rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Bezeichnung des Klagegegenstands. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Das Gericht muss in die Lage sein, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.
2. Für ein Wiedereinsetzungsbegehren nach § 56 FGO ist die Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung sowie die Regelung der Vertretung ergeben. Für den Fall der Erkrankung gilt die Fristversäumung als entschuldigt, wenn es dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar war, die in einer Fristsache notwendigen Überlegungen anzustellen bzw. eine sachgemäße Beratung durch Dritte in Anspruch zu nehmen oder die fristwahrende Handlung selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eingetreten und/oder so schwer war, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1, § 56
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin erhob gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2005 (mit Solidaritätszuschlag) vom 2. Januar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2008 mit Telefax am 9. Juli 2008 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 15. Juli 2008 und Erinnerung vom 8. Oktober 2008) wurde mit Anordnung vom 1. Dezember 2008 (zugestellt am 4. Dezember 2008) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 15. Januar 2009 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.
Das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 15. Januar 2009 wurde laut Eingangsstempel des Finanzgerichts München am 16. Januar 2009 dem Nachtbriefkasten aus dem Behältnis N (nach 24 Uhr) entnommen. Die Bevollmächtigte wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Januar 2009 darauf hingewiesen.
Mit Schreiben vom 30. Januar beantragt die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen wäre die Frist einzuhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben und den Schriftsatz vom 3. April 2009 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unzulässig. Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.
Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).
Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht. Es wird nicht dargelegt, inwieweit die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Das Gericht ist nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.
Nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom 1. Dezember 2008 hingewiesen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht.
Wird die Fristversäumung mit einer Erkrankung begründet, so ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens die Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung sowie die Regelung der Vertretung ergeben. Für den Fall der Erkrankung gilt die Fristversäumung als entschuldigt, wenn es dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar war, die in einer Fristsache notwendigen Überlegungen anzustellen bzw. eine sachgemäße Beratung durch Dritte in Anspruch zu nehmen oder die fristwahrende Handlung selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eingetreten und/oder so schwer war, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war (vgl. BFH Beschluss vom 05.04.2005 – VII S 29/04, BFH/NV 2005, 1583, m.w.N.).
Im Streitfall fehlt es an den erforderlichen Darlegungen. Offensichtlich war die Bevollmächtigte am 15. Januar 2009 in der Lage einen Schriftsatz zu fertigen und die beigefügten Unterlagen zusammenzustellen. Auch war sie in der Lage abends von XY nach München zum Nachtbriefkasten des Finanzgerichts München zu fahren. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Erkrankung so schwer war, dass sie zur Fristwahrung außerstande war. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Schriftsatz vom 15. Januar 2009 nicht per Telefax an das Gericht gesandt wurde. Die Klage vom 9. Juli 2008 und die Schreiben v...