziell auf Lehrer zugeschnittenen Veranstaltungen und sprachtheoretischem Unt...

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